Wer krank ist, ist gleichzeitig auch arbeitsunfähig? So einfach ist es nicht, denn letztlich entscheidet darüber die Ärztin oder der Arzt. Was gesetzlich versicherte Angestellte zum Thema Arbeitsunfähigkeit wissen sollten, erfahren Sie hier.
Was es bedeutet, arbeitsunfähig zu sein
Je nach Regelung des Arbeitgebers können Beschäftigte bis zu drei Kalendertage ohne ärztliches Attest zu Hause bleiben. Sollte sich in der Zeit das Befinden nicht bessern oder verschlechtern, ist das Einreichen eines ärztlichen Nachweises Voraussetzung für die Entgeltfortzahlung und die Auszahlung von Kranken- oder Verletztengeld.
Wann gelten Sie als arbeitsunfähig?
Eine Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn Sie so erkranken, dass Sie die vertraglich vereinbarte Tätigkeit nicht ausüben können, oder wenn Sie durch die weitere Ausführung der Tätigkeit riskieren, dass sich Ihr Wohlbefinden verschlimmert bzw. ein Rückfall eintreten würde.
Gut zu wissen: Je nach Tätigkeitsfeld kann dieselbe Erkrankung bei manchen Personen zur Arbeitsunfähigkeit führen, während andere arbeitsfähig bleiben. Versicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit in den ersten sechs Wochen eine Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Im Anschluss daran übernimmt die Krankenkasse und zahlt Krankengeld.
Wann gelten Sie nicht als arbeitsunfähig?
Grundsätzlich kommt es nicht auf die Ursache an – Arbeitsunfähigkeit kann auch durch einen Arbeits-, Sport- oder Verkehrsunfall verursacht werden. In der offiziellen Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses werden verschiedene Ausnahmen genannt. Demnach besteht keine Arbeitsunfähigkeit, wenn andere als die oben genannten Krankheitsgründe Ursache für die Arbeitsverhinderung der oder des Versicherten sind, beispielsweise
- ambulante oder stationäre Vorsorgeuntersuchungen und Rehabilitation
- kosmetische und andere Operationen ohne krankheitsbedingten Zusammenhang,
- Pflege, Betreuen und Beaufsichtigen eines kranken Kindes,
- Organisation akuter Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen,
- Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz oder dem Infektionsschutzgesetz.
Verletzt jemand die Umsicht, die ein normal verständiger Mensch im eigenen Interesse an den Tag legt, so kann ein sogenanntes Selbstverschulden vorliegen. Diese juristische Formulierung bezieht sich stark vereinfacht ausgedrückt auf das, was gemeinhin gesunder Menschenverstand genannt wird. Wenn beispielsweise jemand nach einer Feier betrunken mit dem Auto nach Hause fährt, einen Unfall verursacht und sich dadurch verletzt, liegt ein Selbstverschulden vor. In diesem Fall muss der Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung leisten. In die Kategorie Selbstverschulden fallen unter anderem:
- selbst verursachte Verkehrsunfälle unter Einfluss von Alkohol, Drogen oder Medikamenten, die laut Beipackzettel die Reaktionsfähigkeit herabsetzen,
- Sportunfälle im Zusammenhang mit besonders gefährlichen Sportarten, zum Beispiel Bergsteigen und Drachenfliegen.
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Die häufigsten Ursachen für Arbeitsunfähigkeit
Der Barmer Gesundheitsreport 2022 zeigt, dass die Barmer-Versicherten im Durchschnitt 16,7 Tage krankgeschrieben waren. Frauen häufiger als Männer, Auszubildende öfter als ab 30-Jährige, die Generation 60 plus am längsten.
Arbeitsunfähig: Diese Krankheiten sind die häufigsten Gründe
Wen müssen Sie wann über Ihre AU informieren?
Im Krankheitsfall sind Beschäftigte am ersten Tag verpflichtet, ihrem Arbeitgeber mitzuteilen, dass sie ausfallen. Idealerweise melden sie dies gleich morgens, beispielsweise telefonisch. Dauert die Erkrankung länger, braucht das Unternehmen dies schriftlich: Je nach vertraglicher Regelung sollte spätestens am vierten Tag eine Krankschreibung also Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vorliegen. Der Nachweis läuft heute meist elektronisch, ist aber auch noch in Papierform möglich. Der Arbeitgeber setzt sich nach der Krankmeldung direkt mit der Krankenkasse in Verbindung, um die Zeiten der Krankschreibung zu erfahren. Dies geschieht dann über ein rein digitales Verfahren.
Je nach Arbeitsvertrag und bei begründetem Misstrauen (Stichwort „Blaumachen“) kann eine AU ab dem ersten oder zweiten Tag der Abwesenheit verlangt werden. Um im Zeitrahmen zu bleiben, ist bei Krankheit ein frühzeitiger Termin in der hausärztlichen Praxis sinnvoll.
Wer arbeitslos ist und krank wird, meldet sich sofort bei der zuständigen Agentur für Arbeit. Die Agentur für Arbeit fordert die Krankschreibung dann digital bei der Krankenkasse an. Bürgergeldempfänger müssen noch bis 2027 eine Krankschreibung in Papier an die zuständigen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter senden.
Fehler beim Melden der Arbeitsunfähigkeit
Werden die Vorschriften missachtet, können Arbeitgeber einen fehlenden Krankenschein als „schuldhaftes Zögern“ interpretieren und eine Abmahnung aussprechen. Weisen Beschäftigte trotz mehrfacher Aufforderung kein Attest nach, liefern sie einen Kündigungsgrund. Auch Anspruch auf Entgeltfortzahlung für Krankentage besteht in diesem Fall nicht.
Rückwirkend krankschreiben lassen
Falls eine akute Infektion den Weg in die Praxis verhindert oder Sie am Wochenende krank werden, gibt es die Möglichkeit für eine rückwirkende Krankschreibung: Zulässig sind bis zu drei Tage. Ärztinnen und Ärzte sind hier an feste Richtlinien gebunden.
Andererseits brauchen Arbeitgeber eine im Nachhinein ausgestellte AU nicht zu akzeptieren. Hilfreich ist es, das Gespräch zu suchen, die Situation zu erklären und sich für ein etwaiges Versäumnis zu entschuldigen.
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: Der gelbe Schein als Beweismittel
Die AU, umgangssprachlich „gelber Schein“, Attest oder Krankschreibung genannt, ist rechtlich eine Urkunde – ein Beweismittel, dass Sie im angegebenen Zeitraum tatsächlich arbeitsunfähig waren, um einen möglichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung und Krankengeld zu wahren. Alle wichtigen Infos zum Krankengeld erfahren Sie übrigens in einem kurzen und leicht verständlichen Video der Barmer.