Gut abgesichert als Familie
BARMER Krankenversicherung

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Familienversicherung bei der Barmer

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Im jährlichen Test von FOCUS MONEY (Ausgabe 09/2024) erhielt die Barmer zum vierten Mal in Folge die Auszeichnung „Höchste Kundenzufriedenheit“

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Eine große und solidarische Gemeinschaft für erstklassigen Versicherungsschutz 

Die Nr. 1 bei den Versicherten

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Eltern tragen ihre kleinen Kinder auf den Schultern.

Häufige Fragen und Antworten zur Familienversicherung

Voraussetzungen für die gesetzliche Familienversicherung

Zusätzlich zum ausgefüllten Antragsformular senden Sie uns bitte folgende Unterlagen:

  • eine Kopie der aktuellen Schul- beziehungsweise Studienbescheinigung, wenn das Kind 23 Jahre oder älter ist,
  • eine Geburts- oder Eheurkunde, wenn die Familiennamen unterschiedlich sind,
  • eine Kopie der Dienstzeitbescheinigung, wenn Wehrdienst oder gesetzlich geregelter Freiwilligendienst geleistet wurde,
  • einen Einkommensnachweis, beispielsweise den Steuerbescheid bei selbstständiger Tätigkeit der zu versichernden Person,
  • eine Einkommensbescheinigung wie eine Gehaltsabrechnung oder ein Einkommensteuerbescheid, wenn die Ehe- oder eingetragene Lebenspartnerin beziehungsweise der Ehe- oder eingetragene Lebenspartner privat versichert ist.
  • Ehepartnerin oder Ehepartner beziehungsweise eingetragene Lebenspartnerin oder  Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz. Letzteres bezieht sich auf homosexuelle Paare, die in einer der Ehe gleichgestellten Lebensgemeinschaft leben.
  • Kinder, leiblich und adoptiert, bis zu einer bestimmten Altersgrenze
  • Stief- und Enkelkinder, die mit Ihnen im selben Haushalt leben
  • Stief- und Enkelkinder, die nicht im selben Haushalt leben, die Sie aber als Hauptversicherte oder Hauptversicherter finanziell unterhalten
  • Pflegekinder, die Sie nicht beruflich pflegen. 

Für die Mitgliedschaft in der Familienversicherung gilt eine bestimmte Einkommensgrenze: Familienversichert sind Angehörige, deren monatliches Einkommen maximal 505 Euro und bei Ausübung eines Minijobs 538 Euro beträgt. Diese Einkommensgrenzen gelten für alle Personengruppen – auch für Kinder, Studierende und Angehörige im Ruhestand.

In diesen Betrag fließen ein:

  • Der Bruttolohn aus einer Beschäftigung, inklusive Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld
  • Das Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit
  • Kapitalerträge wie zum Beispiel Zinserträge oder Erträge aus Wertpapieren
  • Abfindungen
  • Miet- oder Pachteinkünfte
  • Steuerpflichtige Unterhaltszahlungen
  • Vorsorgeleistungen und Renten
  • Sonstige Einkünfte wie Abfindungen

Eltern- und Kindergeld sowie BAföG werden bei der Ermittlung der Einkommensgrenze für die Familienversicherung nicht angerechnet.

Hinweis: Wer ein monatliches Gesamteinkommen von mehr als 505 Euro beziehungsweise bei Ausübung eines Minijobs 538 Euro hat, darf nicht mehr in der beitragsfreien Familienversicherung mitversichert sein. Dies betrifft keine kurzfristigen Beschäftigungen, die auf maximal drei Monate befristet oder auf 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt sind.

Erzielen Familienmitglieder kein Einkommen mit ihrer unentgeltlichen Arbeit, beispielsweise im Rahmen eines unbezahlten Praktikums, hat das keine Auswirkungen auf ihren Versichertenstatus in der Familienversicherung.

Ihre Ehepartnerin oder Ihren Ehepartner beziehungsweise Ihre eingetragene Lebenspartnerin oder Ihren eingetragenen Lebenspartner können Sie familienversichern, wenn sie oder er:

  • nicht hauptberuflich selbstständig ist,
  • weder pflichtversichert, noch versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit ist,
  • monatlich kein regelmäßiges Gesamteinkommen von mehr als 505 Euro oder bei Ausübung eines Minijobs 538 Euro hat.

Wer hauptberuflich selbstständig ist, kann sich nicht familienversichern. Nebenberuflich Selbstständige können hingegen familienversichert werden, wenn sie

  • ihren Lebensunterhalt durch andere Einnahmen als aus der Selbstständigkeit bestreiten,
  • wöchentlich maximal 20 Stunden arbeiten, inklusive Vor- und Nacharbeit und
  • keinen Zuschuss von der Bundesagentur für Arbeit zur Förderung der Existenzgründung erhalten. In diesen Fällen ist die selbstständige Tätigkeit hauptberuflich.

Wenn Sie als Selbstständige beziehungsweise Selbstständiger die Kriterien für die Aufnahme in die Familienversicherung nicht erfüllen, sind Sie herzlich willkommen in der Freiwilligenversicherung für Selbstständige.

Ja. Wer als freiwillig versicherte Person in die Familienversicherung wechseln will und dafür alle oben genannten Voraussetzungen erfüllt, muss seine bestehende freiwillige Krankenversicherung kündigen. In diesem Fall entfällt die übliche zwölfmonatige Bindungsfrist. Informieren Sie sich am besten vor der Kündigung, ob Ihr Antrag bewilligt wurde und wann genau die Familienversicherung beginnt.

Rentnerinnen und Rentner können sich familienversichern, wenn

  • sie weder pflichtversichert noch versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind
  • ihr persönliches monatliches Einkommen maximal 505 Euro beziehungsweise bei Ausübung eines Minijobs 538 Euro beträgt.

Kinder in der Familienversicherung 

Familienversichert werden Kinder

  • bis zu ihrem 18. Geburtstag,
  • bis zu ihrem 23. Geburtstag, wenn sie noch nicht erwerbstätig sind,
  • bis zu ihrem 25. Geburtstag, wenn die familienversicherten Kinder die obenstehenden Voraussetzungen erfüllen.
  • Leibliche und adoptierte Kinder
  • Stiefkinder und Enkelkinder, die in häuslicher Gemeinschaft mit der hauptversicherten Person leben oder von dieser überwiegend unterhalten werden
  • Pflegekinder, die in häuslicher Gemeinschaft mit der hauptversicherten Person leben und zu dieser in einem Eltern-Kind-Verhältnis stehen

Die Familienversicherung verlängert sich bis zum 25. Geburtstag, wenn Ihr Kind

  • noch zur Schule geht,
  • in einer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt ist,
  • studiert oder
  • einen freiwilligen Wehrdienst oder einen Jugendfreiwilligendienst leistet.

Unterbricht der Wehr- oder Jugendfreiwilligendienst die Ausbildung Ihres Kindes, kann sich seine Familienversicherung um weitere zwölf Monate verlängern.

Wenn Sie Kinder mit einer Behinderung haben, die sich nicht selbst versorgen können, bleiben diese dauerhaft familienversichert. Beachten Sie bitte: Das ist nur möglich, wenn die Behinderung innerhalb der festgelegten Altersgrenzen der Familienversicherung eintrat. 

Sind die Eltern gesetzlich krankenversichert, können sie sowohl Adoptiv- als auch Pflegekinder beitragsfrei familienversichern. Bei Pflegekindern gilt: Die Eltern pflegen sie nicht beruflich beziehungsweise haben sie nicht zu Erwerbszwecken in ihren Haushalt aufgenommen.

Sie oder Ihre Partnerin oder Ihr Partner sind nicht gesetzlich krankenversichert, sondern zum Beispiel privat versichert? Dann ist eine beitragsfreie Familienversicherung für Kinder ausgeschlossen (§ 10 Abs. 3 SGB V), wenn Folgendes zutrifft:

  • Die Eltern sind verheiratet oder haben eine eingetragene Lebenspartnerschaft.
  • Der nicht gesetzlich versicherte Elternteil verdient mehr als der gesetzlich Versicherte.
  • Das monatliche Gesamteinkommen der nicht gesetzlich versicherten Person übersteigt ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze*.

*Stand 2024: Die Jahresarbeitsentgeltgrenze beträgt 69.300 Euro. 

Sind beide Elternteile gesetzlich krankenversichert, können Sie selbst festlegen, bei wem Ihre Kinder mitversichert sein sollen – dies ist unabhängig von der Höhe des Einkommens. Eine gleichzeitige Familienversicherung bei beiden Elternteilen ist jedoch nicht möglich. Wenn Sie sich für Ihre Kinder besondere Gesundheitsleistungen wünschen, ist der Zusatzschutz unseres Partners HUK-COBURG-Krankenversicherung ideal für Sie.

Erhalten junge Erwachsene während ihres Freiwilligen Sozialen, Kulturellen oder Ökologischen Jahres einen Lohn, können sie nicht familienversichert bleiben – unabhängig von der Höhe des Gehalts. In diesem Fall sind sie als Arbeitnehmende versichert und ihr Arbeitgeber übernimmt die kompletten Krankenkassenbeiträge.

Leisten junge Erwachsene ihren Jugendfreiwilligendienst unentgeltlich und erfüllen auch sonst alle Voraussetzungen für die Familienversicherung, bleiben sie bis zum 25. Geburtstag beitragsfrei über ihre Familie versichert. Danach müssen sie sich selbst versichern – oder ihre Ehe- oder eingetragene Lebenspartnerin beziehungsweise ihr Ehe- oder eingetragener Lebenspartner nimmt sie in ihre beziehungsweise seine Familienversicherung auf.

Eine weitere Alternative ist eine freiwillige Versicherung bei der Barmer.

Studierende in der Familienversicherung

Wer studiert und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, genießt weiterhin alle Vorzüge einer Familienversicherung. Studierende können über ihre Eltern, aber auch über ihre Ehe- oder Lebenspartnerin beziehungsweise ihren Ehe- oder Lebenspartner familienversichert sein.

Es gibt allerdings Sondersituationen, zum Beispiel, wenn Studierende einem Nebenjob nachgehen. Detailliertere Informationen zu Sondersituationen und darüber wie Sie als Student oder Studentin krankenversichert sind, finden Sie auf unserer Informationsseite zur studentischen Krankenversicherung.

Wenn Sie in der Barmer Familienversicherung als Studentin oder Student einen maximal dreimonatigen Nebenjob annehmen, bleiben Sie weiterhin familienversichert – unabhängig von der Höhe Ihres Verdienstes. Ausnahme: Die Beschäftigung führt zu einer Versicherungspflicht. 

Handelt es sich um einen regelmäßigen Nebenjob, gilt: Familienversichert dürfen Studierende bleiben, die monatlich nicht mehr als 505 Euro an Gesamteinkommen erzielen beziehungsweise 538 Euro bei Ausübung eines Minijobs. Auch hier gilt die Ausnahme, dass die Familienversicherung nicht möglich ist, wenn die Beschäftigung versicherungspflichtig ist.

Nein, bei der Berechnung der Einkommensgrenze für die Familienversicherung wird das BAföG nicht berücksichtigt.

Was ist bei der privaten Krankenversicherung zu beachten?

Wenn Sie privat krankenversichert sind, können Sie in die Familienversicherung wechseln, falls Sie die oben genannten Voraussetzungen für die Familienversicherung erfüllen. 
Ausnahme: Während der Mutterschutzfrist und in der Elternzeit ist der direkte Wechsel nicht möglich. Zudem sind die besonderen Kündigungsbedingungen der Privatversicherungen zu beachten.

Gut zu wissen: Ihre private Krankenversicherung müssen Sie innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Familienversicherung rückwirkend kündigen. Ansonsten ist eine Kündigung nur zum Ende des jeweiligen Monats möglich. Das bedeutet: Wenn Sie die Frist verpassen, bestehen zwei Versicherungen gleichzeitig – und Sie zahlen den Beitrag für die private Versicherung weiterhin. Denken Sie zudem daran, Ihrer ehemaligen privaten Krankenversicherung Ihre Mitgliedsbescheinigung der Barmer vorzulegen – und das innerhalb von zwei Monaten. Die Bescheinigung soll den Wechsel in die gesetzliche Familienversicherung begründen.

Wenn ein Elternteil privat krankenversichert ist, können gemeinsame Kinder beitragsfrei familienversichert werden, falls eine dieser beiden Bedingungen zutrifft:

  • Das regelmäßige Gesamteinkommen der privat versicherten Eheleute oder der eingetragenen Lebenspartnerschaft beträgt monatlich maximal 5.775 Euro.
  • Die privat versicherte Person überschreitet diese Grenze, aber der gesetzlich versicherte Elternteil hat dennoch ein höheres monatliches Einkommen.

Diese Voraussetzungen treffen bei Ihnen nicht zu? Gern versichern wir Ihr Kind freiwillig. In diesem Fall zahlen Sie monatlich

  • einen Mindestbeitrag von 190,78 Euro für die Kinderkrankenversicherung sowie
  • 40,06 Euro für die Pflegeversicherung, solange Ihr Kind jünger als 23 Jahre ist und
  • 47,13 Euro für die Pflegeversicherung, wenn Ihr Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat und selbst kinderlos ist.
Von der privaten Krankenversicherung können Sie in die gesetzliche Familienversicherung wechseln, wenn Sie die obenstehenden Bedingungen dafür erfüllen. Bedenken Sie jedoch, dass die private Krankenversicherung nicht automatisch endet. Diese müssen Sie innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Familienversicherung rückwirkend kündigen. Ansonsten bestehen beide Versicherungen gleichzeitig. Bitte beachten Sie: Innerhalb von zwei Monaten muss Ihre private Krankenversicherung eine Mitgliedsbescheinigung Ihrer neuen Kasse vorliegen haben, in der Sie auch Ihren Wechsel begründen.

Sie benötigen weitere Informationen? Wir helfen gerne weiter.

Weiterführende Literatur: