Wenn eine private Pflegeperson vorübergehend ausfällt, weil sie eine Auszeit braucht, verreist oder krank ist, haben Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 2 bis 5, die ambulant versorgt werden, Anspruch auf Leistungen der Verhinderungspflege.
Die Barmer Pflegekasse unterstützt, wenn es einmal zu Engpässen bei der Pflege kommt. Voraussetzung ist, dass der oder die Pflegebedürftige mindestens Pflegegrad 2 hat und zuvor mindestens sechs Monate in häuslicher Umgebung versorgt wurde. Anspruch auf Verhinderungspflege haben auch Pflegebedürftige, die ihre Pflege durch einen Pflegedienst und private Pflege gemeinsam organisieren (sogenannte Kombinationsleistung).
Wer übernimmt die Betreuung in dieser Zeit?
Die Verhinderungspflege kann durch eine vertraute Person – Angehörige, Freunde oder Nachbarn – beziehungsweise durch einen ambulanten Pflegedienst geleistet werden. Alternativ kann auch eine vollstationäre Einrichtung wie zum Beispiel eine Kurzzeitpflegeeinrichtung die Ersatzpflege übernehmen.
Höhe der Leistung
Pro Kalenderjahr besteht für Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 2 bis 5 ein Gesamtanspruch auf Verhinderungspflege für längstens 42 Kalendertage. Hierfür erstattet Ihnen die Pflegekasse maximal 1.612 Euro. Erfolgt die Pflege in einer stationären Einrichtung, übernimmt die Barmer die pflegebedingten Kosten bis zu dieser Höhe. Ausgenommen hiervon sind Kosten für Unterkunft, Verpflegung etc.
Dieser Betrag kann durch maximal 806 Euro aus dem nicht genutzten Anspruch auf Kurzzeitpflege auf dann maximal 2.418 Euro erhöht werden. Dabei verringert sich der Anspruch auf Kurzzeitpflege entsprechend.
Das Pflegegeld wird für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr bis zur Hälfte der zuletzt vor Beginn der Verhinderungspflege geleisteten Höhe fortgewährt.
Verhinderungspflege durch Verwandte
Übernehmen Verwandte oder Verschwägerte bis zum zweiten Grad oder im Haushalt lebende Personen die Ersatzpflege, sind nur nachgewiesene Kosten maximal in Höhe des Pflegegeldes des jeweiligen Pflegegrades erstattungsfähig. Für sechs Wochen bedeutet dies den 1,5fachen monatlichen Betrag.
Pflegegrad | Betrag |
---|---|
PG 2 | 498 Euro |
PG 3 | 859,50 Euro |
PG 4 | 1.147,50 Euro |
PG 5 | 1.420,50 Euro |
Hat die Ersatzkraft höhere Ausgaben (zum Beispiel Fahrkosten oder Verdienstausfall) oder dient die Pflegetätigkeit der Erzielung von Erwerbseinkommen, erstattet die Pflegeversicherung maximal 1.612 Euro (bzw. 2.418 Euro, sofern die Leistung der Kurzzeitpflege anteilig hinzugenommen wird).
Besondere Regelung für Personen unter 25 Jahren mit Pflegegrad 4 oder 5
Diese Personen können den gesamten Jahresbetrag der Kurzzeitpflege zu ihrem Anspruch auf Verhinderungspflege hinzunehmen. Der jährliche Maximalbetrag von 3.386,00 Euro kann dann für längstens acht Wochen eingesetzt werden.
Übernehmen in diesem Fall Angehörige oder im gleichen Haushalt lebende Personen die Versorgung, steht ein Betrag in Höhe des Pflegegeldes für acht Wochen zur Verfügung. Bei Pflegegrad 4 bedeutet das 1.530 Euro, bei Pflegegrad 5 begrenzt das Gesetz den Betrag auf den regulären Betrag der Verhinderungspflege, also 1.612 Euro.
Wie wird die Leistung abgerechnet?
Zur Erstattung der Kosten für eine im privaten Umfeld organisierte Ersatzpflege kann die hier zum Download bereitgestellte Musterrechnung genutzt werden. Damit ist sowohl die direkte Auszahlung der entstandenen Kosten an die Ersatzpflegeperson als auch die Erstattung bereits durch die pflegebedürftige Person geleisteter Zahlungen möglich.
Wird die Verhinderungspflege durch eine professionelle Pflegeeinrichtung übernommen, kann eine Erstattung auch direkt an diese erfolgen. Dazu muss die pflegebedürftige Person eine Abtretungserklärung unterzeichnen. Auf dieser Grundlage kann die Einrichtung ihre Leistungen der Pflegekasse direkt in Rechnung stellen, ohne dass die pflegebedürftige Person in Vorleistung treten muss.
Stundenweise Verhinderungspflege
Manchmal muss die Pflegetätigkeit nur für wenige Stunden unterbrochen werden, etwa für einen Kinobesuch oder einen Arzttermin. Auch dann übernimmt die Pflegekasse die Kosten der Ersatzpflege bis zur gesetzlich festgelegten Höhe. Tage, an denen die Ersatzpflege weniger als acht Stunden dauert, werden übrigens nicht auf den Gesamtanspruch von 42 Tagen angerechnet. Das Pflegegeld wird ebenfalls nicht gekürzt. Maßgeblich hierbei ist, wie lange die Pflegeperson verhindert ist, nicht wie lange eine Ersatzpflegekraft einspringt.
Weitere Informationen zum Thema Verhinderungspflege erhalten Sie in unserem Faltblatt oder bei der Barmer vor Ort.
Barmer-Urlaubscheck für pflegende Angehörige
Was muss ich hinsichtlich Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege beachten? Welche anderen Versorgungsmöglichkeiten gibt es, während ich als Pflegeperson verreise? In unserer Checkliste finden Sie alle relevanten Informationen und weiterführende Links.