Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in Form von verbindlichen Richtlinien den Leistungskatalog aller gesetzlichen Krankenversicherungen. Damit legt er fest, welche Leistungen der medizinischen Versorgung (u.a. Diagnose- und Behandlungsverfahren, Medikamente oder Heilmittel) von den Gesetzlichen Krankenversicherungen finanziert werden.
Der Gemeinsame Bundesausschuss setzt sich aus Vertretern der Ärzte und Zahnärzte, den Krankenkassen, der Krankenhausgesellschaft sowie einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern zusammen. Patientinnen- und Patientenvertreter haben ein Mitberatungsrecht, d.h. eine beratende Funktion ohne Stimmrecht.
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