Vollstationäre Pflege ist dann eine Alternative, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege wie Tages- oder Nachtpflege nicht möglich sind.
Manchmal ist eine Pflege zu Hause nicht durchführbar. Dann ist der Umzug in ein Pflegeheim unumgänglich. Auch wenn der Schritt nicht leicht fällt, die Pflege im Heim muss keineswegs die schlechteste Lösung sein.
Die Barmer Pflegekasse beteiligt sich an den Kosten der Heimunterbringung. Je nach Pflegegrad ergibt sich monatlich folgender Höchstanspruch auf Leistungen der Pflegekasse:
Pflegegrad 1 | 125 Euro |
Pflegegrad 2 | 770 Euro |
Pflegegrad 3 | 1.262 Euro |
Pflegegrad 4 | 1.775 Euro |
Pflegegrad 5 | 2.005 Euro |
Welche Kosten sind abgedeckt?
Die Pflegeversicherung übernimmt die Kosten für pflegebedingte Aufwendungen, Leistungen der medizinischen Behandlungspflege, der Betreuung und der Ausbildungsumlage in pauschalierter Form. Diese Pauschalen rechnet das Pflegeheim direkt mit der Barmer Pflegekasse ab. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten der Einrichtung sind selbst zu tragen und werden den Bewohnerinnen und Bewohnern in Rechnung gestellt.
Der Eigenanteil kann auf Antrag vom Sozialamt übernommen werden.
Eigenanteil für die pflegebedingten Aufwendungen
Innerhalb der gleichen Einrichtung sind die Eigenanteile für pflegebedingte Aufwendungen inklusive der Ausbildungsumlage für alle Bewohnerinnen und Bewohner gleich hoch. Unabhängig davon, ob Leistungen nach dem Pflegegrad 2 oder 5 bezogen werden: Der Eigenanteil bleibt der gleiche. Damit ist für Pflegebedürftige und ihre Familien eine bessere Planbarkeit ihrer finanziellen Belastung gewährleistet.
Die Pflegekasse leistet zu diesem Eigenanteil einen Zuschuss zwischen 15 und 75 Prozent. Dieser wird direkt an das Pflegeheim gezahlt. Wie hoch die Unterstützung konkret ist, hängt davon ab, wie lange die Bewohnerin oder der Bewohner bereits Leistungen der vollstationären Pflege erhält.
Dauer | Zuschuss |
---|---|
bis 12 Monate | 15 % |
mehr als 12 Monate | 30 % |
mehr als 24 Monate | 50 % |
mehr als 36 Monate | 75 % |
Es werden alle Zeiträume berücksichtigt, für die jemand vollstationäre Pflegeleistungen erhalten hat. Ob es dabei Unterbrechungen gab, das Pflegeheim oder auch die Pflegekasse gewechselt wurde, spielt keine Rolle.
Ausgenommen von diesem Zuschuss sind die Kosten für Unterkunft, Verpflegung sowie Investitionskosten.
Wichtig: Lassen Sie sich vor der Auswahl einer stationären Einrichtung beraten. Die Unterbringung muss in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung erfolgen. Bei der Suche nach einer geeigneten Einrichtung hilft Ihnen der Barmer Pflegelotse.
Vollstationäre Pflege in Einrichtungen der Hilfe für Menschen mit Behinderung
Einen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung gibt es für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 auch in Einrichtungen, bei denen die Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung von Menschen mit Behinderung im Vordergrund stehen. Die Barmer Pflegekasse übernimmt 15 Prozent des mit dem Sozialhilfeträger vereinbarten Heimentgeltes, jedoch maximal 266 Euro pro Monat.
Unter bestimmten Voraussetzungen besteht außerdem Anspruch auf anteiliges Pflegegeld - zum Beispiel bei einem Aufenthalt zu Hause, an Wochenenden oder während der Ferien.