Beiträge in der
Pflegeversicherung

Diese Pflegebeiträge gelten in der Barmer Pflegeversicherung

Am 1. Juli 2023 erhöht sich der Beitrag in der Pflegeversicherung. Außerdem werden Eltern beim Pflegebeitrag entlastet. Künftig wird es gestaffelte Beitragssätze geben – abhängig von der Anzahl und dem Alter der Kinder.

Wichtig: Anpassung der Beitragssätze zum 1. Juli 2023

  • Der allgemeine Beitragssatz zur Pflegeversicherung steigt von derzeit 3,05 auf 3,4 Prozent.
  • Der Zuschlag für Kinderlose erhöht sich von 0,35 auf 0,6 Prozent.
  • Eltern mit Kindern unter 25 Jahren zahlen einen reduzierten Pflegebeitrag und erhalten ab dem 2. Kind einen Abschlag von 0,25 Prozent je Kind.

Diese Pflegebeiträge gelten ab dem 01.07.2023

Ohne Kinder

1 Kind

2 Kinder*

3 Kinder*

4 Kinder*

5 Kinder oder mehr*

Bisheriger Beitragssatz

3,4%

3,05%

3,05%

3,05%

3,05%

3,05%

Beitragssatz ab 01.07.2023

4,0%

3,4%

3,15%

2,9%

2,65%

2,4%

Ihr bisheriger Anteil**

1,875%

1,525%

1,525%

1,525%

1,525%

1,525%

Ihr Anteil ab 01.07.2023**

2,30%

1,70%

1,45%

1,20%

0,95%

0,70%

* Gezählt werden Kinder unter 25 Jahren.
** Wird der Pflegebeitrag vom Arbeitgeber, der Rentenversicherung oder Agentur für Arbeit gezahlt, beträgt der Anteil des Trägers 1,7 %. Von Ihnen selbst ist lediglich der Versichertenanteil zu übernehmen. Wenn Sie für die Zahlung Ihrer Beiträge selbst zuständig sind (z. B. freiwillig versicherte Selbstständige), müssen Sie den gesamten Pflegebeitrag übernehmen (zu finden unter "Beitragssatz ab 01.07.2023").

So wird das Alter Ihrer Kinder beim Pflegebeitrag berücksichtigt

Beispiel 1: Ihre Kinder sind 25 oder älter
Dann werden Ihre Pflegebeiträge mit dem allgemeinen Beitragssatz von 3,4 Prozent berechnet.

Beispiel 2: Ein Kind ist jünger als 25, ein Kind älter
Dann zahlen Sie ebenfalls einen Pflegebeitrag von 3,4 Prozent. Den Abschlag zur Pflegeversicherung erhalten Eltern ab dem zweiten Kind unter 25 Jahren.

Beispiel 3: Sie haben drei Kinder unter 25
Dann gilt für Sie ein reduzierter Beitragssatz von 2,9 Prozent. Das heißt: Sie erhalten einen Abschlag von insgesamt 0,5 Prozent auf den allgemeinen Pflegebeitrag (siehe Tabelle oben).

Fragen und Antworten zum neuen Pflegebeitrag

Gezählt werden neben den leiblichen Kindern auch Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder. Es kommt nicht darauf an, ob die Kinder im Haushalt der Eltern leben, sich im Ausland aufhalten oder dort geboren sind.
Abschläge auf den Pflegebeitrag erhalten Sie bis zum 25. Lebensjahr Ihrer Kinder. Sind Ihre Kinder 25 Jahre oder älter, zahlen Sie den allgemeinen Beitragssatz in der Pflegeversicherung von 3,4 Prozent.
Ja. Kinder mit Behinderung werden bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres angerechnet.
Ja, sobald ein Kind auf die Welt kommt, wird dieses beim Pflegebeitrag berücksichtigt. Daran ändert sich auch nichts, wenn das Kind verstirbt. Der Beitragsabschlag wird ebenfalls so lange berücksichtigt, bis das Kind das 25. Lebensjahr erreicht hätte.
Hier gibt es keine Änderung: Wenn Sie das 23. Lebensjahr noch nicht erreicht haben oder vor dem 1. Januar 1940 geboren sind, zahlen Sie auch keinen Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung.

Wenn Sie Ihre Pflegebeiträge nicht selbst oder über den Arbeitgeber bezahlen, sondern durch Dritte (z. B. Arbeitsagentur), kommt es zu keiner Berücksichtigung von Beitragsabschlägen. Dies trifft auf folgende Personen zu:

  • Bezieher/innen von Arbeitslosengeld, Bürgergeld, Kurzarbeitergeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld
  • Jugendliche in Einrichtungen der Jugendhilfe
  • Teilnehmer/innen am Bundesfreiwilligendienst
  • Wehrdienstleistende
  • Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen
Ja, in Sachsen gilt ein höherer Arbeitnehmeranteil zur Pflegeversicherung, weil die Finanzierung des Buß- und Bettags eingerechnet ist. Der Anteil in Sachsen liegt dadurch 0,5% höher.

Versicherte, die Ihre Beiträge selbst an die Barmer zahlen, müssen uns in jedem Fall informieren, also z. B. freiwillig Versicherte wie Selbstständige oder Versicherte, die Beiträge aus Kapitalleistungen zahlen. In Ihrem neuen Beitragsbescheid erfahren Sie, wie viele Kinder berücksichtigt wurden.

Sollten Ihre Beiträge durch den Arbeitgeber, Rentenversicherungsträger oder die Agentur für Arbeit gezahlt werden, informieren Sie diese bitte direkt über vorhandene Kinder. Eine zusätzliche Information an die Barmer ist dann nicht notwendig.

Grundsätzlich muss die Barmer über die Anzahl Ihrer Kinder Bescheid wissen (ggf. auch durch telefonische Information). Besondere Nachweise sind dafür nicht notwendig. Kinder, die bei uns familienversichert sind, werden automatisch angerechnet. Kinder, die uns nicht mitgeteilt werden, können wir nicht berücksichtigen.

Für die Meldung Ihrer Kinder haben Sie Zeit bis zum 30. Juni 2025, danach soll es ein digitales Nachweisverfahren geben.

Ja. Versicherte, die ihre Beiträge selbst an die Barmer zahlen (z. B. Selbstständige), werden direkt von der Barmer Pflegekasse informiert. Versicherte, die ihre Beiträge über Dritte zahlen, erhalten von ihrem Arbeitgeber, der Rentenversicherung oder der Arbeitsagentur eine Benachrichtigung.