Rezeptpflichtige Medikamente dürfen ausschließlich Ärzte verschreiben. Weder Psychologen noch Heilpraktikern oder Angehörigen anderer Gesundheitsberufe ist das Ausstellen von Rezepten erlaubt. Aber auch längst nicht jeder Arzt darf alles rezeptieren.
Ärzte verordnen verschreibungspflichtige und nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel. Die Krankenkassen übernehmen die Kosten für ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel nur dann, wenn der Vertragsarzt das Medikament auf einem Kassenrezept verordnet und es aus dem Leistungskatalog nicht ausgeschlossen ist.
Verordnung nicht verschreibungspflichtiger Medikamente
Nicht verschreibungspflichtige Medikamente verordnet der Arzt meist auf einem grünen Rezept. Dazu gehören häufig pflanzliche, anthroposophische und homöopathische Arzneimittel, aber auch gängige Schmerz- und Erkältungsmittel. Sie werden als OTC-Mittel (over the counter, über den Tresen) bezeichnet.
Kindern, die jünger als zwölf Jahre sind, sowie Jugendlichen mit Entwicklungsstörungen bis zum 18. Lebensjahr darf der Arzt auch nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel wie Nasenspray, Läusemittel oder Mittel zum Inhalieren auf Krankenkassenkosten verordnen.
Betäubungsmittel dürfen Ärzte und Zahnärzte nur auf vorgesehenen amtlichen Formblättern verschreiben. Die gibt die Bundesopiumstelle personenbezogen für einen Arzt aus. Das Rezept gilt nur sieben Tage.
Seit März 2017 haben Patienten mit schweren Erkrankungen unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Cannabis. Sollte eine Therapie notwendig sein, verordnet der Arzt Cannabis auf einem Betäubungsmittelrezept. Die Krankenkassen übernehmen die Kosten für die Therapie, die vorher jedoch genehmigt werden muss. Liegt die Genehmigung vor, darf der behandelnde Arzt ein Betäubungsmittelrezept ausstellen.
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Off-Label-Gebrauch von Medikamenten
Viele Medikamente wirken gegen mehrere Krankheiten. Doch oft ist ein Medikament nicht gegen alle Erkrankungen zugelassen, gegen die es helfen könnte. Im Notfall dürfen Ärzte es dann im sogenannten „Off-Label-Use“ verordnen: Sie verschreiben ein bestimmtes Medikament bei einer Erkrankung, für die es nicht zugelassen ist. Verordnet wird das Off-Label-Use-Arzneimittel auf Kassenrezept.
Da die Arzneimittelsicherheit an oberster Stelle steht, überprüft der Medizinische Dienst die Krankenkassen (MDK), ob alle Kriterien für eine Verordnung erfüllt sind. Beispielsweise darf keine andere Therapie verfügbar sein und die Datenlage muss so aussagekräftig sein, dass mit dem Arzneimittel ein Behandlungserfolg möglich ist.
Da die Nebenwirkungen von Medikamenten im Off-Label-Gebrauch oft nicht systematisch erforscht sind, erhalten Patienten vor der Anwendung eine umfassende Aufklärung.
Manchmal ist es auch notwendig, Arzneimittel einzusetzen, die nur im Ausland erhältlich sind. Wie im Off-Label-Use müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein, damit die Krankenkassen die Kosten übernehmen. Verordnet werden ausländische Arzneimittel ebenfalls auf Kassenrezept. Die Verordnung dürfen wie bei den Off-Label-Use-Arzneimitteln nur Ärzte vornehmen.
Begrenzte Verordnungen durch Heilberufe
Nicht alle Ärzte dürfen alle rezeptpflichtigen Mittel verordnen. Auf dem Rezeptblock von Zahnärzten beispielsweise dürfen nur Mittel stehen, die der Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferprobleme dienen. Dazu gehören:
- Schmerzmittel,
- Antibiotika,
- Beruhigungsmittel sowie
- Therapeutika für den Rachen, sofern damit Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten behandelt werden sollen.
Mittel wegen Bluthochdruck, erhöhten Blutzuckerwerte oder Hautproblemen darf der Zahnarzt nicht rezeptieren.
Alle anderen Heilberufe haben nur begrenzten oder gar keinen Zugriff auf Medikamente. So dürfen Psychologen keine Psychopharmaka verschreiben – auch wenn sie den Patienten besser und länger kennen als der mitbehandelnde Neurologe oder Psychiater.
Hebammen und Entbindungshelfer dürfen rezeptpflichtige Arzneimittel nur verordnen und erwerben, die sie zur Ausübung ihres Berufes benötigen. Dazu gehören:
- Wehenhemmer,
- örtlich wirksame Betäubungsmittel zur Behandlung für einen Dammschnitt sowie
- Mittel, die Blutungen nach der Geburt stoppen.
- Diese Mittel dürfen sie ihren Patientinnen nicht aushändigen.
Heilpraktiker können verschreibungspflichtige Arzneimittel erwerben. Dabei handelt es sich um definierte Notfall-Mittel, beispielsweise gegen einen Allergieschock, die sie nur einsetzen dürfen, wenn kein Arzt zur Stelle ist. Ihren Patienten verordnen Heilpraktiker manchmal nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel. Die Kassen übernehmen die Kosten dafür nicht. Das Rezept ist dann eher wie eine Merk- oder Anwendungshilfe zu verstehen.