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Arbeitsunfähig: Wenn Krankheit die Arbeit unmöglich macht

Lesedauer unter 10 Minuten

Redaktion

  • Barmer Internetredaktion

Qualitätssicherung

  • Andreas Schüler (Barmer Krankengeld)

Wer krank ist, ist gleichzeitig auch arbeitsunfähig? So einfach ist es nicht, denn letztlich entscheidet darüber die Ärztin oder der Arzt. Was gesetzlich versicherte Angestellte zum Thema Arbeitsunfähigkeit wissen sollten, erfahren Sie hier.

Was es bedeutet, arbeitsunfähig zu sein

Je nach Regelung des Arbeitgebers können Beschäftigte bis zu drei Kalendertage ohne ärztliches Attest zu Hause bleiben. Sollte sich in der Zeit das Befinden nicht bessern oder verschlechtern, ist das Einreichen eines ärztlichen Nachweises Voraussetzung für die Entgeltfortzahlung und die Auszahlung von Kranken- oder Verletztengeld.

Wann gelten Sie als arbeitsunfähig?

Eine Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn Sie so erkranken, dass Sie die vertraglich vereinbarte Tätigkeit nicht ausüben können, oder wenn Sie durch die weitere Ausführung der Tätigkeit riskieren, dass sich Ihr Wohlbefinden verschlimmert bzw. ein Rückfall eintreten würde.

Gut zu wissen: Je nach Tätigkeitsfeld kann dieselbe Erkrankung bei manchen Personen zur Arbeitsunfähigkeit führen, während andere arbeitsfähig bleiben. Versicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit in den ersten sechs Wochen eine Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Im Anschluss daran übernimmt die Krankenkasse und zahlt Krankengeld.

Wann gelten Sie nicht als arbeitsunfähig?

Grundsätzlich kommt es nicht auf die Ursache an – Arbeitsunfähigkeit kann auch durch einen Arbeits-, Sport- oder Verkehrsunfall verursacht werden. In der offiziellen Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses werden verschiedene Ausnahmen genannt. Demnach besteht keine Arbeitsunfähigkeit, wenn andere als die oben genannten Krankheitsgründe Ursache für die Arbeitsverhinderung der oder des Versicherten sind, beispielsweise

  • ambulante oder stationäre Vorsorgeuntersuchungen und Rehabilitation
  • kosmetische und andere Operationen ohne krankheitsbedingten Zusammenhang,
  • Pflege, Betreuen und Beaufsichtigen eines kranken Kindes,
  • Organisation akuter Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen,
  • Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz oder dem Infektionsschutzgesetz.

Verletzt jemand die Umsicht, die ein normal verständiger Mensch im eigenen Interesse an den Tag legt, so kann ein sogenanntes Selbstverschulden vorliegen. Diese juristische Formulierung bezieht sich stark vereinfacht ausgedrückt auf das, was gemeinhin gesunder Menschenverstand genannt wird. Wenn beispielsweise jemand nach einer Feier betrunken mit dem Auto nach Hause fährt, einen Unfall verursacht und sich dadurch verletzt, liegt ein Selbstverschulden vor. In diesem Fall muss der Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung leisten. In die Kategorie Selbstverschulden fallen unter anderem:

  • selbst verursachte Verkehrsunfälle unter Einfluss von Alkohol, Drogen oder Medikamenten, die laut Beipackzettel die Reaktionsfähigkeit herabsetzen,
  • Sportunfälle im Zusammenhang mit besonders gefährlichen Sportarten, zum Beispiel Bergsteigen und Drachenfliegen.

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Die häufigsten Ursachen für Arbeitsunfähigkeit

Der Barmer Gesundheitsreport 2022 zeigt, dass die Barmer-Versicherten im Durchschnitt 16,7 Tage krankgeschrieben waren. Frauen häufiger als Männer, Auszubildende öfter als ab 30-Jährige, die Generation 60 plus am längsten.

Arbeitsunfähig: Diese Krankheiten sind die häufigsten Gründe 

Ein Ringdiagramm zeigt, welche Krankheitsarten 2022 Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise Fehlzeiten begründet haben. Atmung (21,4 Prozent), Muskel-Skelett-System (17,1 Prozent), Psyche (18,0 Prozent), Verletzungen (9,6 Prozent), Verdauung (3,6 Prozent), Neubildungen (3,4 Prozent), Kreislauf (3,2 Prozent) und Übrige (23,6 Prozent).

Krankheitsgründe für die Arbeitsunfähigkeit: Die anteilige Verteilung von Fehlzeiten auf Krankheitsarten (Barmer Gesundheitsreport 2022).

Wen müssen Sie wann über Ihre AU informieren?

Im Krankheitsfall sind Beschäftigte am ersten Tag verpflichtet, ihrem Arbeitgeber mitzuteilen, dass sie ausfallen. Idealerweise melden sie dies gleich morgens, beispielsweise telefonisch. Dauert die Erkrankung länger, braucht das Unternehmen dies schriftlich: Je nach vertraglicher Regelung sollte spätestens am vierten Tag eine Krankschreibung also Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vorliegen. Der Nachweis läuft heute meist elektronisch, ist aber auch noch in Papierform möglich. Der Arbeitgeber setzt sich nach der Krankmeldung direkt mit der Krankenkasse in Verbindung, um die Zeiten der Krankschreibung zu erfahren. Dies geschieht dann über ein rein digitales Verfahren.

Je nach Arbeitsvertrag und bei begründetem Misstrauen (Stichwort „Blaumachen“) kann eine AU ab dem ersten oder zweiten Tag der Abwesenheit verlangt werden. Um im Zeitrahmen zu bleiben, ist bei Krankheit ein frühzeitiger Termin in der hausärztlichen Praxis sinnvoll.

Wer arbeitslos ist und krank wird, meldet sich sofort bei der zuständigen Agentur für Arbeit. Die Agentur für Arbeit fordert die Krankschreibung dann digital bei der Krankenkasse an. Bürgergeldempfänger müssen noch bis 2027 eine Krankschreibung in Papier an die zuständigen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter senden.

Fehler beim Melden der Arbeitsunfähigkeit

Werden die Vorschriften missachtet, können Arbeitgeber einen fehlenden Krankenschein als „schuldhaftes Zögern“ interpretieren und eine Abmahnung aussprechen. Weisen Beschäftigte trotz mehrfacher Aufforderung kein Attest nach, liefern sie einen Kündigungsgrund. Auch Anspruch auf Entgeltfortzahlung für Krankentage besteht in diesem Fall nicht.

Rückwirkend krankschreiben lassen

Falls eine akute Infektion den Weg in die Praxis verhindert oder Sie am Wochenende krank werden, gibt es die Möglichkeit für eine rückwirkende Krankschreibung: Zulässig sind bis zu drei Tage. Ärztinnen und Ärzte sind hier an feste Richtlinien  gebunden.

Andererseits brauchen Arbeitgeber eine im Nachhinein ausgestellte AU nicht zu akzeptieren. Hilfreich ist es, das Gespräch zu suchen, die Situation zu erklären und sich für ein etwaiges Versäumnis zu entschuldigen.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: Der gelbe Schein als Beweismittel

Die AU, umgangssprachlich „gelber Schein“, Attest oder Krankschreibung genannt, ist rechtlich eine Urkunde – ein Beweismittel, dass Sie im angegebenen Zeitraum tatsächlich arbeitsunfähig waren, um einen möglichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung und Krankengeld zu wahren. Alle wichtigen Infos zum Krankengeld erfahren Sie übrigens in einem kurzen und leicht verständlichen Video der Barmer.

So erhalten Sie Ihr Krankengeld

Die wichtigsten Aspekte rund ums Krankengeld haben wir in unserem Animationsvideo für Sie zusammengefasst. Es erklärt anschaulich, wie lange Ihr Arbeitgeber das Gehalt weiterzahlt und was Sie beim Krankengeld beachten müssen. Außerdem erfahren Sie, mit welchen Services die Barmer Sie als Krankenkasse beim Thema Krankengeld unterstützt. Ein Audiotranskript des Sprechertextes unseres Erklärvideos gibt es zum Download als PDF.

Die Inhalte einer AU sind auch bei Rechtsstreitigkeiten wirksam, bei krankheitsbedingten Kündigungen ebenso wie bei Betrugsvorwürfen und Differenzen wegen Lohnfortzahlungen.

Wie bekommt man eine Krankmeldung?

Um eine Krankmeldung ausgestellt zu bekommen, ist in jedem Fall ein sogenannter Arzt-Patienten-Kontakt notwendig. Nach eingehender Anamnese mit einer anschließenden Untersuchung, bei der die Art und Schwere der Erkrankung festgestellt wird, können Ärztinnen und Ärzte eine Krankschreibung erstellen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Anamnese und Untersuchung auch telefonisch oder per Videosprechstunde erfolgen.

Besonders vorsichtig sollten Sie bei Formularen oder Fragebögen aus dem Internet sein. Ohne einen der zuvor genannten echten Arzt-Patienten-Kontakten sind diese Krankschreibungen für die Krankenkasse oder den Arbeitgeber nicht bindend. Im schlimmsten Fall droht Ihnen ein Gehaltsverlust und der Verlust des Anspruchs auf Krankengeld.

Persönlicher Arztbesuch

Der Klassiker und immer noch die erste Wahl für eine Behandlung: der persönliche Besuch in der Arztpraxis. Ihr Arzt oder Ihre Ärztin kann Sie dabei ausführlich untersuchen und anschließend krankschreiben.

Telefonische Behandlung

Bei leichten Erkrankungen ohne schwere Symptome ist eine telefonische Krankschreibung möglich. Voraussetzung ist, dass Sie als Patient oder Patientin in der Arztpraxis bekannt sind und keine Videobesprechung infrage kommt. Eine telefonische AU gilt nur für maximal fünf Tage und ist außerdem nur dann möglich, wenn direkt vorher keine Arbeitsunfähigkeit per Telefon attestiert wurde.

Gut zu wissen: Nicht jede Erkrankung kann telefonisch untersucht, behandelt oder sicher festgestellt werden. Doch keine Sorge, die Arztpraxis prüft für Sie, ob eine telefonische Untersuchung und Krankschreibung möglich ist.

Videosprechstunde

Die Videosprechstunde ist eine Möglichkeit, die dem Praxisbesuch am nächsten kommt. Wie der Name sagt, findet das Gespräch zwischen Arzt und Patient dabei online, also per Video statt. Arztpraxen nutzen dafür besonders gesicherte Programme – Facetime, WhatsApp, Google Duo und Co. können nicht genutzt werden.

Für die Videosprechstunde gelten ähnliche Voraussetzungen wie für die telefonische Krankschreibung. Sie ist für maximal drei Tage möglich, außer Sie waren schon einmal in der Praxis in Behandlung. Dann kann die Krankmeldung auch für sieben Tage ausgestellt werden. Die vorherige Behandlung muss dabei nicht identisch zur aktuellen Erkrankung sein. Es muss sich jedoch um die erste Krankschreibung innerhalb der Arbeitsunfähigkeit handeln, wenn vorher kein persönlicher Praxisbesuch erfolgte. 

Auch hier entscheidet die Arztpraxis zunächst telefonisch, welche Untersuchungs- bzw. Kontaktmethode für Sie am sinnvollsten ist. Zusammen suchen Sie dann einen passenden Termin für die Videosprechstunde aus. Mit dem Termin erhalten Sie auch die Zugangsdaten (bzw. die Telefonnummer) für das Online-Gespräch.

Krankschreibung direkt per Teledoktor-App erhalten

Nutzen Sie einfach die Videosprechstunde in der Barmer Teledoktor-App. Damit können Sie Ihre Krankmeldungen bequem digital erhalten – ohne lange auf einen Arzttermin zu warten.

Barmer Teledoktor-App

Krankschreibung im Urlaub

Im Ausland oder daheim – werden Sie im Urlaub krank, verfahren Sie bestenfalls wie in jedem Krankheitsfall und informieren neben Ihrem Arbeitgeber auch Ihre Krankenkasse. Krankheitstage zählen nicht als Urlaubstage, werden gutgeschrieben und lassen sich später nachholen.

Wie sieht der Nachweis für die AU aus?

Auch wenn der Informationsaustausch zwischen Praxis und Krankenkasse inzwischen weitgehend digital abläuft, erhalten Sie eine Kopie der Krankschreibung für Ihre Unterlagen. Da auch die Arbeitgeber elektronisch auf die AU zugreifen können, ist der Nachweis in Papierform nur noch in Ausnahmesituationen wie z. B. bei einer technischen Störung notwendig. Aber Achtung: Trotz elektronischem Nachweis sind Sie weiterhin selbst dafür verantwortlich, Ihren Arbeitgeber über jede neue Arbeitsunfähigkeitszeit zu informieren.

Krank, aber nicht arbeitsunfähig

Ärztinnen und Ärzte können die Bitte um ein Attest ablehnen, wenn es nach der Anamnese und Untersuchung naheliegt, dass Patientinnen und Patienten zwar krank sind, aber nicht arbeitsunfähig. Bei ihrer Tätigkeit halten sich Ärztinnen und Ärzte in aller Regel an das ärztliche Berufsrecht. Das verpflichtet sie, jede Maßnahme auf Basis begründeter Fakten und Einschätzungen zu treffen. Andernfalls hat Krankschreiben ohne triftigen Grund gegebenenfalls rechtliche Konsequenzen. Nicht zuletzt werden Medizinerinnen und Mediziner dann gegenüber den Arbeitgebern und Krankenkassen der Versicherten schadensersatzpflichtig.

Kündigung trotz Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Nichts ist unmöglich, auch nicht eine Kündigung trotz Krankmeldung. Die Gründe fallen unter das Stichwort „schwerwiegend“ und sind seitens der Arbeitgeber beweispflichtig. Einige Beispiele:

  • Der „gelbe Schein“ erweist sich als Fake.
  • Beschäftigte sind über Monate, Jahre oder auffällig häufig kurze Zeit krank.

Ist eine legitime Arbeitsunfähigkeit der Grund für die Kündigung, besteht zumindest ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung beim Arbeitgeber.

Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit

Sie sind arbeitslos und krank? Dann erhalten Sie weiterhin Arbeitslosengeld – bis zu sechs Wochen lang. Ab der siebten Woche wird Krankengeld gezahlt. Die Höhe des Krankengeldes wird von Ihrer Krankenversicherung berechnet.

Falls abzusehen ist, dass Sie nach Beendigung der Krankengeldzahlung weiterhin arbeitslos sein werden, sollten Sie sich rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit melden.

Ist der Anspruch auf Krankengeld innerhalb einer Arbeitsunfähigkeit erschöpft und die Krankengeldzahlung endet, lässt sich Arbeitslosengeld auch im Rahmen der „Nahtlosigkeit“ beantragen. Das Nahtlosigkeits-Arbeitslosengeld ist eine Sonderform, eine Überbrückung zwischen Krankengeld und anderen Leistungen, zum Beispiel einer Rente zur verminderten Erwerbsfähigkeit. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit.

Wer krankgeschrieben ist, hat keinen Hausarrest

Nur wenn strenge Bettruhe verordnet wurde, ist das bindend. Ansonsten gilt: Erlaubt ist, was die Genesung fördert, oft auch ein Urlaub. Denkbar sind zum Beispiel Reisen zur Familie, eine Wellness-Auszeit bei Erschöpfungssyndromen sowie Ferien an der Nordsee oder in den Bergen bei Erkrankungen der Atemwege. Verlassen Sie Deutschland und erhalten schon Krankengeld? Dann ist vor der Reise eine Rücksprache mit Ihrer Krankenkasse notwendig.

Sogenannte Versorgungsgänge sind sind selbstverständlich auch weiterhin möglich. Hierzu zählen: Einkäufe, Wege zur Apotheke, in die Praxis oder zur Post.

Arbeitsunfähig? Im Zweifel kommt der Medizinische Dienst

Krankenversicherungen sind gesetzlich dazu verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeiten ihrer Mitglieder anhand verschiedener Kriterien zu überprüfen. Hierfür legen sie die Akten dem Medizinischen Dienst vor. Dessen Auftrag ist es dann, eine gutachterliche Stellungnahme abzugeben.

Zweifel an der Glaubwürdigkeit einer AU – die auch vom Arbeitgeber angemeldet werden können – führen oft ebenso zu einer Prüfung der Arbeitsunfähigkeit. Für den Medizinischen Dienst wiederum ist relevant, welcher aktuelle Befund mit welchen Folgen die Versicherten daran hindern, ihren beruflichen Aufgaben nachzukommen.

Berufsunfähig sein heißt nicht erwerbsunfähig sein

Ist eine Genesung aussichtslos und die aktuelle Arbeit kann nicht länger ausgeübt werden, muss geklärt werden, ob eine Berufsunfähigkeit vorliegt. Der aktuelle Beruf wäre damit zwar Geschichte, ein anderer Beruf könnte aber eine Option darstellen. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn eine Krankenpflegerin über Rückenschmerzen klagt und bei einer Untersuchung ein Bandscheibenvorfall festgestellt wird. Verbessern sich die Schmerzen selbst nach mehreren Therapien nicht, kann die Betroffene künftig im Büro aktiv sein. Damit wäre sie berufsunfähig.

Allerdings bedeutet berufsunfähig nicht automatisch erwerbsunfähig. Denn eine körperliche Erkrankung hindert Arbeitnehmende nicht vollständig daran, am Berufsleben teilzunehmen. Für die Feststellung einer Erwerbsunfähigkeit ist der Rentenversicherungsträger zuständig. Wie es also im Berufsleben weitergeht, sollte in diesem Fall mit der zuständigen Rentenversicherung und nicht mit der Krankenversicherung besprochen werden.

Weiterführende Literatur

  • finanztip.de: Arbeitslos und krank Arbeitslosigkeit – Krankmeldung – Arbeitslosengeld I

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