Voraussetzung für die Kostenübernahme ist, dass der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) das Medikament in seinen Leistungskatalog aufgenommen hat. In dem Leistungskatalog beschreibt der G-BA welche Arzneimittel unter welchen Voraussetzungen verordnet werden dürfen und welche von einer Verordnung ausgeschlossen sind.
Die Krankenkasse zahlt ein Arzneimittel, wenn dessen Wirkung und Sicherheit geprüft sind und es daraufhin als Arzneimittel zugelassen wurde. Der vom Gesetzgeber eingesetzte Gemeinsame Bundesausschuss ist das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen in Deutschland. Über Richtlinien legt er den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung fest.
Nicht verschreibungspflichtige (rezeptfreie) Arzneimittel
Nicht verschreibungspflichtige, d.h. rezeptfreie Arzneimittel bezahlen Patienten meist vollständig selbst, denn hierfür übernehmen gesetzliche Krankenkassen, zu denen die Barmer gehört, die Kosten in der Regel nicht. Dies wurde im GKV-Modernisierungsgesetz aus dem Jahr 2004 festgelegt. Beispiele für solche Arzneimittel sind: Schmerzsalben, Wund- und Heilsalben, leichte Schmerzmittel zum Einnehmen, Hustensäfte und Reisetabletten.
Kostenübernahme bei rezeptfreien Arzneimitteln
Die Barmer übernimmt die Kosten für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel bei allen Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und bei Jugendlichen mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Voraussetzung dafür ist stets das Ausstellen eines Kassenrezeptes durch den Arzt.
Einige nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel gelten bei bestimmten Krankheiten als Therapiestandard. Diese sind dann für Erwachsene und Jugendliche ab 12 Jahren zu Kassenlasten verordnungsfähig.
Beispiele:
- Eisen-haltige Arzneimittel zum Einnehmen bei Blutarmut
- Jodid-haltige Arzneimittel bei Schilddrüsenerkrankungen
- künstliche Tränenflüssigkeit bei bestimmten Augenerkrankungen
Sind die Voraussetzungen für die Verordnung auf Kassenrezept nicht erfüllt, wird das Arzneimittel privat verordnet.
Verschreibungspflichtige Arzneimittel
Nicht notwendige oder unwirtschaftliche Arzneimittel gehören nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung. Arzneimittel mit einer ungünstigen Risiko-/Nutzen-Bewertung kann der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) von der Verordnung zu Kassenlasten ausschließen oder einschränken. Eingeschränkt wird die Verordnungsfähigkeit zum Beispiel, wenn das Therapieziel auch mit anderen Maßnahmen zu erreichen ist.
Daher sind auch einige verschreibungspflichtige Arzneimittel von der Versorgung zu Kassenlasten ausgeschlossen oder dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen verordnet werden. Zum Beispiel dürfen Medikamente bei erhöhten Blutzuckerwerten erst verordnet werden, wenn der Blutzuckerspiegel bei Patientinnen und Patienten, die an Typ-2-Diabetes erkrankt sind, durch eine Ernährungsumstellung und Bewegung nicht gesenkt werden konnte.
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Welche Rezepte gibt es?
Grün, weiß oder rosa? Welche Rezepte gibt es und wie lange sind sie gültig? Ob ein Medikament von der Krankenkasse bezahlt wird, erkennen Sie auch an der Farbe. Für Arzneimittel, die von der Krankenkasse bezahlt werden, stellt Ihnen der Arzt oder die Ärztin ein rosa Rezept aus. Privatrezepte sind grün, weiß oder blau. Privatrezepte können außerdem nicht nachträglich erstattet werden.
Das rosa Kassenrezept ist in der Regel vier Wochen lang gültig, bis es eingelöst werden muss. Blaue Rezepte gelten im Normalfall drei Monate. Allerdings gibt es hier Ausnahmen für Privatpatienten je nach gewähltem Tarif. Grüne Rezepte, z. B. für Vitaminpräparate, pflanzliche oder homöopathische Arzneimittel, sind meist unbegrenzt gültig.
Bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln auf grünem Rezept ist die Gültigkeitsdauer allerdings auf drei Monate begrenzt. Auf einem gelben Rezept werden stark wirkende Substanzen verordnet, sogenannte Betäubungsmittel. Diese Rezepte sind nur sieben Tage lang gültig, gerechnet nach dem Ausstellungstag.
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