Seniorenpaar sitzt am Tisch mit Laptop
FAQ

Fragen und Antworten zum Thema Hilfsmittel

Lesedauer unter 6 Minuten

Um Ihnen bei Hilfsmitteln eine gute Qualität zu gewährleisten, haben wir mit zuverlässigen Hilfsmittelanbietern spezielle Verträge abgeschlossen. An diese Vertragspartner können Sie sich in der Regel direkt wenden, um Ihr Hilfsmittel zu erhalten. Sie benötigen hierfür eine vertragsärztliche Verordnung.

Barmer Vertragspartner für Hilfsmittel

Die Lieferung von Hilfsmitteln erfolgt immer durch unsere Vertragspartner. Dies gewährleistet eine hohe Produktqualität und die fachlich gute Beratung bzw. Betreuung. Gerne helfen wir Ihnen bei der Auswahl eines Hilfsmittelanbieters – online oder telefonisch.
Ja. Sie können unter allen Vertragspartnern der Barmer frei wählen, die Sie auch in unserer Vertragspartnersuche finden.
  • Sie müssen nicht in Vorkasse gehen. Die Vertragspartner rechnen die Kosten direkt mit uns ab.
  • Die Vertragspartner bieten Ihnen mindestens ein Hilfsmittel ohne zusätzliche Mehrkosten an (mit Ausnahme der gesetzlichen Zuzahlung).
  • Bevor Ihnen Mehrkosten entstehen, werden Sie ausführlich über günstigere Möglichkeiten beraten.
  • Die Terminvereinbarung beziehungsweise Lieferung erfolgt in der Regel innerhalb von 72 Stunden. Natürlich werden lebenserhaltende Hilfsmittel wie Beatmungsgeräte auch in wenigen Stunden geliefert. Individuell gefertigte Hilfsmittel, z. B. orthopädische Schuhe, haben oft eine längere Lieferfrist.
In der Regel erfolgt die Lieferung nach Hause, damit dort eine Einweisung in das Hilfsmittel erfolgen kann. Ist die Einweisung telefonisch möglich oder handelt es sich um Folgelieferungen, werden Produkte auch per Post geliefert.
Sollten Sie mit der Versorgung durch unseren Vertragspartner unzufrieden sein, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.
Entscheiden Sie sich für einen Anbieter, der keinen Vertrag mit der Barmer geschlossen hat (z. B. reine Internetanbieter), tragen Sie die Kosten selbst. Es ist gesetzlich geregelt, dass die Barmer die Kosten für Ihr Hilfsmittel nur übernehmen darf, wenn der Anbieter unser Vertragspartner ist.

Die Kosten für Hilfsmittel

Wurden für ein Hilfsmittel Vertragspreise oder sogenannte Festbeträge vereinbart, übernehmen wir diese in voller Höhe (ggf. abzüglich der gesetzlichen Zuzahlung). Gibt es für Ihr Hilfsmittel keine Vertragspreise, holen wir Angebote verschiedener Anbieter ein und entscheiden im Einzelfall.
Damit Sie keine Mehrkosten tragen (außer der gesetzlichen Zuzahlung), wurden die Preise für die meisten Hilfsmittel in Verträgen mit den Hilfsmittelanbietern festgelegt.
Für viele Hilfsmittel sind den Krankenkassen bundesweit feste Beträge als Obergrenze für die Erstattung vorgegeben. Einen Festbetrag gibt es für Sehhilfen (Brillen und Kontaktlinsen), Hörgeräte, Schuheinlagen, Hilfsmittel zur Kompressionstherapie und Inkontinenzartikel (z. B. Katheter). Einen Überblick über die gesetzlichen Festbeträge finden Sie auf der Seite des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenversicherung. Nähere Informationen zu einzelnen Hilfsmitteln bieten unsere jeweiligen Produktinformationen.

Ihre Zuzahlung beträgt in der Regel 10 Prozent der Kosten – mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro je Hilfsmittel – und ist direkt an den Vertragspartner zu zahlen.

Eine Ausnahme sind Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind, z. B. saugende Inkontinenzhilfsmittel: Hier liegt die Zuzahlung bei 10 Prozent pro Verbrauchseinheit und maximal 10 Euro pro Monat. 

Muss ein Hilfsmittel repariert werden, fällt keine gesetzliche Zuzahlung an.

Liegen Ihre Zuzahlungen über der Belastungsgrenze von 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen, können Sie sich von den Zuzahlungen befreien lassen. Für chronisch Kranke gilt eine Belastungsgrenze von 1 Prozent.

Für Hilfsmittel, die gleichzeitig Gebrauchsgegenstand sind wie orthopädische Schuhe oder behindertengerechte Autokindersitze, ist ein Eigenanteil zu zahlen. Dieser ist in der Regel so hoch wie die Kosten für einen vergleichbaren Gebrauchsgegenstand.

Für bestimmte stromführende Hilfsmittel wie z. B. Sauerstoffkonzentratoren, CPAP-Geräte oder Elektrorollstühle können Sie einen Zuschuss zu den Stromkosten beantragen. Laden Sie hierzu einfach den Antrag auf Erstattung herunter und sparen Sie sich bei einer pauschalen Beteiligung der Barmer das Einreichen der Rechnungen. Alternativ können Sie die Erstattung Ihrer individuellen Stromkosten beantragen. Hierfür benötigen wir verschiedene Nachweise.

Ihren Antrag können Sie uns entweder über das Barmer-Postfach zurücksenden oder per Post an die im Dokument genannte Adresse.

Zuschuss beantragen

Grundsätzlich bietet Ihnen der Vertragspartner mindestens ein Hilfsmittel ohne Mehrkosten an (mit Ausnahme der gesetzlichen Zuzahlung). Falls Sie sich nach der Beratung bewusst für ein anderes Produkt entscheiden, können Ihnen natürlich Mehrkosten entstehen. Andere "wirtschaftliche Aufschläge" sind jedoch nicht statthaft.

Unser Tipp: Der Vertragspartner hat die Wahl, welches Hilfsmittel er Ihnen mehrkostenfrei anbietet. Möchten Sie ein ganz bestimmtes Produkt, lohnt sich ein Marktvergleich: Fragen Sie bei verschiedenen Vertragspartnern nach, ob es mehrkostenfrei ist.

Wir haben in den Verträgen für einige Hilfsmittel ein umfassendes Servicepaket für einen bestimmten Zeitraum (z. B. 5 Jahre) vereinbart. Diese Pauschale beinhaltet die Beratung, die kostenfreie Lieferung und Abholung, ggf. die Einweisung in den Gebrauch, notwendiges Zubehör oder auch Reparaturen. Nutzen Sie das Hilfsmittel über den vereinbarten Zeitraum hinaus, erhält der Vertragspartner von uns eine weitere Pauschale.
Ja, unsere Vertragspartner kommen zu Ihnen nach Hause, wenn dies von Ihrem Arzt verordnet wurde.

Rund um das Hilfsmittel 

Eine Genehmigung ist nicht für jedes Hilfsmittel vorgesehen. Wenden Sie sich mit der Verordnung an unseren Vertragspartner, er reicht uns – sofern erforderlich – einen Kostenvoranschlag zur Prüfung ein.
Wenden Sie sich zuerst an den Vertragspartner, der Ihnen das Hilfsmittel geliefert hat. Kommen Sie hier nicht weiter, informieren Sie uns bitte umgehend.
Ist für Ihr Hilfsmittel eine Reparatur, Änderung oder Wartung erforderlich, wenden Sie sich direkt an den Vertragspartner, von dem Sie es erhalten haben – besonders wenn es geliehen ist. Die Reparatur wird dieser dann schnellstmöglich veranlassen.
Es besteht kein Anspruch auf ein neues Hilfsmittel, z. B. bei einem Pflegebett. Ein bereits eingesetztes wird aber natürlich vollständig gereinigt und wiederaufbereitet, bevor Sie es erhalten.
Wenn Sie Ihr Hilfsmittel nicht mehr benötigen, wenden Sie sich bitte an den Vertragspartner, von dem sie es erhalten haben. Er wird mit Ihnen einen zeitnahen Abholtermin vereinbaren. Die Kosten für den Rücktransport übernehmen wir selbstverständlich. Hilfsmittel, die ihr Eigentum sind, können Sie selbstverständlich entsorgen oder weitergeben.

 

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