- Wie ist man bei einem Minijob krankenversichert?
- Fakten zu 556-Euro-Minijobs und kurzfristigen Beschäftigungen
- Kann ich für einen Minijob eine freiwillige Krankenversicherung abschließen?
- Was gibt es in der Familienversicherung bei einem Minijob zu beachten?
- Was sollten Rentnerinnen und Rentner mit Minijob bezüglich ihrer Kranken- und Rentenversicherung beachten?
Ein Minijob ist kein krankenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Das bedeutet, dass Sie nicht über den Minijob krankenversichert sind, sondern eine anderweitige Krankenversicherung benötigen – etwa über einen Hauptjob, eine studentische Krankenversicherung, eine Familienversicherung oder als Rentnerin oder Rentner.
Ob Kellnern am Wochenende, Rasen mähen und Hecken schneiden oder Pizzas nach Feierabend liefern: Mehr als sechs Millionen Menschen in Deutschland gehen einer geringfügigen Beschäftigung nach. Ein solcher Minijob bietet die Möglichkeit, neben einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung, neben Schule oder Studium oder während der Rente hinzuzuverdienen.
Grundsätzlich gilt: Bei einem 556-Euro-Minijob zahlen Sie keine Beiträge in die Sozialversicherung ein, abgesehen von einem kleinen Beitrag von 3,6 Prozent Ihres Bruttoverdienstes zur Rentenversicherung. Ihr Arbeitgeber zahlt einen Pauschalbetrag von 13 Prozent in die Krankenversicherung und 15 Prozent in die Rentenversicherung.
Wie ist man bei einem Minijob krankenversichert?
Sie sind nicht über den Minijob krankenversichert und brauchen deshalb eine bestehende Krankenversicherung. Aus dem Verdienst des Minijobs müssen Sie keine zusätzlichen Beiträge an die Krankenkasse zahlen. Auf welche Weise Sie in der bestehenden Krankenversicherung versichert sind, kann je nach Lebenssituation ganz unterschiedlich sein. Folgende Möglichkeiten gibt es:
- Sie sind in Voll- oder Teilzeit sozialversicherungspflichtig beschäftigt und deshalb in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert.
- Sie sind Studentin oder Student und haben eine studentische Krankenversicherung.
- Sie sind familienversichert, beispielsweise weil Sie noch Schülerin oder Schüler sind oder eine schulische Ausbildung machen.
- Sie sind als Rentnerin oder Rentner in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert.
- Sie sind privat versichert.
- Sie sind freiwillig versichert in einer gesetzlichen Krankenkasse, etwa weil Sie hauptberuflich selbstständig sind.
Fakten zu 556-Euro-Minijobs und kurzfristigen Beschäftigungen
Das wichtigste Merkmal eines Minijobs ist, dass sein Verdienst oder seine Dauer beschränkt ist.
- Minijob als geringfügig entlohnte Beschäftigung: Im Januar 2025 erhöhte sich die Verdienstgrenze für regelmäßig ausgeübte Minijobs von 538 auf 556 Euro pro Monat. Wichtig: Diese Verdienstgrenze gilt grundsätzlich – haben Sie beispielsweise zwei Minijobs, dürfen Sie mit beiden nicht mehr als 556 Euro verdienen.
- Minijob als kurzfristige Beschäftigung: Bei dieser Form des Minijobs ist nicht der Verdienst begrenzt, sondern die Dauer: Kurzfristig Minijobbende dürfen maximal drei Monate oder 70 Tage pro Jahr arbeiten. Hierbei kommt es auf den Verdienst nicht an.
Gut zu wissen: Minijobbende sind in fast allen Bereichen arbeitsrechtlich vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt. Beispielsweise gilt auch für sie der Mindestlohn, zudem haben sie Anspruch auf Kündigungsschutz, Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Erholungsurlaub.
Kann ich für einen Minijob eine freiwillige Krankenversicherung abschließen?
Eine freiwillige Krankenversicherung ist unter bestimmten Vorrausetzungen möglich, beispielsweise wenn Sie als Hausfrau oder Hausmann nicht erwerbstätig, aber auch nicht familienversichert sind.
Die Höhe des Beitrags hängt vom zugrunde liegenden Einkommen ab. Den Beitrag zur freiwilligen Krankenversicherung zahlen Sie komplett selbst, er wird nicht wie bei einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit zur Hälfte vom Arbeitgeber übernommen.
So berechnen Sie Ihre Beiträge
Mit dem Beitragsrechner der BARMER können Sie sich Ihre individuellen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ganz einfach ausrechnen.
Was gibt es in der Familienversicherung bei einem Minijob zu beachten?
Wenn Sie beitragsfrei familienversichert sind, können Sie seit Januar 2025 bis zu 556 Euro pro Monat verdienen – jedoch nur, wenn Sie einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) nachgehen und nicht etwa einer selbstständigen Tätigkeit.
Die Einkommensgrenze für Einnahmen aus beispielsweise einer selbstständigen Tätigkeit oder aus Miet- oder Kapitaleinnahmen liegt etwas darunter: Im Jahr 2024 bei 505 Euro pro Monat, ab 2025 bei 535 Euro pro Monat.
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Was sollten Rentnerinnen und Rentner mit Minijob bezüglich ihrer Kranken- und Rentenversicherung beachten?
Für Rentner oder Rentnerinnen, die einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen, gelten die gleichen Regeln wie für andere Minijobbende: Sie brauchen keine zusätzlichen Beiträge zur Krankenversicherung zu bezahlen. Soweit es sich um einen geringfügig entlohnten Minijob handelt, wird das Arbeitsentgelt auf die Rente nicht angerechnet. Kurzfristige Beschäftigungen eines Rentners können sich auf die Rentenhöhe auswirken, wenn der zulässige Hinzuverdienst überschritten wird.