Finanzielle Sicherheit
dank Mutterschaftsgeld

Als Barmer-Mitglied erhalten Sie dank Mutterschaftsgeld vor und nach der Geburt Ihres Kindes finanzielle Unterstützung. Damit Sie sich auf das Wesentliche konzentrieren können, beantragen Sie das Mutterschaftsgeld mit wenigen Klicks ganz einfach online. 

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Volle Transparenz über Ihr Mutterschaftsgeld in Meine BARMER

  • Mutterschaftsgeld ganz einfach online beantragen 
  • Mit der Kompass-Funktion jederzeit den Bearbeitungsstand Ihres Mutterschaftsgeldes und den Zeitpunkt der Auszahlung einsehen
  • Ihr Baby von Anfang an kostenlos mit der BARMER Familienversicherung mitversichern

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BARMER-App_Kompass_Mutterschaftsgeld

So beantragen Sie Mutterschaftsgeld

1. Antrag mit Bescheinigung über voraussichtlichen Geburtstermin einreichen
Sie erhalten die erste Zahlung frühestens mit Beginn des Mutterschutzes
2. Für die zweite Auszahlung die Geburtsurkunde oder den Geburtsnachweis Ihres Babys einreichen
Am einfachsten über Meine Barmer per App oder im Web 

Fragen & Antworten zum Mutterschaftsgeld

Das Mutterschaftsgeld ist eine Leistung Ihrer Krankenkasse, die Sie während Ihres Mutterschutzes erhalten. 

Mitglieder der Barmer erhalten Mutterschaftsgeld vor der Geburt, für den Tag der Entbindung und nach der Geburt. Geld im Mutterschutz bekommen Beschäftigte und Auszubildende, sowie Künstlerinnen und Publizistinnen. Auch Selbstständige können Mutterschaftsgeld erhalten, wenn sie Anspruch auf Krankengeld haben.

Studentinnen, haben ebenfalls Anspruch auf Mutterschaftsgeld, sofern sie einer Beschäftigung nachgehen. Dabei ist der Umfang unerheblich. Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht auch, wenn Frauen Arbeitslosengeld beziehen.

Familienversicherte Minijobberinnen haben zwar keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse, aber erhalten Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS).

Sie können das Mutterschaftsgeld beantragen, sobald Ihnen die ärztliche Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin vorliegt. Wir zahlen das Mutterschaftsgeld dann frühestens mit Beginn des Mutterschutzes aus. 

Beantragen Sie die Leistung ganz einfach im Barmer Mitgliederbereich über die App oder im Web. So erreicht uns der Antrag ohne Verzögerung digital und wir können ihn sofort bearbeiten.

Alternativ haben Sie die Möglichkeit, den Antrag als PDF herunter zu laden und per Post an die Barmer zu senden.

Übrigens: In der Funktion Kompass innerhalb der Barmer-App erhalten Sie jederzeit transparente Informationen zur Bearbeitung Ihres Antrags und wann und in welcher Höhe Ihr Mutterschaftsgeld ausgezahlt wurde.

Während Sie im Mutterschutz sind, erhalten Sie Mutterschaftsgeld. Üblicherweise erhalten Sie das Mutterschaftsgeld für 99 Tage: sechs Wochen (42 Tage) vor der Geburt, am Entbindungstag (ein Tag) und acht Wochen (56 Tage) nach der Geburt.

Bei Mehrlingen, Frühgeborenen oder einer Behinderung des Kinds verlängert sich der Zeitraum, für den Sie Mutterschaftsgeld erhalten. In diesem Fall haben Sie nach der Geburt einen zwölfwöchigen Mutterschutz (84 Tage), also für insgesamt 127 Tage Anspruch auf Mutterschaftsgeld.

Berechnen Sie den Zeitraum Ihres Mutterschutzes einfach mit unserem Mutterschutzrechner.

Auch wenn Ihr Kind früher zur Welt kommt als berechnet, haben Sie Anspruch auf den vollen Mutterschutz und damit auch auf die Auszahlung unserer Leistung. Der „fehlende“ Zeitraum der Schwangerschaft wird einfach an den Zahlungszeitraum hinten angehängt.

Angenommen, Ihr Kind kommt drei Tage früher als berechnet auf die Welt. Dann erweitern wir die Zahlung nach der Geburt um eben diese drei Tage. Aus den üblichen 56 Tagen Mutterschutz nach der Geburt werden also 59 Tage.

Kommt ihr Kind hingegen später auf die Welt, verlängert sich der Mutterschutz vor der Geburt. Nehmen wir an, Ihr Kind kommt drei Tage später als berechnet auf die Welt. In diesem Fall erweitert sich der Mutterschutz vor der Geburt um drei Tage (also von 42 auf 45 Tage). Der Mutterschutz nach der Geburt bleibt unverändert bestehen (üblicherweise 56 Tage).

Sie erhalten das Geld direkt auf Ihr Konto. Insgesamt gibt es zwei Überweisungen – eine vor und eine nach der Geburt. 

Nicht jede Stadt stellt schnell genug die Geburtsurkunde aus. Reichen Sie alternativ den Geburtsnachweis vom Krankenhaus ein.

Beamtinnen, Richterinnen und Soldatinnen haben keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Diese stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und erhalten während des Mutterschutzes weiter ihre Bezüge.
Ja, Ihr Anspruch auf Mutterschaftsgeld gilt auch während der Elternzeit. Wenn Sie in Elternzeit sind, erhalten Sie als Arbeitnehmerin von Ihrer Krankenkasse bis zu 13 Euro täglich. Ihr Arbeitgeber bezahlt aber keinen Zuschuss zu Ihrem Nettogehalt, wenn sich bei Ihnen Elternzeit und neuer Mutterschutz überschneiden. Ausnahme: Sie beenden Ihre Elternzeit vorzeitig. Fragen hierzu kann Ihnen am besten Ihr Arbeitgeber beantworten.

Die Elterngeldstellen benötigen Angaben zur Ihrem Mutterschaftsgeld. Wenn Sie Elterngeld beantragen, können Sie zustimmen, dass diese Daten automatisch von uns an die Elterngeldstelle übermittelt werden. Sie brauchen dann keine Bescheinigung der Barmer bei der Elterngeldstelle einzureichen.

Übrigens wird der Elterngeldstelle auch auf elektronischem Weg mitgeteilt, wenn kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht. Auf Wunsch stellen wir Ihnen gerne persönlich eine Bescheinigung aus. Bitte nehmen Sie in diesem Fall einfach Kontakt mit uns auf.

Wichtig: Für den vollen Anspruch auf Elterngeld, muss der Antrag spätestens drei Monate nach der Geburt bei der Elterngeldstelle eingereicht werden. 

Stellen Sie den Antrag auf Familienversicherung gerne schon vor der Geburt mit dem Online-Antrag. Alternativ gibt es das Formular als PDF-Download.  

Der Name und Geburtstermin Ihres Kindes bleiben frei. Wir tragen dies ein, sobald uns die Geburtsurkunde vorliegt. So ist Ihr Kind von der ersten Sekunde an versichert.

Wenn wir den ausgefüllten Familienversicherungsbogen haben, stellen wir die Versichertenkarte aus und schicken sie Ihnen zu. Hat Ihr Kind einen anderen Nachnamen als Sie, benötigen wir zusätzlich die Geburtsurkunde.

Der Name und Geburtstermin Ihres Kindes bleiben frei. Wir tragen dies ein, sobald uns die Geburtsurkunde vorliegt. So ist Ihr Kind von der ersten Sekunde an versichert.

Man spricht von einer Frühgeburt, wenn

  • das Kind unter 2.500 Gramm wiegt oder
  • ein wesentlich erweiterter Pflegebedarf wegen nicht voll ausgebildeter Reifezeichen oder verfrühter Beendigung der Schwangerschaft besteht.

Der Arzt/ die Ärztin stellt Ihnen in diesem Fall eine Bescheinigung aus, die Sie dann bei uns einreichen. Bei einer Frühgeburt erhalten Sie für zwölf Wochen nach der Geburt Mutterschaftsgeld. Der verlängerte Mutterschutz von 12 Wochen gilt auch bei Mehrlingsgeburten.

Wenn innerhalb von acht Wochen nach der Entbindung bei Ihrem Kind eine Behinderung festgestellt wird, erhalten Sie für zwölf Wochen nach der Geburt Mutterschaftsgeld. Der Arzt/die Ärztin stellt Ihnen in diesem Fall eine Bescheinigung aus, die Sie dann bei uns einreichen.

Alles rund um das Thema Mutterschaftsgeld einfach erklärt

Erfahren Sie alles zum Thema Mutterschaftsgeld. Wir zeigen Ihnen außerdem weitere Leistungen und Angebote für werdende Eltern. Ein Audiotranskript des Sprechertexts gibt es zum Download als PDF.

Fragen & Antworten zum Mutterschaftsgeld in unterschiedlichen Lebenssituationen

Von uns bekommen Sie bis zu 13 Euro pro Tag. Ihr Arbeitgeber zahlt in der Regel den Differenzbetrag zwischen dem Mutterschaftsgeld der Barmer und Ihrem Nettogehalt. Den Zuschuss zahlt Ihr Arbeitgeber direkt an Sie aus.
Ihr Arbeitgeber berechnet den Zuschuss zu Ihrem Mutterschaftsgeld auf Basis des kalendertäglichen Nettogehalts. Das heißt, er teilt Ihre Nettogehälter der letzten drei Monate vor Beginn des Mutterschutzes durch 90 Tage. Der Zuschuss ergibt sich aus der Differenz zwischen Ihrem kalendertäglichen Nettogehalt und dem Mutterschaftsgeld der Barmer.
Sobald uns der Nachweis über den voraussichtlichen Geburtstermin vorliegt, zahlen wir Ihnen das Mutterschaftsgeld für den Zeitraum vor der Geburt. Frühestens mit Beginn des Mutterschutzes.

Wir benötigen von Ihnen die Geburtsurkunde oder den Geburtsnachweis Ihres Kindes. Reichen Sie diese einfach online im persönlichen Mitgliederbereich Meine Barmer in der App oder im Web ein. Sobald Ihr Arbeitgeber uns zusätzlich Ihre Gehaltsdaten geschickt hat, zahlen wir das Mutterschaftsgeld für den Zeitraum nach der Geburt.

Wenn Ihr Kind bereits auf der Welt ist, Sie aber vor der Geburt keine Zahlung beantragt haben, dann reichen Sie uns bitte zusammen mit dem Antrag auf Mutterschaftsgeld die Geburtsurkunde oder einen Geburtsnachweis ein. Sie erhalten Ihr Mutterschaftsgeld dann in einer Summe ausgezahlt, sobald Ihr Arbeitgeber uns zusätzlich Ihre Gehaltsdaten geschickt hat.

Auch während der Elternzeit erhalten Sie von uns bis zu 13 Euro täglich Mutterschaftsgeld. Ihr Arbeitgeber bezahlt in diesem Fall aber keinen Zuschuss zum Nettogehalt. Ausnahme: Sie beenden Ihre Elternzeit vorzeitig. Fragen hierzu kann Ihnen am besten Ihr Arbeitgeber beantworten.

Sie haben vollen Anspruch auf Mutterschutz und Mutterschaftsgeld, wenn Ihr Kind still geboren wurde.

Wenn das Kind über 500 Gramm wiegt und im Mutterleib oder bei der Geburt verstirbt, wird das medizinisch als stille Geburt bezeichnet. Diese muss beim Standesamt angemeldet werden. Für das verstorbene Kind wird eine Geburtsurkunde ausgestellt.

Das Beschäftigungsverbot gilt hier nicht absolut. Sie können bereits vor Ablauf des Mutterschutzes – frühestens ab der dritten Woche nach der Entbindung – auf eigenen Wunsch wieder arbeiten. Falls Sie das möchten, informieren Sie uns bitte.

Nach dem Mutterschutz klären wir, wie Sie während der Elternzeit weiterversichert werden können.  Ihr Arbeitgeber sendet uns die Zeiten Ihrer Elternzeit. Sollte eine Änderung an Ihrer derzeitigen Versicherung notwendig sein, informieren wie Sie.

Als werdende Mutter dürfen Sie keine schwere körperliche Arbeit, Akkord- oder Fließbandarbeit verrichten. Sie dürfen auch keinen schädlichen Einflüssen ausgesetzt sein, wie zum Beispiel Strahlen, Gasen, Kälte oder Lärm.

Bei einem Beschäftigungsverbot zahlt der Arbeitgeber Ihr Gehalt weiter.

Ja, nach dem Ende Ihrer Beschäftigung erhalten Sie – für die Dauer des Mutterschutzes – von uns Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes.

Die Höhe Ihres Krankengeldes richtet sich nach Ihrem regelmäßigen monatlichen Einkommen. Es beträgt entweder 70 Prozent Ihres Bruttogehalts oder 90 Prozent Ihres Nettogehalts. Es ist gesetzlich vorgegeben, dass der niedrigere der beiden Werte zur Berechnung Ihres Krankengeldes zu Grunde gelegt wird. Das maximale Mutterschaftsgeld ist gesetzlich vorgegeben und richtet sich nach der Beitragsbemessungsgrenze. Es beträgt 2024 maximal 120,75 Euro täglich.

Auch dann erhalten Sie höchstens 13 Euro täglich von uns.

Ihre Arbeitgeber zahlen anteilig die Differenz zu Ihren jeweiligen Nettogehältern. Sie erhalten dann für Ihre Arbeitgeber eine Bescheinigung von uns, so dass diese den Zuschuss zu Ihrem Nettogehalt berechnen können.

Bitte teilen Sie uns zusätzlich die Anschrift Ihres Arbeitgebers aus der geringfügigen Beschäftigung (Minijob) mit.

Es besteht keine grundsätzliche Mitteilungspflicht gegenüber dem Arbeitgeber.

Tipp: Es ist wichtig, Ihren Arbeitgeber rechtzeitig zu informieren. Nur dann kann Ihr Arbeitgeber entsprechende Sicherheitsvorkehrungen treffen und den Kündigungsschutz beachten, der für werdende Mütter gilt. Über die Schwangerschaft können Sie Ihren Arbeitgeber auf beliebige Weise informieren – also zum Beispiel mündlich, telefonisch, per Brief oder E-Mail.

Kündigt Ihnen Ihr Arbeitgeber, ohne von Ihrer Schwangerschaft zu wissen, gilt das Arbeitsverhältnis als beendet. Die Kündigung wird unwirksam, wenn Sie Ihren Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen nach der Kündigung über die Schwangerschaft informieren.

Eine Kündigung während der Schwangerschaft ist unzulässig

  • bis vier Monate nach einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche,
  • vier Monate nach der Entbindung.

Voraussetzung ist, dass Ihr Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung von der Schwangerschaft, der Entbindung oder der Fehlgeburt wusste.
Kündigt Ihnen Ihr Arbeitgeber, ohne von Ihrer Schwangerschaft zu wissen, gilt das Arbeitsverhältnis als beendet. Die Kündigung wird unwirksam, wenn Sie Ihren Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen nach der Kündigung über die Schwangerschaft informieren.

Weitere Leistungen der Barmer Familienversicherung

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Als Barmer-Mitglied können Sie sich im turbulenten Familienalltag auf einen leistungsstarken und verlässlichen Partner verlassen dank vieler exklusiver Zusatzleistungen und Serviceangebote, die weit über den gesetzlichen Rahmen hinausgehen. 

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