Aktueller Hinweis für Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner
Der Deutsche Bundestag hat am 25. April 2024 das EM-Bestandsrentenverbesserungsauszahlungsgesetz beschlossen. Die Deutsche Rentenversicherung zahlt demnach ab Juli 2024 einen Zuschlag zu rund drei Millionen Renten. Den pauschalen Zuschlag zur Rente werden diejenigen erhalten, deren Erwerbsminderungsrente in der Zeit von 2001 bis 2018 begonnen hat. Die Zahlung erfolgt automatisch. Eine Antragstellung ist nicht erforderlich.
Die Berechnung und Auszahlung des Zuschlags erfolgt in zwei Stufen:
Erste Stufe: Ab Juli 2024 wird ein vereinfachter Zuschlag gezahlt. Die Überweisung erfolgt jeweils Mitte des Monats getrennt von der laufenden Rente.
Hinweis: Die Krankenkassen werden über den gewährten Zuschlag im Juli 2024 nicht informiert. Liegt Ihnen Ihr Bescheid bereits vor? Für eine zeitnahe Berücksichtigung bitten wir Sie um Übersendung Ihres Bescheids.
Zweite Stufe: Ab Dezember 2025 wird der Zuschlag durch die Deutsche Rentenversicherung gezahlt und den Krankenkassen mitgeteilt. Die Überweisung erfolgt dann zusammen mit der laufenden Rente in einer Summe.
Informationen zum neuen Gesetz finden Sie auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung. Bei weiteren Fragen beraten wir Sie gern telefonisch oder in einem persönlichen Gespräch in unseren Geschäftsstellen vor Ort.
Beispielrechnung Vorversicherungszeit:
Person A war bis zum Renteneintrittsalter 42 Jahre erwerbstätig. In der zweiten Hälfte des Erwerbsleben war Person A sieben Jahre privat versichert. Person A hat außerdem zwei Kinder. Das bedeutet:
Die zweite Hälfte des Erwerbsleben beträgt 21 Jahre (42:2). 9/10 dieser 21 Jahre sind: 18 Jahre, zehn Monate und 29 Tage.
Der Versicherte hat in der zweiten Hälfte des Erwerbsleben 14 Jahre Versicherungszeiten plus 6 Jahre Versicherungszeit für die zwei Kinder – entspricht 20 Jahre Versicherungszeit.
Person A hat die Versicherungszeit trotz privater Versicherung also erfüllt, da die Versicherungszeit von 20 Jahren die 9/10-Zeit überschreitet.
Gut zu wissen: Bei einer Hinterbliebenenrente ist die KVdR möglich, wenn der Verstorbene die Vorversicherungszeit erfüllt hat oder bereits in der KVdR versichert war. Für Waisenrentner, Vertriebene, Umsiedler und selbstständige Künstler/Publizisten gelten Sonderregelungen, die den Zugang zur KVdR erleichtern.
In den neuen Bundesländern gelten für Zeiten bis zum 31.12.1990 Sonderregelungen.
Das ist der Fall, wenn Sie weiterhin:
Außerdem, wenn Sie generell:
Die Höhe Ihres Versicherungsbeitrags als Rentnerin oder Rentner orientiert sich an der Höhe Ihrer Einkünfte. Entscheidend ist deswegen, ob Sie neben der Rente noch arbeiten oder zusätzliche Versorgungsbezüge haben.
Sind Sie aufgrund einer Beschäftigung pflichtversichert und erhalten eine Rente oder Versorgungsbezüge? Dann haben Sie neben den Beiträgen aus dem Arbeitsentgelt auch Beiträge aus der deutschen und ausländischen Rente, Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen zu entrichten.
Die Barmer erstattet zuviel bezahlte Beiträge
Es kann dazu kommen, dass aus dem Arbeitsentgelt zusammen mit den übrigen beitragspflichtigen Einnahmen Beiträge berechnet werden, die die Beitragsbemessungsgrenze (2024 € 5.175,00) übersteigen.
Die Barmer informiert Sie, sofern dies auf Sie zutreffen könnte. Neben einem Antrag auf Erstattung, werden die monatlichen Gehaltsabrechnungen des betreffenden Kalenderjahres, sowie ggf. Nachweise über Bezüge aus dem Ausland benötigt. Im Falle von Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit der Einkommenssteuerbescheid.
Beispiel
Arbeitsentgelt Altersrente | 3.350,00 Euro 1.875,00 Euro |
---|---|
insgesamt Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung | 5.225,00 Euro 5.175,00 Euro |
monatliche Überschreitung | 50,00 Euro |
Die auf 50 Euro entfallenden Beiträge aus der Rente werden erstattet: Krankenversicherung (8,395 Prozent von 50,00 Euro) = 4,20 Euro Pflegeversicherung (3,4 Prozent von 50,00 Euro) = 1,70 Euro | insgesamt 5,90 Euro |
Sind Sie aufgrund einer Beschäftigung pflichtversichert und erhalten eine Rente oder Versorgungsbezüge? Dann haben Sie neben den Beiträgen aus dem Arbeitsentgelt auch Beiträge aus der deutschen und ausländischen Rente, Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen zu entrichten.
Die Barmer erstattet zuviel bezahlte Beiträge
Es kann dazu kommen, dass aus dem Arbeitsentgelt zusammen mit den übrigen beitragspflichtigen Einnahmen Beiträge berechnet werden, die die Beitragsbemessungsgrenze (2024 € 5.175,00) übersteigen.
Die Barmer informiert Sie, sofern dies auf Sie zutreffen könnte. Neben einem Antrag auf Erstattung, werden die monatlichen Gehaltsabrechnungen des betreffenden Kalenderjahres, sowie ggf. Nachweise über Bezüge aus dem Ausland benötigt. Im Falle von Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit der Einkommenssteuerbescheid.
Beispiel
Arbeitsentgelt Altersrente | 3.350,00 Euro 1.875,00 Euro |
---|---|
insgesamt Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung | 5.225,00 Euro 5.175,00 Euro |
monatliche Überschreitung | 50,00 Euro |
Die auf 50 Euro entfallenden Beiträge aus der Rente werden erstattet: Krankenversicherung (8,395 Prozent von 50,00 Euro) = 4,20 Euro Pflegeversicherung (3,4 Prozent von 50,00 Euro) = 1,70 Euro | insgesamt 5,90 Euro |
Als pflichtversicherte Rentnerin oder pflichtversicherter Rentner zahlen Sie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung und ausländischen gesetzlichen Renten. Daneben sind auch rentenähnliche Einnahmen (Versorgungsbezüge) und Arbeitseinkommen beitragspflichtig.
Beiträge aus der Rente
Ihr Krankenversicherungsbeitrag aus der deutschen Rente beträgt 16,79 Prozent des monatlichen Zahlbetrages, inklusive des zusätzlichen Beitragssatzes. Der Beitrag zur Pflegeversicherung entspricht 3,4 Prozent (bei Kinderlosen 4,0 Prozent ab 01.07.2023) des monatlichen Zahlbetrages. Für Eltern gelten ab 01.07.2023 gestaffelte Beitragsabschläge, abhängig von der Anzahl der Kinder unter 25 Jahren. Vom zweiten bis zum fünften Kind reduziert sich der Beitrag dadurch um jeweils 0,25 Prozent.
Der Rentenversicherungsträger beteiligt sich zur Hälfte an der Beitragszahlung zur Krankenversicherung und behält den Eigenanteil von 8,395 Prozent bei Auszahlung der deutschen Rente bereits ein und führt diesen zusammen mit seinem Beitragsanteil an den Gesundheitsfonds ab.
Auch aus einer ausländischen gesetzlichen Rente sind Beiträge zu entrichten. Der Beitragssatz zur Krankenversicherung beträgt 8,395 Prozent. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind vom Mitglied allein zu tragen.
Beispielrechnung:
Rentenbetrag (brutto) | 1.200 € | |
---|---|---|
Krankenversicherungsbeitrag (16,79 %) | 201,48 € | |
Beitragsanteil des Rentenversicherungsträgers (8,395 %) | 100,74 € | |
Beitragsanteil der Rentnerin/ des Rentners (8,395 %) | 100,74 € | |
Pflegeversicherungsbeitrag (3,4 %) | 40,80 € | |
Beitragsanteil der Rentnerin/des Rentners insgesamt | 141,54 € | |
Auszuzahlender Betrag | 1058,46 € |
Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen
Zu den Versorgungsbezügen gehören unter anderem:
Beitragspflichtig sind Arbeitseinkommen aus einer nicht hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit. Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen sind nur dann zu entrichten, wenn diese Einnahmen insgesamt den Betrag von 176,75 Euro monatlich übersteigen.
Seit 01.01.2020 gilt für Pflichtversicherte unabhängig davon für Betriebsrenten aus betrieblicher Altersvorsorge ein Freibetrag. Dieser beträgt in der Krankenversicherung 176,75 Euro (2024).
Der Krankenversicherungsbeitrag aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen beträgt 16,79 Prozent des monatlichen Zahlbetrags, inklusive des zusätzlichen Beitragssatzes. Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung beläuft sich auf 3,4 Prozent (bei Kinderlosen 4,0 Prozent ab 01.07. 2023). Für Eltern gelten ab 01.07.2023 gestaffelte Beitragsabschläge, abhängig von der Anzahl der Kinder unter 25 Jahren. Vom zweiten bis zum fünften Kind reduziert sich der Beitrag dadurch um jeweils 0,25 Prozent.
Beispiel:
Sie beziehen eine Altersrente von 1.200 Euro und haben Versorgungsbezüge von 500 Euro. Der Versorgungsbezug ist ebenfalls beitragspflichtig. In der Krankenversicherung sind (500,00 Euro -176,75 Euro =) 323,25 Euro beitragspflichtig, in der Pflegeversicherung sind 500,00 Euro beitragspflichtig. Somit beträgt der Beitrag in der Krankenversicherung monatlich 54,27 Euro, in der Pflegeversicherung 17,00 Euro (insgesamt also 71,27 Euro).
Beiträge aus den Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen werden allerdings nicht erhoben, soweit die Einnahmen zusammen mit der Rente die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung (in 2024 5.175,00 Euro monatlich) übersteigen.
Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden bereits von den Versorgungseinrichtungen einbehalten und an die zuständigen Krankenkassen abgeführt. Wir bitten Sie deshalb, die Versorgungseinrichtung über die Mitgliedschaft bei der Barmer zu informieren. Beiträge aus Ihrem Arbeitseinkommen und Ihrer Kapitalleistung zahlen Sie direkt an uns. Zur Beitragsberechnung bitten wir Sie, uns immer den aktuellen Einkommenssteuerbescheid einzureichen.
Beiträge aus einmaligen Kapitalleistungen mit Bezug zum früheren Erwerbsleben
Um für Kapitalleistungen (z. B. einmalig ausbezahlte betriebliche Lebens- oder Rentenversicherungen) einen monatlichen Vergleichsbetrag zu erhalten, werden Kapitalleistungen auf zehn Jahre umgelegt. Das heißt, der erhaltene Betrag wird durch 120 Monate geteilt und der so ermittelte monatliche Wert für zehn Jahre bei der Beitragsberechnung berücksichtigt. Der Zeitraum von zehn Jahren beginnt mit dem Monat nach der Auszahlung.
Beispiel:
Sie haben am 08.09.2023 eine einmalige Zahlung aus einer betrieblichen Lebensversicherung in Höhe von 24.000,00 Euro erhalten.
24.000,00 Euro ./. 120 Monate = 200,00 Euro monatlich.
Der Betrag von 200,00 Euro wird ab dem 01.10.2023 bei der Beitragsberechnung berücksichtigt – insgesamt bis zum 30.09.2033.
Sollten sich in diesem Zeitraum die Beitragssätze oder Bemessungsgrenzen ändern, wirkt sich dies auch auf Ihren zu zahlenden Beitrag aus.
Als freiwillig versicherte Rentnerin oder freiwillig versicherter Rentner werden Sie nach der Höhe Ihrer beitragspflichtigen Einnahmen versichert. Zu diesen Einnahmen gehören unter anderem:
Als freiwilliges Mitglied können Sie zu Ihrer deutschen Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung beantragen. Ein Zuschuss zur Pflegeversicherung wird nicht gewährt. Stellen Sie den Antrag möglichst rechtzeitig (zum Beispiel bei Versichertenrenten innerhalb von drei Kalendermonaten nach Rentenbeginn). Der Beitragszuschuss beträgt 8,395 Prozent.
Beschäftigte entrichten aus dem Arbeitsentgelt Beiträge in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze. Aus weiteren Einkünften werden daher keine Beiträge berechnet. Allerdings ist der zur deutschen Rente gewährte Beitragszuschuss an die Barmer zu entrichten.