Auch wenn es schwerfällt: Nach dem Tod eines lieben Menschen gibt es viel zu regeln. Und vielleicht stellen Sie sich die Frage, was genau Sie unternehmen müssen und welche Schritte nötig sind. Wir möchten Ihnen hierfür Unterstützung und Hilfe anbieten, wenn es um die Beantwortung folgender Fragen geht:
- welche Dokumente und Informationen die Barmer von Ihnen benötigt
- wie es sich mit den Pflegeleistungen verhält, die Ihre Angehörige oder Ihr Angehöriger erhalten hat
- was Sie mit Pflegehilfsmitteln und Medikamenten tun können, die Sie zu Hause haben und die nun nicht mehr benötigt werden
- ob im Zusammenhang mit der Kranken- und Pflegeversicherung Kosten auf Sie zukommen
Welche Informationen benötigen wir von Ihnen?
Mit dem Tod endet die Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung. Wir benötigen daher eine Benachrichtigung über einen Todesfall, um beispielsweise regelmäßige Leistungen wie das Pflegegeld einstellen zu können. Bitte teilen Sie uns mit, wann genau Ihr Angehöriger oder Ihre Angehörige verstorben ist. Dies kann zunächst telefonisch oder per E-Mail passieren. Wir bitten Sie dann, uns ein amtliches Dokument zu schicken, aus dem der Todestag hervorgeht. Dies kann beispielsweise die Sterbeurkunde oder der Totenschein sein. Eine Kopie des Dokumentes reicht aus. Am schnellsten und sicher können Sie uns dieses Dokument mit Ihrem Meine Barmer Benutzerkonto zukommen lassen. Alternativ können Sie uns Dokumente auch postalisch zukommen lassen.
Was passiert mit den Pflegeleistungen?
Mit dem Tod einer Versicherten oder eines Versicherten enden alle Ansprüche auf Leistungen bei der Barmer. Sachleistungen können ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in Anspruch genommen werden. Aber wie verhält es sich, wenn Sie das Pflegegeld bereits erhalten haben, oder noch Rechnungen für Verhinderungspflege oder Entlastungsleistungen offen sind?
Pflegegeld
Das Pflegegeld wird grundsätzlich für den Monat vollständig gezahlt, in dem die pflegebedürftige Person verstorben ist. Voraussetzung ist, dass sie für mindestens einen Tag in diesem Monat auch Anspruch auf Pflegegeld hatte, also die Leistung nicht beispielsweise aufgrund eines langen Aufenthalts im Krankenhaus gerade ruht.
Wurde das Pflegegeld als Kombinationsleistung anteilig gezahlt, gilt das Gleiche. Sofern es für den Monat noch nicht ausgezahlt wurde, zahlen wir es an die Erben aus.
Ab und zu kann es jedoch vorkommen, dass bereits überwiesene Geldbeträge zurückgezahlt werden müssen. Dieser Fall kann eintreten, wenn die pflegebedürftige Person am Ende des Monats verstirbt und wir das Pflegegeld für den folgenden Monat bereits ausgezahlt haben. In diesem Fall erhalten Sie einen Brief von uns, in dem wir Sie bitten, uns den entsprechenden Betrag zu überweisen.
Verhinderungspflege
Wenn die pflegebedürftige Person Leistungen der Verhinderungspflege genutzt hat, können die Erben diese auch nach dem Tod noch abrechnen. Die Leistung kann innerhalb eines Jahres noch beantragt und erstattet werden.
Falls Sie noch Leistungen der Verhinderungspflege abrechnen möchten, melden Sie sich bitte bei uns, damit wir die Details besprechen können. Es kann sein, dass wir dazu eine Kopie Ihres Erbscheins oder eines notariellen Testaments benötigen.
Entlastungsbetrag
Vielleicht bestehen noch angesparte Ansprüche auf Entlastungsleistungen. Eine Auszahlung ist – wie immer beim Entlastungsbetrag – natürlich nicht möglich. Offene Rechnungen können mit diesen Beträgen aber noch beglichen werden. Gibt es noch Rechnungen von entsprechenden Anbietern oder stehen beispielsweise noch Zahlungen für den Eigenanteil einer Kurzzeitpflegeeinrichtung aus?
Melden Sie sich bitte bei uns. Wir besprechen gerne mit Ihnen, wie wir die Zahlungen regeln können und was wir dazu noch von Ihnen benötigen.
Allgemeine Informationen zum Entlastungsbetrag finden Sie auf unserer Themenseite.
Was passiert mit Medikamenten?
Oftmals mussten pflegebedürftige Personen vor ihrem Tod viele Medikamente einnehmen. Vielleicht sind noch angebrochene Packungen oder auch ganz neue Arzneimittel übriggeblieben. Wie Sie die Medikamente sachgerecht entsorgen, erklären wir Ihnen in unserem Themenspecial Medikamente. Die meisten Medikamente werden über den Restmüll entsorgt. Das gilt sogar für Betäubungsmittel. Bitte entsorgen Sie Medikamente nicht über die Toilette oder den Abfluss. Da die Substanzen nicht vollständig herausgefiltert werden können, gelangen sie ansonsten in die Umwelt und schädigen diese.
Bitte beachten Sie: Auch wenn die Verpackung noch nicht geöffnet wurde, dürfen die Arzneimittel nicht für weitere Patienten verwendet werden. Auch diese Arzneimittel müssen entsorgt werden.
Was passiert mit den Pflegehilfsmitteln?
Pflegehilfsmittel wie Rollatoren, Pflegebetten etc. werden meist leihweise zur Verfügung gestellt. Nach dem Tod ihrer oder ihres Angehörigen können Sie sich an den Vertragspartner wenden, von dem sie die Pflegehilfsmittel ursprünglich erhalten haben. Meist handelt es sich hierbei um ein Sanitätshaus. Dort wird man mit Ihnen einen zeitnahen Abholtermin vereinbaren. Die Kosten für den Rücktransport übernehmen wir selbstverständlich. Hilfsmittel, die Ihr Eigentum sind, können Sie natürlich entsorgen oder weitergeben.
Von der Pflege übriggebliebene Einmalartikel wie saugende Bettschutzeinlagen, Einmalhandschuhe oder Desinfektionsmittel müssen nicht zurückgeben werden. Diese können Sie aufbrauchen oder weitergeben.
Muss ich mit Kosten rechnen?
Verstirbt ein Mensch, so ist es in Deutschland Vorschrift, dass von einer Ärztin oder einem Arzt eine sogenannte Leichenschau durchgeführt wird. Diese Untersuchung dient dazu, den Todeszeitpunkt und die Todesursache zu bestimmen und den Tod offiziell zu dokumentieren.
Da es sich hierbei nicht um eine ärztliche Behandlung zur Erkennung, Vorbeugung oder Behandlung einer Erkrankung handelt, ist dies keine Leistung der Krankenversicherung und wir dürfen die Kosten dafür und für das Ausstellen eines Totenscheins leider nicht übernehmen. Die Ärztin oder der Arzt erstellt dafür eine private Rechnung.
Gesetzliche Zuzahlungen
Für verschiedene Leistungen der Krankenversicherung müssen gesetzliche Zuzahlungen geleistet werden. Nach dem Tod eines Menschen werden noch offene Zahlungen durch uns bei den Hinterbliebenen angefordert. Das können beispielsweise Zuzahlungen sein, die durch einen Aufenthalt im Krankenhaus entstanden sind. Die Zuzahlungen müssen als Nachlassverbindlichkeit aus dem Nachlass der Verstorbenen beglichen werden. Bitte setzen Sie sich mit uns in Verbindung, falls Sie das Erbe ausgeschlagen haben.
Unser Schreiben zu den noch ausstehenden Forderungen erhalten Sie in der Regel vier Monate nach dem Tod oder nach Absprache mit uns auch früher. Die lange Verzögerung soll gewährleisten, dass bis dahin alle Leistungserbringer wie zum Beispiel Krankenhäuser, Fahrdienstleister oder Anbieter Häuslicher Krankenpflege ihre Leistungen mit uns abgerechnet haben. So können wir Ihnen alle Zuzahlungsforderungen gleichzeitig mitteilen, und Sie erhalten nicht mehrere Schreiben zu verschiedenen Zeitpunkten.
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