Befreiung von der
Krankenversicherungs-Pflicht

Das müssen Studenten über die Befreiung von der Versicherungspflicht wissen

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FAQ: Antworten auf deine Fragen zur KVdS-Befreiung

Triff die beste Entscheidung für deine Krankenversicherung im Studium. In unseren FAQ findest du die Antworten auf deine Fragen rund um die Befreiung von der Krankenversicherungs-Pflicht (KVdS-Befreiung).

Für Studierende gilt eine spezielle Versicherungspflicht, wenn sie an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind. Studienanfänger und -anfängerinnen rutschen so automatisch in gesetzliche Krankenversicherung und damit in der Regel in die kostengünstige studentische Krankenversicherung, auch Krankenversicherung für Studenten (KVdS) genannt.  

Mit einer Befreiung von der Krankenversicherungs-Pflicht können sich Studenten von dieser Pflicht befreien lassen. Privat Versicherte können damit privat krankenversichert bleiben.

In der Regel benötigen privat versicherte Studienanfängerinnen und -anfänger eine Befreiung von der Krankenversicherungs-Pflicht (KVdS-Befreiung), wenn sie während des Studiums privat versichert bleiben möchten. 

Den Antrag auf Befreiung von der Krankenversicherungs-Pflicht (KVdS-Befreiung) musst du innerhalb von drei Monaten nach Beginn deines Studiums stellen. Versäumst du die Antragsfrist, ist die Krankenversicherung als Studierender bzw. Studierende nur noch über die gesetzliche Krankenversicherung möglich.

Im Übrigen musst du als angehender Studierender bzw. angehende Studierende bereits bei der Immatrikulation nachweisen, dass du entweder in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert oder von der Versicherungspflicht befreit bist und einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall – etwa eine private Krankenversicherung – besitzt. 

Die Befreiung von der Krankenversicherungs-Pflicht entbindet von der gesetzlichen studentischen Krankenversicherungs-Pflicht. Das Bedeutet: Wirkt die Befreiung, bist du nicht mehr gesetzlich studentisch krankenversicherungspflichtig. Dies gilt in der Regel rückwirkend zum Eintreten der Versicherungspflicht.

Ein Beispiel: Beginnt dein Studium zum 1. Oktober, dem Tag also, an dem du gesetzlich studentisch krankenversicherungspflichtig wirst, und du lässt dich erst zum 1. Dezember von dieser Pflicht befreien, wirkt die Befreiung rückwirkend zum 1. Oktober.

Allerdings gibt es Ausnahmen dafür, dass die Befreiung nicht rückwirkend greift: Haben du oder deine gesetzlich familienversicherten Angehörigen beispielsweise bereits Leistungen nach dem Eintreten der gesetzlichen studentischen Versicherungspflicht in Anspruch genommen – seid etwa mit gesetzlicher Gesundheitskarte zum Arzt gegangen – gilt die Befreiung ab dem Monat nach deinem Antrag.

Den Antrag auf Befreiung von der Krankenversicherungs-Pflicht für Studierende kannst du bei jeder Krankenkasse stellen. Bei der Barmer geht das ganz bequem online.

Jetzt Online-Antrag stellen

Hast du den Antrag gestellt, informieren wir deine Hochschule umgehend digital darüber. Im Anschluss erhältst du deinen Befreiungsbescheid per Post.

Die Entscheidung, sich von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung für Studierende (KVdS) befreien zu lassen, sollte gut überlegt sein. Sie kann nicht widerrufen werden und gilt für das gesamte Studium und auch gegenüber anderen Krankenkassen.

Nach einer Befreiung können privat versicherte Studierende während des Studiums nicht mehr in eine gesetzliche Krankenkasse wechseln. 

Nimmst du zum Beispiel ein unbezahltes Praktikum auf oder bist nach dem Studium erst einmal arbeitslos, musst du die Beiträge zur privaten Krankenversicherung (PKV) weiterhin bezahlen. 

Durch die Befreiung der Versicherungspflicht können auf dich als privat versicherte Studentin bzw. privat versicherter Student deutlich höhere Kosten als bei der gesetzlichen Krankenversicherung zukommen.

Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der studentischen Krankenversicherung ( KVdS-Befreiung) ist unwiderruflich und besteht so lange du dein Studium ununterbrochen fortführst. 

Schließt sich zum Beispiel nach deinem Bachelorabschluss direkt ein Masterstudium an, bleibt die KVdS-Befreiung bestehen. Knüpft dein zweites Studium nicht nahtlos an dein erstes, abgeschlossenes Studium an und die Unterbrechung beträgt mehr als einen Monat, endet die KVdS-Befreiung. 

Hast du dich von der Versicherungspflicht in der studentischen Krankenversicherung (KVdS) befreien lassen, kannst du nur in bestimmten Fällen zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wechseln – zum Beispiel, wenn

  • du während des Studiums oder danach eine versicherungspflichtige Beschäftigung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer aufnimmst,
  • sich dein zweites Studium nicht nahtlos an das erste, abgeschlossene Studium anschließt – wobei die Unterbrechung mehr als einen Monat betragen muss.

Gut zu wissen: Privat krankenversicherte angehende Studierende können zum Studienbeginn ihren privaten Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen und in die günstige Krankenversicherung der Studenten (KVdS) der gesetzlichen Krankenkassen wechseln. Damit profitieren sie zeitnah vom günstigen Tarif der Krankenversicherung für Studierende. 

Mehr Infos zum Wechsel in die GKV.

Nein. Eine Befreiung von der Krankenversicherungs-Pflicht kannst du nicht widerrufen. Sie gilt zudem bei allen gesetzlichen Krankenkassen. 

Nein. Eine kostenfreie Familienversicherung über die gesetzliche Krankenversicherung ist während der Dauer einer Befreiung von der Krankenversicherungs-Pflicht nicht möglich.

Eine Befreiung von der Krankenversicherungs-Pflicht  ist unter folgenden Umständen in der Regel nicht erforderlich bzw. möglich:

  • Du nimmst an einem studienvorbereitenden Sprachkurs, Studienkolleg oder einem Vorbereitungs- bzw. Einführungsseminar teil.
  • Du nimmst ein Promotionsstudium nach erfolgreichem Abschluss deines Master-, Diplomstudiengangs oder Staatsexamens auf.
  • Du nimmst ein Meisterschüler- oder Graduiertenstudium auf.
  • Du besuchst die Hochschule als Gasthörer.
  • Du stammst nicht aus Deutschland, sondern aus einem anderen EU-, EWR-Staat, Abkommensland, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich.
  • Du beziehst Leistungen von der Agentur für Arbeit.
  • Du bist als Landwirt oder Künstler tätig.
  • Du übst eine Beschäftigung aus, die im Verhältnis zum Studium überwiegt – zum Beispiel, wenn die wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig mehr als 20 Stunden beträgt.
  • Du vollendest dein Studium nach dem 30. Lebensjahr.
  • Du studierst an einer Bundeswehruniversität oder einer Fachhochschule für öffentliche Verwaltung. 
  • Du hast Anspruch auf eine Familienversicherung