Pflegebeiträge und Krankengeld

Wie sich die Beiträge zur Pflegeversicherung auf Ihr Krankengeld und Kinderkrankengeld auswirken

  • Seit dem 1. Juli 2023 werden Eltern beim Pflegebeitrag entlastet. Es gibt gestaffelte Beitragssätze – abhängig von der Anzahl und dem Alter der Kinder. 
  • Wenn Sie Krankengeld oder Kinderkrankengeld bekommen, werden automatisch Beiträge, unter anderem zur Pflegeversicherung, abgezogen. Deswegen haben die gestaffelten Beiträge Auswirkung auf die Höhe Ihres Krankengelds. Sie zahlen den Versichertenanteil – den Arbeitgeberanteil der Beiträge zur Pflege übernimmt während des Krankengeldbezuges die Barmer. 

Fragen und Antworten zum Thema (Kinder-)Krankengeld und Pflegeversicherung

Der Pflegebeitrag richtet sich danach, ob und wie viele Kinder Sie haben. Auch das Alter der Kinder ist wichtig. 

Beiträge und Anteile ab dem 1. Januar 2025

 Ohne Kind1 Kind2 Kinder*3 Kinder*4 Kinder*5 Kinder*
Beitragssatz4,20 %3,60 %3,35 %3,10 %2,85 %2,60 %
Ihr Anteil2,40 %1,80 %1,55 %1,30 %1,05 %0,80 %

* gezählt werden alle Kinder unter 25 Jahren

Sie gelten für alle Versicherten, bei denen vom Krankengeld bzw. Kinderkrankengeld Beiträge für die Pflegeversicherung abgezogen werden.

Eine Ausnahme sind die folgenden Personengruppen: 

  • Krankengeld-Beziehende aus Arbeitslosengeld
  • Verletztengeld- oder Kinderverletztengeld-Beziehende
  • Versorgungskrankengeld-Beziehende
  • Beziehende von Krankengeld der sozialen Entschädigung

Für sie werden vom Krankengeld nämlich keine Beiträge abgezogen, außer dem Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung von 0,6%. 

Kinder, die in Ihrer Familienversicherung sind oder wir von Ihrem Arbeitgeber gemeldet bekommen, brauchen Sie uns nicht zusätzlich melden. Diese berücksichtigen wir automatisch. Kinder unter 25 Jahren, die z. B. selbst oder über den anderen Elternteil familienversichert sind, können wir nicht automatisch berücksichtigen. Bitte teilen Sie uns diese mit.

Ihr erstes Kind wird immer auf den Pflegebeitrag angerechnet, egal wie alt es ist. Für alle anderen Kinder gilt: Diese werden nur auf den Pflegebeitrag angerechnet, wenn sie unter 25 Jahre alt sind. Folgende Kinder können berücksichtigt werden:

  • Leibliche Kinder
  • Adoptivkinder
  • Stiefkinder
  • Pflegekinder

Die reduzierten Beitragssätze zur Pflegeversicherung im (Kinder-)Krankengeldbezug gelten vom 2. bis zum 5. Kind. Sie werden bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem das jeweilige Kind 25 Jahre alt geworden ist. 

Das Alter ihres 1. Kindes ist für die reduzierten Beiträge nicht relevant. Aber dass Sie mindestens 1 Kind haben sorgt dafür, dass für Sie kein Zuschlag für Kinderlose in Höhe von 0,6% anfällt. 

Informationen zu den Zu- und Abschlägen finden Sie auf der Seite zu den Pflegebeiträgen und den Zuschlägen.

Dann gilt für Sie der Pflegeversicherungsbeitrag aus dem (Kinder-)Krankengeld von 1,80%.

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