Als Einnahmen gelten Ihr Arbeitseinkommen (der im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Gewinn) und weitere Einnahmen – zum Beispiel aus Kapitaleinkünften.
Ihr aktueller Einkommensteuerbescheid dient dabei als Nachweis.
Wenn Sie noch keinen Einkommensteuerbescheid haben:
Beginnen Sie gerade Ihre selbstständige Tätigkeit, haben Sie vorerst keinen Einkommensteuerbescheid mit Informationen zum Gewinn vorliegen. In diesem Fall ziehen wir für die Beitragsberechnung andere Unterlagen heran. Dies können zum Beispiel eine betriebswirtschaftliche Auswertung oder eine gewissenhafte Schätzung Ihres erwarteten Gewinns sein. Auf dieser Grundlage setzen wir Ihren Beitrag vorläufig fest.
Die Beiträge für das jeweilige Kalenderjahr berechnen wir endgültig, sobald Ihr Einkommensteuerbescheid vorliegt. Dafür haben Sie insgesamt bis zu drei Jahre Zeit.
Wenn Sie keine Einkommensnachweise einreichen:
Reichen Sie keine Einkommensnachweise ein, wird Ihnen der Höchstbeitrag aus der geltenden Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von aktuell 5.512,50 Euro berechnet. Bei Einkommensänderungen besteht eine grundsätzliche Auskunfts- und Mitteilungspflicht gegenüber der Barmer.
Wenn Sie die Berechnung nach dem Höchstbeitrag korrigiert haben möchten:
Dazu benötigen wir von Ihnen:
- Einen formlosen Antrag, dass die Beiträge neu berechnet werden sollen
- Den Einkommensteuerbescheid für das betreffende Jahr
Wenn Sie aktuell weniger als zuvor verdienen:
Reduziert sich Ihr aktuelles Arbeitseinkommen gegenüber Ihren Einnahmen aus dem letzten Einkommensteuerbescheid um mindestens 25 Prozent, können Sie die Beiträge vorläufig entsprechend anpassen lassen. Sprechen Sie uns hierzu bitte möglichst zeitnah an.
Ihr Beitrag wird solange vorläufig berechnet, bis Sie Ihren Einkommensteuerbescheid vorlegen. Sie haben dafür insgesamt drei Jahre Zeit.