Bessere Leistungen, günstigere Konditionen und individuelle Angebote: Die Krankenkasse zu wechseln kann sich für Sie aus verschiedenen Gründen lohnen. Ein Wechseln der Krankenkasse ist für gesetzlich Versicherte in wenigen Schritten erledigt. Erfahren Sie, wann Sie die Krankenkasse wechseln können und wie die Barmer Sie bei Ihrem Wechsel unterstützt.
Sie können jederzeit die Krankenkasse wechseln, sofern Sie bei Ihrer derzeitigen Krankenkasse mindestens zwölf Monate versichert waren. Haben Sie einen Geld-zurück-Tarif bei Ihrer alten Kasse abgeschlossen, können daraus jedoch Bindungsfristen von bis zu drei Jahren entstehen, ehe ein erneuter Wechsel der Krankenkasse möglich ist.
Gern prüfen wir für Sie, ob einer oder mehrere dieser Punkte bei Ihrer jetzigen Krankenversicherung zutreffen und wann Sie direkt zur Barmer wechseln können – rufen Sie uns einfach an unter der kostenfreien Rufnummer 0800 333 0333. Sie können auch einen Rückruf zu Ihrem Wunschtermin vereinbaren oder uns eine E-Mail schicken.
Ihnen entstehen keine Nachteile in ihrer medizinischen Versorgung, wenn Sie Ihre Krankenkasse wechseln. Das heißt bei einem Krankenkassenwechsel besteht ein nahtloser Versicherungsschutz – auch für die mitversicherten Familienmitglieder.
Ein besonderer Vorteil: Jede anspruchsberechtigte Ehe- oder Lebenspartnerin und jeder anspruchsberechtigte Ehe- oder Lebenspartner und jedes anspruchsberechtigte Kind ist bei der Barmer beitragsfrei mitversichert.
Wenn Sie zu einer neuen Krankenkasse wechseln möchten, gibt es in der Regel eine Kündigungsfrist von zwei vollen Monaten bis zum Monatsende.
Beispiel: Sie haben sich im Monat März entschieden, zur Barmer Krankenkasse zu wechseln, und den Online-Antrag abgeschickt. Dann endet Ihre Mitgliedschaft bei Ihrer bisherigen Kasse zum 31. Mai. Ab dem 1. Juni sind Sie bei der Barmer versichert. Sie brauchen sich um nichts weiter zu kümmern: Die BARMER informiert Ihre bisherige Krankenkasse über Ihren Wechsel.
Ein Sonderkündigungsrecht haben Sie, wenn Ihre bisherige Krankenkasse erstmalig einen Zusatzbeitrag erhebt oder den Zusatzbeitrag erhöht. Krankenkassen sind übrigens dazu verpflichtet, Ihnen eine Erhöhung des Zusatzbeitrags spätestens einen Monat, bevor der neue Zusatzbeitrag gilt, mitzuteilen.
Beispiel: Seit dem 1. Januar sind Sie bei Ihrer Krankenkasse versichert. Sie erhalten von der Krankenkasse die Information, dass zum 1. Juni desselben Jahres der Zusatzbeitrag erhöht wird. Obwohl Sie noch keine zwölf Monate bei Ihrer Krankenkasse versichert sind, können Sie nun auch vor Ablauf der zwölf Monate Ihre gesetzliche Krankenversicherung kündigen beziehungsweise zu einer anderen Krankenkasse wechseln.
Ausnahme: Sind Sie freiwillig bei Ihrer jetzigen Krankenkasse versichert und haben einen Wahltarif für ein gesetzliches Krankengeld abgeschlossen, besteht auch im Falle einer Erhöhung des Zusatzbeitrags kein Sonderkündigungsrecht.
Wenn Sie Ihren Arbeitgeber wechseln, ist der Wechsel zu einer anderen Krankenkasse sofort möglich. Dabei brauchen Versicherte keine Kündigungsfrist und keine Bindungsfrist einzuhalten. Dieses Wahlrecht besteht innerhalb der ersten zwei Wochen, nachdem Sie Ihre neue Beschäftigung aufgenommen haben.
Beispiel: Zum 1. September nehmen Sie die Beschäftigung bei Ihrem neuen Arbeitgeber auf. Bis zum 14. September ist es nun für Sie möglich, Ihre Mitgliedschaft gegenüber einer neuen Krankenkasse zu erklären, ohne eine Kündigungsfrist der gesetzlichen Krankenversicherung einhalten zu müssen. Bei der BARMER können Sie Ihre Mitgliedschaft ganz einfach online beantragen.
Eine formlose Information an den Arbeitgeber, die Hochschule oder die zuständige Arbeitsagentur reicht aus, wenn Sie beispielsweise von einer anderen gesetzlichen Krankenkasse zur Barmer wechseln. Teilen Sie der jeweiligen Stelle einfach den Namen und Sitz Ihrer neuen Krankenkasse mit.
Ärztin/Arzt
Grundsätzlich müssen Sie Ihre Ärztin oder Ihren Arzt nicht darüber informieren, dass Sie in eine neue Krankenkasse eintreten. Legen Sie bei Ihrem ersten Arztbesuch nach dem Krankenkassenwechsel bei der Anmeldung einfach die Versichertenkarte der Kasse vor, zu der Sie gewechselt sind. Bei Überweisungen zu Fachärztinnen und Fachärzten ist es wichtig, dass diese die korrekte Information erhalten, bei welcher Krankenkasse Sie versichert sind. Ihre noch laufenden Überweisungen zu Facharztpraxen werden dann entsprechend geändert.
Ein Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich:
Wenn sich Ihre Lebensumstände so ändern, dass Sie zum ersten Mal oder wieder zur gesetzlichen Krankenversicherung verpflichtet sind, können Sie sich für jede gesetzliche Krankenkasse entscheiden. Allerdings gibt es eine Ausnahme: Wenn Sie älter als 55 Jahre sind und in den vergangenen fünf Jahren keine gesetzliche Versicherung hatten und mehr als die Hälfte dieser Zeit entweder keine Versicherung besaßen, von der Versicherungspflicht befreit waren oder hauptberuflich selbstständig waren, können Sie nicht in die gesetzliche Krankenkasse wechseln.
Weiterführende Literatur: