Den Antrag auf Befreiung von der Krankenversicherungs-Pflicht (KVdS-Befreiung) musst du innerhalb von drei Monaten nach Beginn deines Studiums stellen. Versäumst du die Antragsfrist, ist die Krankenversicherung als Studierender bzw. Studierende nur noch über die gesetzliche Krankenversicherung möglich.
Im Übrigen musst du als angehender Studierender bzw. angehende Studierende bereits bei der Immatrikulation nachweisen, dass du entweder in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert oder von der Versicherungspflicht befreit bist und einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall – etwa eine private Krankenversicherung – besitzt.
Die Befreiung von der Krankenversicherungs-Pflicht entbindet von der gesetzlichen studentischen Krankenversicherungs-Pflicht. Das Bedeutet: Wirkt die Befreiung, bist du nicht mehr gesetzlich studentisch krankenversicherungspflichtig. Dies gilt in der Regel rückwirkend zum Eintreten der Versicherungspflicht.
Ein Beispiel: Beginnt dein Studium zum 1. Oktober, dem Tag also, an dem du gesetzlich studentisch krankenversicherungspflichtig wirst, und du lässt dich erst zum 1. Dezember von dieser Pflicht befreien, wirkt die Befreiung rückwirkend zum 1. Oktober.
Allerdings gibt es Ausnahmen dafür, dass die Befreiung nicht rückwirkend greift: Haben du oder deine gesetzlich familienversicherten Angehörigen beispielsweise bereits Leistungen nach dem Eintreten der gesetzlichen studentischen Versicherungspflicht in Anspruch genommen – seid etwa mit gesetzlicher Gesundheitskarte zum Arzt gegangen – gilt die Befreiung ab dem Monat nach deinem Antrag.