- Wie viele Zuzahlungen müssen Sie pro Jahr leisten?
- Welche Regelungen gelten zur Zuzahlungsbefreiung?
- Fragen & Antworten zur Zuzahlungsbefreiung
- Welche Regelungen gelten zur Zuzahlungsgrenze?
- Fragen & Antworten zur Belastungsgrenze
- Ihre Barmer-Vorteile bei der Zuzahlungsbefreiung
- Zum Zuzahlungsrechner: Ermitteln Sie Ihre individuelle Belastungsgrenze.
- Anträge für die Zuzahlungsbefreiung
Zuzahlungen für medizinische Leistungen oder Medikamente sind nur bis zu einer gewissen Grenze zu leisten – der sogenannten individuellen Zuzahlungsgrenze oder Belastungsgrenze. Ist diese innerhalb eines Kalenderjahres erreicht, werden Sie von weiteren Zuzahlungen befreit.
Sie können eine Befreiung von der Zuzahlungspflicht beantragen, sobald Ihre geleisteten Zuzahlungen die kalenderjährliche, individuelle Zuzahlungsgrenze bzw. Belastungsgrenze erreicht oder überschritten haben. Für den Rest des Kalenderjahres müssen Sie dann keine Zuzahlungen mehr leisten. Zudem erstatten wir Ihnen alle Zahlungen oberhalb dieser Grenze zurück. So wird sichergestellt, dass Sie nur im Rahmen Ihrer finanziellen Möglichkeiten belastet werden. Auf Wunsch können Sie auch eine Zuzahlungsbefreiung im Voraus für das gesamte nächste Kalenderjahr oder rückwirkend für die vergangenen vier Kalenderjahre beantragen.
Neu: Digitaler Nachweis der Zuzahlungsbefreiung
Ist eine Befreiung für Sie möglich, schicken wir Ihnen die Befreiungskarte automatisch mit der Post zu. Legen Sie diese dann in Ihrer Arztpraxis, im Krankenhaus oder in der Apotheke vor, damit Sie dort keine Zuzahlung mehr leisten müssen. Noch einfacher und schneller ist es, wenn Sie die digitale Zuzahlungsbefreiungskarte in der Barmer-App oder über Meine Barmer nutzen. Sie können diese z. B. direkt über Ihr Smartphone abrufen und gemeinsam mit der Gesundheitskarte vorzeigen.
Ihr Vorteil: Sollten Sie Ihre Papierkarte einmal verlieren, müssen Sie keine neue Karte anfordern, sondern haben Ihre digitale Befreiungskarte immer dabei.
Digitale Zuzahlungsbefreiung
Wie viele Zuzahlungen müssen Sie pro Jahr leisten?
Die individuelle Belastungsgrenze bzw. Zuzahlungsgrenze wird pro Kalenderjahr festgelegt und beträgt grundsätzlich zwei Prozent der Bruttoeinnahmen aller im selben Haushalt lebenden Familienangehörigen. Ist ein Familienangehöriger in Ihrem Haushalt schwerwiegend chronisch erkrankt, reduzieren wir Ihre Belastungsgrenze auf ein Prozent.
Die Höhe Ihrer individuellen Belastungsgrenze können Sie über unseren Zuzahlungsrechner ganz einfach selbst ermitteln.
Welche Regelungen gelten zur Zuzahlungsbefreiung?
Fragen & Antworten zur Zuzahlungsbefreiung
Alle gesetzlichen Zuzahlungen der Krankenversicherung, die Sie oder ein im gemeinsamen Haushalt mit Ihnen lebender Familienangehöriger geleistet hat, können auf die Belastungsgrenze angerechnet werden.
Hier finden Sie einen Überblick der Zuzahlungen.
Für den Antrag auf Befreiung von der Zuzahlung werden nur Originalnachweise mit allen relevanten Informationen berücksichtigt. Bitte achten Sie daher auf Vollständigkeit der Zuzahlungsnachweise. Die Nachweise müssen folgende Mindestangaben enthalten:
- Ihren Vor- und Zunamen
- Art der Leistung, wie z. B. Zuzahlung Medikamente
- Zuzahlungsbetrag
- Datum der Abgabe
- abgebende Stelle, wie z. B. Stempel der Apotheke
Tipp: Sie können Ihre Zuzahlungsnachweise reduzieren, indem Sie sich von Ihrer Apotheke einen Sammelnachweis ausstellen lassen. So ermöglichen Sie uns auch eine schnellere Antragsprüfung.
Mithilfe des Zuzahlungsrechners der Barmer können Sie ermitteln, ab wann eine Befreiung von der Zuzahlungspflicht für Sie möglich ist
Eine Zuzahlungsbefreiung ist nicht möglich bei:
- Eigenanteilen für Zahnersatz,
- Präventionskursen,
- Hilfsmitteln,
- Kosten für medizinische Leistungen, die ohne ärztliche Verordnung in Anspruch genommen wurden.
- Mehrkosten für Arzneimittel oder Zahnfüllungen
- Kosten für medizinische Mittel, für die die Krankenkasse keine Kosten übernehmen darf.
- Sie können den Antrag auf Zuzahlungsbefreiung für bis zu vier Jahre rückwirkend stellen.
- Prüfen Sie mit dem Barmer Zuzahlungsrechner, ob eine Befreiung von der Zuzahlung für Sie möglich ist.
- Ist eine Befreiung möglich, können Sie im Bereich Meine Barmer den Antrag auf Zuzahlungsbefreiung direkt online stellen. Sie sind noch nicht bei Meine Barmer angemeldet? Dann können Sie sich hier registrieren.
- Auch eine Zuzahlungsbefreiung im Voraus für das nächste Kalenderjahr ist möglich. Nutzen Sie hierfür einfach unseren Online-Antrag auf Vorauszahlung für eine Befreiung von den gesetzlichen Zuzahlungen. Erfüllen Sie alle Voraussetzungen für die Zuzahlungsbefreiung, erhalten Sie einen Befreiungsausweis, der jeweils für das laufende Kalenderjahr gültig ist.
Während eines Kalenderjahres: Wir erstatten Ihnen alle Zuzahlungen oberhalb Ihrer Belastungsgrenze und befreien Sie und Ihre Familie zudem für den Rest des Kalenderjahres von der Zahlung weiterer Zuzahlungen.
Im Voraus für ein zukünftiges Kalenderjahr: Sie können Ihre Belastungsgrenze auch bereits im Voraus einzahlen. Dann werden Sie und Ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen für das gesamte zukünftige Kalenderjahr von den Zuzahlungen befreit. Ein weiteres Plus für Sie und Ihre Familie: Sie sparen sich das Sammeln von Zuzahlungsnachweisen.
Rückwirkend: Den Antrag auf Zuzahlungsbefreiung können Sie bis zu vier Kalenderjahre rückwirkend stellen. Wir erstatten Ihnen dann alle Zuzahlungen oberhalb Ihrer Belastungsgrenze.
Welche Regelungen gelten zur Zuzahlungsgrenze?
Fragen & Antworten zur Belastungsgrenze
Die individuelle Belastungsgrenze für Zuzahlungen oder auch Zuzahlungsgrenze berechnet sich nach der folgenden Formel: | |
---|---|
Jährliche Bruttoeinnahmen von Ihnen und Ihrer Familie | |
- | Freibeträge für Familienangehörige |
= | „verbleibende“ jährliche Bruttoeinnahmen Ihrer Familie |
davon | 2 Prozent (bei schwerwiegend chronischer Erkrankung 1 Prozent) |
= | Zuzahlungsgrenze |
Berechnen Sie Ihre individuelle Belastungsgrenze mit dem Zuzahlungsrechner der Barmer.
Für die Berechnung der individuellen Belastungsgrenze werden alle Familienangehörigen hinzugezogen, die mit Ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben. Dies können sein:
- Ihr Ehe- und Lebenspartner (auch wenn diese privat krankenversichert sind)
- Ihre Kinder bis 18 Jahre – d.h. auch noch im kompletten Kalenderjahr, in dem sie 18 werden, egal wo und wie sie versichert sind
- Ihre Kinder ab 19 Jahren, sofern sie in einer gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert sind.
- Ihre Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern Ihr Kind Bürgergeld bezieht.
Ihre Bruttoeinnahmen werden mit den Einnahmen Ihrer im gemeinsamen Haushalt lebenden Familie zusammengerechnet. Berücksichtigt werden alle laufenden und einmaligen Einnahmen, die zum Bestreiten des Lebensunterhalts bestimmt sind und gegenwärtig zur Verfügung stehen und zwar ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung, z.B. Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Renten und Versorgungsbezüge, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Krankengeld, Einnahmen aus Kapitalvermögen (Zinsen) etc.
Eine Besonderheit gilt, wenn Sie eine der folgenden Leistungen beziehen:
- Bürgergeld
- Sozialhilfe
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 12. Sozialgesetzbuch
- ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt
In diesen Fällen wird als Bruttoeinnahme zum Lebensunterhalt lediglich der Regelsatz des Haushaltsvorstandes zu Grunde gelegt. Freibeträge für die Angehörigen gibt es in diesem Fall nicht.
Bei der Feststellung der Belastungsgrenze werden die jährlichen Bruttoeinnahmen Ihrer Familie um die Freibeträge für alle berücksichtigten Familienangehörigen gekürzt.
Die Höhe der Freibeträge für Familienangehörige in den vergangenen Jahren im Überblick:
Freibeträge (in Euro) | 2025 | 2024 | 2023 | 2022 | 2021 | 2020 |
---|---|---|---|---|---|---|
Ehe-/Lebenspartner | 6.741 | 6.363 | 6.111 | 5.922 | 5.922 | 5.733 |
je Kind im Haushalt | 9.600 | 9.312 | 8.952 | 8.548 | 8.388 | 7.812 |
Eine Krankheit ist schwerwiegend chronisch, wenn sie wenigstens ein Jahr lang mindestens einmal pro Quartal ärztlich behandelt wurde (Dauerbehandlung) und eines der folgenden Merkmale vorhanden ist:
- eine Pflegebedürftigkeit ab dem Pflegegrad 3
- ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 60 Prozent oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 60 Prozent
- die Notwendigkeit einer kontinuierlichen medizinischen Versorgung, ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität zu erwarten ist
Eine chronische Erkrankung ist durch den behandelnden Arzt mit dem sogenannten Vordruck-Muster 55 zu bescheinigen. Das Vordruck-Muster 55 bekommen Sie ausschließlich bei Ihrem Arzt. Ein Nachweis ist nicht erforderlich, wenn Sie in einem Barmer Besser-Leben-Programm eingeschrieben sind.
Ihre Barmer-Vorteile bei der Zuzahlungsbefreiung
- Zuzahlungsbefreiung im Voraus: Auf Wunsch befreien wir Sie bereits im Voraus für das gesamte nächste Kalenderjahr von den Zuzahlungen. Damit entfällt für Sie auch das Sammeln von Zuzahlungsnachweisen.
- Zuzahlungsgrenze: Wir garantieren Ihnen eine Begrenzung Ihrer Zuzahlungen auf Ihre individuelle Belastungsgrenze und eine Erstattung aller Zuzahlungen oberhalb dieser Grenze.
- Zuzahlungsbefreiung für Familienangehörige: Die Zuzahlungsbefreiung gilt im Regelfall für Ihre gesamte Familie.
- Telefon-Hotline: Die Experten der Barmer stehen Ihnen zur Beantwortung Ihrer Fragen bezüglich Zuzahlungsbefreiung und Belastungsgrenze an der Telefon-Hotline gern zur Verfügung.
Zum Zuzahlungsrechner: Ermitteln Sie Ihre individuelle Belastungsgrenze.
Anträge für die Zuzahlungsbefreiung
Für die Befreiung von der gesetzlichen Zuzahlungspflicht stehen Ihnen alle wichtigen Anträge als Dokument zum Download zur Verfügung.
Im Bereich Meine Barmer können Sie Ihren Antrag auf Zuzahlungsbefreiung auch direkt online stellen.