Beiträge in der
Pflegeversicherung

Diese Pflegebeiträge gelten in der Barmer Pflegeversicherung

Der Pflegebeitrag richtet sich danach, ob und wie viele Kinder Sie haben. Auch das Alter der Kinder ist wichtig. 

Diese Pflegebeiträge gelten ab dem 01.01.2025

 Ohne Kinder1 Kind2 Kinder*3 Kinder*4 Kinder*5 Kinder oder mehr*
Beitragssatz4,20 %3,60 %3,35 %3,10 %2,85 %2,60 %
Ihr Anteil2,40 %1,80 %1,55%1,30 %1,05 %0,80 %

* Gezählt werden Kinder unter 25 Jahren.
** Wird der Pflegebeitrag vom Arbeitgeber, der Rentenversicherung oder Agentur für Arbeit gezahlt, beträgt der Anteil des Trägers 1,8 %. Von Ihnen selbst ist lediglich der Versichertenanteil zu übernehmen. Wenn Sie für die Zahlung Ihrer Beiträge selbst zuständig sind (z. B. freiwillig versicherte Selbstständige), müssen Sie den gesamten Pflegebeitrag übernehmen.

Fragen und Antworten zum Pflegebeitrag

Gezählt werden neben den leiblichen Kindern auch Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder. Es kommt nicht darauf an, ob die Kinder im Haushalt der Eltern leben, sich im Ausland aufhalten oder dort geboren sind.
Abschläge auf den Pflegebeitrag erhalten Sie bis zum 25. Lebensjahr Ihrer Kinder. Sind Ihre Kinder 25 Jahre oder älter, zahlen Sie den allgemeinen Beitragssatz in der Pflegeversicherung von 3,6 Prozent.
Ja. Kinder mit Behinderung werden bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres angerechnet.
Ja, sobald ein Kind auf die Welt kommt, wird dieses beim Pflegebeitrag berücksichtigt. Daran ändert sich auch nichts, wenn das Kind verstirbt. Der Beitragsabschlag wird ebenfalls so lange berücksichtigt, bis das Kind das 25. Lebensjahr erreicht hätte.
Hier gibt es keine Änderung: Wenn Sie das 23. Lebensjahr noch nicht erreicht haben oder vor dem 1. Januar 1940 geboren sind, zahlen Sie auch keinen Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung.

Wenn Sie Ihre Pflegebeiträge nicht selbst oder über den Arbeitgeber bezahlen, sondern durch Dritte (z. B. Arbeitsagentur), kommt es zu keiner Berücksichtigung von Beitragsabschlägen. Dies trifft auf folgende Personen zu:

  • Bezieher/innen von Arbeitslosengeld, Bürgergeld, Kurzarbeitergeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld
  • Jugendliche in Einrichtungen der Jugendhilfe
  • Teilnehmer/innen am Bundesfreiwilligendienst
  • Wehrdienstleistende
  • Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen
Ja, in Sachsen gilt ein besonder Arbeitnehmeranteil zur Pflegeversicherung, weil die Finanzierung des Buß- und Bettags eingerechnet ist. Hier liegt der Arbeitgeberanteil durchgängig bei 1,3 %.

Versicherte, die Ihre Beiträge selbst an die Barmer zahlen, müssen uns in jedem Fall informieren, also z. B. freiwillig Versicherte wie Selbstständige oder Versicherte, die Beiträge aus Kapitalleistungen zahlen. In Ihrem neuen Beitragsbescheid erfahren Sie, wie viele Kinder berücksichtigt wurden.

Sollten Ihre Beiträge durch den Arbeitgeber, Rentenversicherungsträger oder die Agentur für Arbeit gezahlt werden, informieren Sie diese bitte direkt über vorhandene Kinder. Eine zusätzliche Information an die Barmer ist dann nicht notwendig.

Grundsätzlich muss die Barmer über die Anzahl Ihrer Kinder Bescheid wissen (ggf. auch durch telefonische Information). Besondere Nachweise sind dafür nicht notwendig. Kinder, die bei uns familienversichert sind, werden automatisch angerechnet. Kinder, die uns nicht mitgeteilt werden, können wir nicht berücksichtigen.

Für die Meldung Ihrer Kinder haben Sie Zeit bis zum 30. Juni 2025, danach soll es ein digitales Nachweisverfahren geben.

Ja. Versicherte, die ihre Beiträge selbst an die Barmer zahlen (z. B. Selbstständige), werden direkt von der Barmer Pflegekasse informiert. Versicherte, die ihre Beiträge über Dritte zahlen, erhalten von ihrem Arbeitgeber, der Rentenversicherung oder der Arbeitsagentur eine Benachrichtigung.