Mitglieder der Barmer erhalten Mutterschaftsgeld vor der Geburt, für den Tag der Entbindung und nach der Geburt. Geld im Mutterschutz bekommen Beschäftigte und Auszubildende, sowie Künstlerinnen und Publizistinnen. Auch Selbstständige können Mutterschaftsgeld erhalten, wenn sie Anspruch auf Krankengeld haben.
Studentinnen, haben ebenfalls Anspruch auf Mutterschaftsgeld, sofern sie einer Beschäftigung nachgehen. Dabei ist der Umfang unerheblich. Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht auch, wenn Frauen Arbeitslosengeld beziehen.
Familienversicherte Minijobberinnen haben zwar keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse, aber erhalten Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS).
Sie können das Mutterschaftsgeld beantragen, sobald Ihnen die ärztliche Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin vorliegt. Wir zahlen das Mutterschaftsgeld dann frühestens mit Beginn des Mutterschutzes aus.
Beantragen Sie die Leistung ganz einfach im Barmer Mitgliederbereich über die App oder im Web. So erreicht uns der Antrag ohne Verzögerung digital und wir können ihn sofort bearbeiten.
Alternativ haben Sie die Möglichkeit, den Antrag als PDF herunter zu laden und per Post an die Barmer zu senden.
Übrigens: In der Funktion Kompass innerhalb der Barmer-App erhalten Sie jederzeit transparente Informationen zur Bearbeitung Ihres Antrags und wann und in welcher Höhe Ihr Mutterschaftsgeld ausgezahlt wurde.
Während Sie im Mutterschutz sind, erhalten Sie Mutterschaftsgeld. Üblicherweise erhalten Sie das Mutterschaftsgeld für 99 Tage: sechs Wochen (42 Tage) vor der Geburt, am Entbindungstag (ein Tag) und acht Wochen (56 Tage) nach der Geburt.
Bei Mehrlingen, Frühgeborenen oder einer Behinderung des Kinds verlängert sich der Zeitraum, für den Sie Mutterschaftsgeld erhalten. In diesem Fall haben Sie nach der Geburt einen zwölfwöchigen Mutterschutz (84 Tage), also für insgesamt 127 Tage Anspruch auf Mutterschaftsgeld.
Berechnen Sie den Zeitraum Ihres Mutterschutzes einfach mit unserem Mutterschutzrechner.
Auch wenn Ihr Kind früher zur Welt kommt als berechnet, haben Sie Anspruch auf den vollen Mutterschutz und damit auch auf die Auszahlung unserer Leistung. Der „fehlende“ Zeitraum der Schwangerschaft wird einfach an den Zahlungszeitraum hinten angehängt.
Angenommen, Ihr Kind kommt drei Tage früher als berechnet auf die Welt. Dann erweitern wir die Zahlung nach der Geburt um eben diese drei Tage. Aus den üblichen 56 Tagen Mutterschutz nach der Geburt werden also 59 Tage.
Kommt ihr Kind hingegen später auf die Welt, verlängert sich der Mutterschutz vor der Geburt. Nehmen wir an, Ihr Kind kommt drei Tage später als berechnet auf die Welt. In diesem Fall erweitert sich der Mutterschutz vor der Geburt um drei Tage (also von 42 auf 45 Tage). Der Mutterschutz nach der Geburt bleibt unverändert bestehen (üblicherweise 56 Tage).
Nicht jede Stadt stellt schnell genug die Geburtsurkunde aus. Reichen Sie alternativ den Geburtsnachweis vom Krankenhaus ein.
Die Elterngeldstellen benötigen Angaben zur Ihrem Mutterschaftsgeld. Wenn Sie Elterngeld beantragen, können Sie zustimmen, dass diese Daten automatisch von uns an die Elterngeldstelle übermittelt werden. Sie brauchen dann keine Bescheinigung der Barmer bei der Elterngeldstelle einzureichen.
Übrigens wird der Elterngeldstelle auch auf elektronischem Weg mitgeteilt, wenn kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht. Auf Wunsch stellen wir Ihnen gerne persönlich eine Bescheinigung aus. Bitte nehmen Sie in diesem Fall einfach Kontakt mit uns auf.
Wichtig: Für den vollen Anspruch auf Elterngeld, muss der Antrag spätestens drei Monate nach der Geburt bei der Elterngeldstelle eingereicht werden.
Stellen Sie den Antrag auf Familienversicherung gerne schon vor der Geburt mit dem Online-Antrag. Alternativ gibt es das Formular als PDF-Download.
Der Name und Geburtstermin Ihres Kindes bleiben frei. Wir tragen dies ein, sobald uns die Geburtsurkunde vorliegt. So ist Ihr Kind von der ersten Sekunde an versichert.
Wenn wir den ausgefüllten Familienversicherungsbogen haben, stellen wir die Versichertenkarte aus und schicken sie Ihnen zu. Hat Ihr Kind einen anderen Nachnamen als Sie, benötigen wir zusätzlich die Geburtsurkunde.
Der Name und Geburtstermin Ihres Kindes bleiben frei. Wir tragen dies ein, sobald uns die Geburtsurkunde vorliegt. So ist Ihr Kind von der ersten Sekunde an versichert.
Man spricht von einer Frühgeburt, wenn
Der Arzt/ die Ärztin stellt Ihnen in diesem Fall eine Bescheinigung aus, die Sie dann bei uns einreichen. Bei einer Frühgeburt erhalten Sie für zwölf Wochen nach der Geburt Mutterschaftsgeld. Der verlängerte Mutterschutz von 12 Wochen gilt auch bei Mehrlingsgeburten.
Wir benötigen von Ihnen die Geburtsurkunde oder den Geburtsnachweis Ihres Kindes. Reichen Sie diese einfach online im persönlichen Mitgliederbereich Meine Barmer in der App oder im Web ein. Sobald Ihr Arbeitgeber uns zusätzlich Ihre Gehaltsdaten geschickt hat, zahlen wir das Mutterschaftsgeld für den Zeitraum nach der Geburt.
Wenn Ihr Kind bereits auf der Welt ist, Sie aber vor der Geburt keine Zahlung beantragt haben, dann reichen Sie uns bitte zusammen mit dem Antrag auf Mutterschaftsgeld die Geburtsurkunde oder einen Geburtsnachweis ein. Sie erhalten Ihr Mutterschaftsgeld dann in einer Summe ausgezahlt, sobald Ihr Arbeitgeber uns zusätzlich Ihre Gehaltsdaten geschickt hat.
Sie haben vollen Anspruch auf Mutterschutz und Mutterschaftsgeld, wenn Ihr Kind still geboren wurde.
Wenn das Kind über 500 Gramm wiegt und im Mutterleib oder bei der Geburt verstirbt, wird das medizinisch als stille Geburt bezeichnet. Diese muss beim Standesamt angemeldet werden. Für das verstorbene Kind wird eine Geburtsurkunde ausgestellt.
Das Beschäftigungsverbot gilt hier nicht absolut. Sie können bereits vor Ablauf des Mutterschutzes – frühestens ab der dritten Woche nach der Entbindung – auf eigenen Wunsch wieder arbeiten. Falls Sie das möchten, informieren Sie uns bitte.
Als werdende Mutter dürfen Sie keine schwere körperliche Arbeit, Akkord- oder Fließbandarbeit verrichten. Sie dürfen auch keinen schädlichen Einflüssen ausgesetzt sein, wie zum Beispiel Strahlen, Gasen, Kälte oder Lärm.
Bei einem Beschäftigungsverbot zahlt der Arbeitgeber Ihr Gehalt weiter.
Ja, nach dem Ende Ihrer Beschäftigung erhalten Sie – für die Dauer des Mutterschutzes – von uns Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes.
Die Höhe Ihres Krankengeldes richtet sich nach Ihrem regelmäßigen monatlichen Einkommen. Es beträgt entweder 70 Prozent Ihres Bruttogehalts oder 90 Prozent Ihres Nettogehalts. Es ist gesetzlich vorgegeben, dass der niedrigere der beiden Werte zur Berechnung Ihres Krankengeldes zu Grunde gelegt wird. Das maximale Mutterschaftsgeld ist gesetzlich vorgegeben und richtet sich nach der Beitragsbemessungsgrenze. Es beträgt 2024 maximal 120,75 Euro täglich.
Auch dann erhalten Sie höchstens 13 Euro täglich von uns.
Ihre Arbeitgeber zahlen anteilig die Differenz zu Ihren jeweiligen Nettogehältern. Sie erhalten dann für Ihre Arbeitgeber eine Bescheinigung von uns, so dass diese den Zuschuss zu Ihrem Nettogehalt berechnen können.
Bitte teilen Sie uns zusätzlich die Anschrift Ihres Arbeitgebers aus der geringfügigen Beschäftigung (Minijob) mit.
Es besteht keine grundsätzliche Mitteilungspflicht gegenüber dem Arbeitgeber.
Tipp: Es ist wichtig, Ihren Arbeitgeber rechtzeitig zu informieren. Nur dann kann Ihr Arbeitgeber entsprechende Sicherheitsvorkehrungen treffen und den Kündigungsschutz beachten, der für werdende Mütter gilt. Über die Schwangerschaft können Sie Ihren Arbeitgeber auf beliebige Weise informieren – also zum Beispiel mündlich, telefonisch, per Brief oder E-Mail.
Kündigt Ihnen Ihr Arbeitgeber, ohne von Ihrer Schwangerschaft zu wissen, gilt das Arbeitsverhältnis als beendet. Die Kündigung wird unwirksam, wenn Sie Ihren Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen nach der Kündigung über die Schwangerschaft informieren.
Eine Kündigung während der Schwangerschaft ist unzulässig
Voraussetzung ist, dass Ihr Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung von der Schwangerschaft, der Entbindung oder der Fehlgeburt wusste.
Kündigt Ihnen Ihr Arbeitgeber, ohne von Ihrer Schwangerschaft zu wissen, gilt das Arbeitsverhältnis als beendet. Die Kündigung wird unwirksam, wenn Sie Ihren Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen nach der Kündigung über die Schwangerschaft informieren.
Wir benötigen von Ihnen die Geburtsurkunde oder den Geburtsnachweis Ihres Kindes. Reichen Sie diese einfach online im persönlichen Mitgliederbereich Meine Barmer in der App oder im Web ein.
Wenn Ihr Kind bereits auf der Welt ist, Sie aber vor der Geburt keine Zahlung beantragt haben, dann reichen Sie uns bitte zusammen mit dem Antrag auf Mutterschaftsgeld die Geburtsurkunde oder einen Geburtsnachweis ein. Sie erhalten Ihr Mutterschaftsgeld dann insgesamt ausgezahlt.
Sie haben vollen Anspruch auf Mutterschutz und Mutterschaftsgeld, wenn Ihr Kind still geboren wurde.
Wenn das Kind über 500 Gramm wiegt und im Mutterleib oder bei der Geburt verstirbt, wird das medizinisch als stille Geburt bezeichnet. Sie muss beim Standesamt gemeldet werden. Für das verstorbene Kind wird eine Geburtsurkunde ausgestellt.
Das Beschäftigungsverbot gilt hier nicht absolut. Sie können bereits vor Ablauf des Mutterschutzes – frühestens ab der dritten Woche nach der Entbindung – auf eigenen Wunsch wieder arbeiten. Falls Sie das möchten, informieren Sie uns bitte.
Wenn Sie uns den voraussichtlichen Geburtstermin mitgeteilt haben, senden wir Ihnen eine Erklärung zu Ihren Einkünften zu. Diese schicken Sie uns bitte ausgefüllt zurück.
Sobald uns der Nachweis über den voraussichtlichen Geburtstermin und die Erklärung zu Ihren Einkünften vorliegt, zahlen wir Ihnen das Mutterschaftsgeld für den Zeitraum vor der Geburt. Frühestens mit Beginn des Mutterschutzes.
Wir benötigen von Ihnen die Geburtsurkunde oder den Geburtsnachweis Ihres Kindes. Reichen Sie diese einfach online im persönlichen Mitgliederbereich Meine Barmer in der App oder im Web ein. Haben Sie uns die Erklärung zu Ihren Einkünften noch nicht vor der Geburt zugeschickt, brauchen wir diese zusätzlich.
Wenn Ihr Kind bereits auf der Welt ist, Sie aber vor der Geburt kein Mutterschaftsgeld beantragt haben, dann reichen Sie uns bitte die Geburtsurkunde oder einen Geburtsnachweis sowie die Erklärung zur Ihren Einkünften ein. Sie erhalten dann Ihr Mutterschaftsgeld insgesamt ausgezahlt.
Sie haben vollen Anspruch auf Mutterschutz und Mutterschaftsgeld, wenn Ihr Kind still geboren wurde.
Wenn das Kind über 500 Gramm wiegt und im Mutterleib oder bei der Geburt verstirbt, wird das medizinisch als stille Geburt bezeichnet. Diese muss beim Standesamt angemeldet werden. Für das verstorbene Kind wird eine Geburtsurkunde ausgestellt.
Bereits vor Ablauf des Mutterschutzes können Sie auf eigenen Wunsch wieder arbeiten. Falls Sie das möchten, informieren Sie uns bitte.
Ihr Mutterschaftsgeld entspricht der Höhe Ihres Arbeitslosengeldes.
Üben Sie zusätzlich noch eine Beschäftigung aus? Dann erhalten Sie von uns bis zu 13 Euro Mutterschaftsgeld pro Tag. Ihr Arbeitgeber zahlt die Differenz zum Nettogehalt. Teilen Sie uns bitte die Kontaktdaten Ihres Arbeitgebers mit.
Wir brauchen von Ihnen die Geburtsurkunde oder den Geburtsnachweis Ihres Kindes. Reichen Sie diese einfach online im persönlichen Mitgliederbereich Meine Barmer in der App oder im Web ein. Sie erhalten dann die Zahlung für den Zeitraum nach der Geburt.
Wenn Ihr Kind bereits auf der Welt ist und Sie haben vor der Geburt kein Mutterschaftsgeld beantragt, reichen Sie uns bitte die Geburtsurkunde oder einen Geburtsnachweis ein. Sie erhalten Ihr Mutterschaftsgeld dann insgesamt ausgezahlt, sobald die Agentur für Arbeit uns die Bestätigung über Ihr Arbeitslosengeld zur Verfügung gestellt hat.
Solange Sie Elterngeld bekommen, sind Sie beitragsfrei bei uns versichert.
Endet Ihr Anspruch auf Elterngeld, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf. Dann klären wir gemeinsam, wie Sie weiterversichert werden können.
Sie haben vollen Anspruch auf Mutterschutz und Mutterschaftsgeld, wenn Ihr Kind still geboren wurde.
Wenn das Kind über 500 Gramm wiegt und im Mutterleib oder bei der Geburt verstirbt, wird das medizinisch als stille Geburt bezeichnet. Sie muss beim Standesamt gemeldet werden. Für das verstorbene Kind wird eine Geburtsurkunde ausgestellt.
Das Beschäftigungsverbot im Mutterschutz gilt hier nicht absolut.
Wichtig: Sie können der Agentur für Arbeit frühestens zwei Wochen nach der Entbindung mitteilen, dass Sie vorzeitig zur Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen. Dafür benötigen Sie ein ärztliches Attest. Diese Erklärung können Sie innerhalb des Mutterschutzes widerrufen.
Sind Sie vorzeitig zur Vermittlung bereit, endet die Zahlung von Mutterschaftsgeld am Tag bevor Sie erneut Leistungen von der Agentur für Arbeit erhalten. Bitte informieren Sie uns.
Sie sind als Studentin bei der BARMER mit einer eigenen Mitgliedschaft versichert und zusätzlich beschäftigt. Der Umfang der Beschäftigung spielt hierbei keine Rolle.
Sie haben keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld wenn Sie familienversichert sind und keine Beschäftigung ausüben.
Sie erhalten sechs Wochen (42 Tage) vor der Geburt, am Entbindungstag (1 Tag) und acht Wochen (56 Tage) nach der Geburt Mutterschaftsgeld. Bei Mehrlingen, Frühchen oder einer Behinderung des Kindes verlängert sich der Mutterschutz nach der Geburt auf 12 Wochen (84 Tage).
Berechnen Sie den Zeitraum Ihres Mutterschutzes einfach mit unserem Mutterschutzrechner.
Beschäftigung | Keine Beschäftigung | |
---|---|---|
Mitgliedschaft als Studentin | maximal 13 Euro täglich (Barmer) | kein Anspruch |
Familienversicherung | 210 Euro pauschal (BAS)* | kein Anspruch |
*Sie erhalten einmalig bis zu 210 Euro (wie Minijobberinnen) vom Bundesamt für soziale Sicherung (BAS).
Familienversicherte Minijobberinnen, also Frauen mit einer geringfügigen Beschäftigung, beantragen das Mutterschaftsgeld beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS). Sie erhalten einmalig bis zu 210 Euro.
Auch wenn Ihr Beschäftigungsverhältnis während der Schwangerschaft oder des Mutterschutzes zulässig aufgelöst wurde, haben Sie einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld.
Die Elterngeldstellen benötigen Angaben zur Ihrem Mutterschaftsgeld. Wenn Sie Elterngeld beantragen, können Sie zustimmen, dass diese Daten automatisch von uns an die Elterngeldstelle übermittelt werden. Sie brauchen dann keine Bescheinigung der Barmer bei der Elterngeldstelle einzureichen.
Übrigens wird der Elterngeldstelle auch auf elektronischem Weg mitgeteilt, wenn kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht. Auf Wunsch stellen wir Ihnen gerne persönlich eine Bescheinigung aus. Bitte nehmen Sie in diesem Fall einfach Kontakt mit uns auf.
Wichtig: Für den vollen Anspruch auf Elterngeld, muss der Antrag spätestens drei Monate nach der Geburt bei der Elterngeldstelle eingereicht werden.