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Schwangerschaft

Mutterschutzrechner: Wann beginnt mein Mutterschutz und die anschließende Elternzeit?

Lesedauer unter 7 Minuten

Redaktion

  • Barmer Internetredaktion

Qualitätssicherung

  • Johanna Moser (Barmer)
  • Steffen Haag (Barmer)

Als werdende Mutter steht Ihnen rund um die Geburt Ihres Kindes ein besonderer Schutz zu – der sogenannte Mutterschutz. Berufstätige Eltern haben zusätzlich Anspruch auf Elternzeit. Mit unserem Mutterschutzrechner können Sie ganz einfach Beginn und Ende Ihrer Mutterschutzfrist sowie Ihrer Elternzeit berechnen.

Jetzt Mutterschutz und Elternzeit berechnen

Anmerkung: Der Mutterschutz- und Elternzeitrechner berücksichtigt die maximalen Ansprüche, die Sie haben. Für individuelle Fristen lesen Sie bitte die Erläuterungen unten. Der Elternzeitrechner berechnet die Elternzeit, die innerhalb der ersten 36 Monaten nach der Geburt am Stück genommen wird. Aufgrund der sehr unterschiedlichen Bedingungen, die für die Elternzeit gelten haben wir unten weitere Informationen bereitgestellt.

Alle mit * markierten Felder sind zur Berechnung erforderlich.

Beachten Sie Folgendes:

    Jetzt Mutterschutz und Elternzeit berechnen. Geben Sie dafür mindestens das voraussichtliche Geburstdatum an.
    Lebensmonats
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    Geben Sie den voraussichtlichen Entbindungstermin in das dafür vorgesehene Feld ein. Sie erfahren sofort, wann Ihr Mutterschutz beginnt. Weicht der tatsächliche Geburtstermin Ihres Babys von dem errechneten Datum ab? Dann hat dies Auswirkungen auf die Berechnung Ihres Mutterschutzes. Um Ihre Mutterschutzfrist neu zu bestimmen, tragen Sie einfach das tatsächliche Geburtsdatum ein. Tipp: Berechnen Sie den voraussichtlichen Geburtstermin einfach mit unserem Geburtsterminrechner.

    Unser Mutterschutzrechner ermittelt ebenso die verlängerten Mutterschutzfristen nach Mehrlingsgeburten, nach der Entbindung von Frühchen oder wenn Ihr Kind mit einer Behinderung zur Welt gekommen ist. Klicken Sie dazu das entsprechende Kästchen an.

    Mit dem integrierten Elternzeitrechner können Sie darüber hinaus die Dauer Ihrer Elternzeit berechnen und sich wichtige Fristen anzeigen lassen.

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    Fragen zum Mutterschutz

    Was ist Mutterschutz?

    Als schwangere Frau oder junge Mutter stehen Sie unter einem ganz besonderen Schutz: dem sogenannten Mutterschutz, der im Mutterschutzgesetz (MuSchG) geregelt ist. Das Gesetz gilt für alle Arbeitnehmerinnen, und zwar unabhängig vom Beschäftigungsverhältnis, also auch für geringfügig Beschäftigte, Auszubildende, Hausangestellte oder Praktikantinnen. Keinen Anspruch auf Mutterschutz haben Hausfrauen und Selbstständige.

    Der Mutterschutz umfasst unter anderem

    • den Schutz der Gesundheit am Arbeitsplatz,
    • einen besonderen Schutz vor Kündigung,
    • ein Beschäftigungsverbot in den Wochen vor und nach der Geburt sowie
    • die Sicherung des Einkommens während des Beschäftigungsverbots.

    Gut zu wissen: Mutterschutz und Mutterschutzfrist bezeichnen nicht ein und dasselbe. Während der Mutterschutz aus vielen einzelnen Sonderregelungen für erwerbstätige schwangere und stillende Frauen besteht, bezieht sich die Mutterschutzfrist auf einen bestimmten Zeitraum, in dem Sie nicht arbeiten dürfen. 

    Wie wird der Mutterschutz berechnet?

    Für die Berechnung Ihres Mutterschutzes ist der Geburtstermin entscheidend. Ihre Frauenärztin oder Ihr Frauenarzt beziehungsweise Ihre Hebamme teilt Ihnen den voraussichtlichen Termin mit und stellt Ihnen eine offizielle Bescheinigung aus. Allerdings: Nur die wenigsten Babys halten sich an das errechnete Datum – genau genommen sind es nur vier Prozent. Kommt Ihr Kind nicht termingerecht, verlängert sich Ihre Mutterschutzfrist nach der Geburt:

    • Bringen Sie Ihr Baby einige Tage vor dem errechneten Termin zur Welt, haben Sie trotzdem Anspruch auf volle 14 Wochen Mutterschutz. Die fehlenden Tage gehen nicht verloren, sie werden einfach an die Mutterschutzfrist nach der Geburt angehängt. Die Frist endet also nicht acht Wochen nach der Geburt, sondern ein paar Tage später.
    • Verzögert sich der Geburtstermin, dann verlängert sich Ihre achtwöchige Mutterschutzfrist nach der Entbindung ebenfalls um die Anzahl der entsprechenden Tage.

    1. Ihr Kind kommt später
    Ihr voraussichtlicher Entbindungstermin ist der 28.07.
    Ihr Kind kommt drei Tage später zur Welt, also am 31.07.
    Ihre Mutterschutzfrist beträgt vor der Entbindung 45 Tage + Entbindungstag + 56 Tage nach der Entbindung

    2. Ihr Kind kommt früher
    Ihr voraussichtlicher Entbindungstermin ist der 28.07.
    Ihr Kind kommt neun Tage früher zur Welt, also am 19.07.
    Ihre Mutterschutzfrist beträgt vor der Entbindung 33 Tage + Entbindungstag + 65 Tage nach der Geburt

    Übrigens: Mit unserem Geburtsterminrechner können Sie ebenfalls herausfinden, an welchem Tag Ihr Nachwuchs wahrscheinlich das Licht der Welt erblicken wird.

    Wie lange dauert meine Mutterschutzfrist vor und nach der Geburt?

    Ihre Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet normalerweise acht Wochen nach der Entbindung Ihres Babys. Insgesamt können Sie also für vierzehn Wochen in den Mutterschutz gehen. Während dieser gesamten Schutzfrist gilt ein Beschäftigungsverbot.

    Aber: Wenn aus ärztlicher Sicht nichts dagegenspricht, können Sie auf eigenen Wunsch in der Zeit vor der Entbindung weiterarbeiten. Nach der Geburt ist das nicht möglich. In dieser Zeit darf Sie Ihr Arbeitgeber nicht beschäftigen, auch wenn Sie das gerne möchten. 

    Ja, wenn Sie Zwillinge, Drillinge oder mehr Kinder erwarten, haben Sie Anspruch auf vier zusätzliche Wochen Mutterschutz, also auf insgesamt zwölf Wochen nach der Entbindung.

    Eine vierwöchige Verlängerung gibt es zudem,

    • wenn Ihr Nachwuchs im medizinischen Sinne als Frühgeburt gilt (weniger als 2.500 Gramm Geburtsgewicht) und
    • wenn Ihr Kind mit einer Behinderung zur Welt kommt.

    Das sollten Sie beachten: Die Mutterschutzfrist bei einem Frühchen oder bei einem Kind mit Behinderung verlängert sich nicht automatisch. Sie müssen sowohl Ihren Arbeitgeber als auch Ihre Krankenkasse über die verlängerte Frist informieren. Hierfür genügt die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, die innerhalb einer Frist von acht Wochen nach der Geburt ausgestellt werden muss.

     Wann ist mein letzter Arbeitstag vor dem Mutterschutz?

    Ihr letzter Arbeitstag ist in der Regel sechs Wochen vor dem errechneten Geburtsdatum. Ist beispielsweise der 21.09. der voraussichtliche Entbindungstermin, beginnt Ihre Schutzfrist am 10.08. Der 09.08. wäre somit Ihr letzter Arbeitstag.

    Wenn Sie noch Resturlaub vor Ihrem Mutterschutz nehmen oder Überstunden abbauen, ist Ihr letzter Arbeitstag entsprechend früher. Haben Sie etwa noch zwei Tage Resturlaub, ist Ihr letzter Arbeitstag am 07.08. Ihre sechswöchige Mutterschutzfrist vor der Geburt würde nach wie vor am 10.08. beginnen.

    Gut zu wissen: Ihr letzter Arbeitstag ist nicht immer mit dem letzten Gehaltstag identisch. Nehmen Sie Resturlaub in Anspruch, dann gilt der Tag, an dem Sie zuletzt für Ihre Firma gearbeitet haben, als letzter Arbeitstag, also beispielsweise der 07.08. Ihr Gehalt wird während dieser Zeit noch weitergezahlt und zwar bis zum Beginn der Schutzfrist. Ihr letzter Gehaltstag wäre somit der 09.08.

    Verfällt mein Urlaubsanspruch während ich im Mutterschutz bin?

    Der Mutterschutz ändert nichts an Ihrem Urlaubsanspruch. Auch wenn Sie wegen eines Beschäftigungsverbots während der Schwangerschaft nicht arbeiten dürfen, entstehen Urlaubsansprüche – genauso, als hätten Sie gearbeitet.

    Wenn Sie noch Resturlaub haben, verfällt dieser nicht. Sie können die Urlaubstage nach dem Ende der Mutterschutzfrist nehmen oder sogar nach der Elternzeit.

    Wie beantrage ich Mutterschaftsgeld?

    Während Sie im Mutterschutz sind, haben Sie Anspruch auf Mutterschaftsgeld, vorausgesetzt Sie sind berufstätig und bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert.

    Den Antrag auf Mutterschaftsgeld stellen Sie bei Ihrer Krankenkasse. Dafür reichen Sie vor der Geburt eine Bescheinigung Ihres Arztes mit dem voraussichtlichen Geburtstermin ein. Nach der Geburt wird eine Geburtsbescheinigung (z.B. Geburtsurkunde) benötigt.

    Diese Leistung steht Ihnen für die Mutterschutzfristen sowie für den Entbindungstag zu, also insgesamt für vierzehn Wochen und einen Tag bzw. für achtzehn Wochen und einen Tag bei einer Mehrlingsgeburt oder bei einem Kind mit Behinderung.

    Mutterschaftsgeld einfach online beantragen

    Als Mitglied bei der Barmer sind Sie mit unserem Mutterschaftsgeld während der Schwangerschaft und auch danach finanziell abgesichert. Beantragen Sie es einfach online über die Barmer-App oder Meine Barmer.

    Mutter mit Baby

    Alles Wichtige zum Thema Elternzeit

    Mutterschutz und Elternzeit werden sprachlich oft in einen Topf geworfen, obwohl es Unterschiede gibt, die Sie kennen sollten. Während der Mutterschutz den gesundheitlichen und sozialen Schutz von Mutter und Kind kurz vor und nach der Geburt gewährleistet, ermöglicht die Elternzeit beiden Elternteilen eine Auszeit vom Beruf, in der sie sich um den Familienzuwachs kümmern können.

    Dementsprechend muss eine Elternzeit rechtzeitig beim Arbeitgeber angekündigt und von diesem abgesegnet werden. Der Mutterschutz hingegen muss nicht genehmigt werden. Für Mütter beginnt die Elternzeit meistens im Anschluss an den Mutterschutz. Väter können direkt nach der Geburt in Elternzeit gehen, ein späterer Zeitpunkt ist aber ebenfalls möglich.

    Übrigens: Während der Elternzeit darf Sie Ihr Arbeitgeber nicht kündigen.

    Ihnen stehen pro Kind drei Jahre Elternzeit zu, die Sie bis zum achten Geburtstag Ihres Kindes nehmen können. Als Vater kann Ihre Elternzeit mit der Geburt Ihres Kindes beginnen, als Mutter im Anschluss an den Mutterschutz. Dabei gilt: Von den drei Jahren Elternzeit wird Müttern die Mutterschutzzeit nach der Geburt (acht bzw. zwölf Wochen) abgezogen. Somit betragen Elternzeit und Mutterschutz nach der Geburt zusammen drei Jahre.

    Wie lange Sie in Elternzeit gehen, ist Ihre freie Entscheidung. Sie können die ganzen drei Jahre Elternzeit nehmen oder nur einen Teil davon. Elternzeit ist auch für einzelne Monate, Wochen oder sogar Tage möglich. Aber: Ab dem dritten Geburtstag Ihres Kindes können Sie maximal 24 Monate Elternzeit nehmen, bei Geburten vor dem 1. Juli 2015 nur zwölf Monate. 

    Ihre Elternzeit müssen Sie bei Ihrem Arbeitgeber rechtzeitig schriftlich anmelden. Dabei gelten folgende Fristen:

    • Elternzeit vor dem dritten Geburtstag müssen Sie spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit ankündigen. Wenn die Elternzeit am Tag der Geburt beginnen soll, bedeutet das: sieben Wochen vor dem berechneten Geburtstermin.
    • Elternzeit im Zeitraum vom dritten Geburtstag bis zum Tag vor dem achten Geburtstag müssen Sie spätestens 13 Wochen vor Beginn dieser Elternzeit anmelden.

    Quellenangaben

    Zertifizierung

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