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Alle wichtigen Anträge, Formulare & Infos für Studis

Lesedauer unter 5 Minuten

Für die Einschreibung an einer Universität oder beim Wechsel der Hochschule benötigst du eine spezielle Versicherungsbescheinigung, die wir für dich bereitstellen.

Versicherungsnachweis für die Hochschule (Benutzerkonto erforderlich)

Hier kannst du uns den Beginn deines Studiums mitteilen. Sollte sich dein Sozialversicherungsstatus ändern, informieren wir dich umgehend.

Beginn oder Ende des Studiums

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Beginn oder Ende des Studiums

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Auf dieser Seite haben wir alle Formulare und Anträge aufgelistet. 

Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung

Das Arbeitsverhältnis einer Studentin oder eines Studenten ist versicherungs-/beitragsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, wenn:

  • die Beschäftigung wöchentlich nicht länger als 20 Stunden ausgeübt wird,
  • während des Studiums an einer Hoch- oder Fachhochschule ein in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum absolviert wird (in diesem Fall besteht auch in der Rentenversicherung Versicherungsfreiheit),
  • die Tätigkeit ausschließlich in den Semesterferien ausgeführt wird,
  • das Arbeitsverhältnis von vornherein auf höchstens drei Monate befristet ist.

Bei unerwartetem Überschreiten dieses Zeitrahmens tritt Versicherungspflicht vom Zeitpunkt der Überschreitung an ein. Stellt sich eine Überschreitung bereits im Laufe der Beschäftigung heraus, beginnt die Versicherungspflicht mit dem Tag, an dem die Überschreitung bekannt wird.

Versicherungs- und Beitragspflicht

Das Arbeitsverhältnis einer Studentin oder eines Studenten ist versicherungs-/beitragspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, wenn:

  • die Beschäftigung über drei Monate hinausgeht, sie wöchentlich mehr als 20 Stunden umfasst, nicht nur auf die Semesterferien beschränkt ist und keinerlei selbstständige Erwerbstätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird,
  • ein Student im Laufe eines Jahres mehr als 26 Wochen beschäftigt ist. Der Jahreszeitraum ist vom voraussichtlichen Ende der zu beurteilenden Beschäftigung zurückzurechnen. Anzurechnen sind alle Beschäftigungen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden.
  • es sich um ein duales Studium handelt (in diesem Fall besteht auch in der Rentenversicherung Versicherungspflicht).

Unabhängig davon kann je nach Höhe des erzielten Nebenjob-Entgeltes der Anspruch auf Familienversicherung entfallen.

Rentenversicherung

Studentische Arbeitsverhältnisse sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Du bist dagegen in der Rentenversicherung versicherungsfrei, wenn:

  • die Beschäftigung kurzfristig ist im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV (Befristung innerhalb eines Jahres auf drei Monate oder 70 Arbeitstage)
  • während des Studiums ein in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum (Zwischenpraktikum) geleistet wird,
  • ein nicht vorgeschriebenes Zwischenpraktikum unentgeltlich oder gegen ein monatliches Entgelt bis 520 Euro ausgeübt wird,

Unfallversicherung

Studentinnen und Studenten sind generell gesetzlich gegen Unfälle in der Hochschule sowie auf dem Hin- und Rückweg versichert. Bei einem Hochschulunfall kommt die Unfallversicherung für die medizinische Heilbehandlung sowie bei Dauerschäden für die Rehabilitation auf und zahlt eventuell eine Verletztenrente. Bei Unfällen im Freizeitbereich erhältst du die Leistungen von deiner Krankenkasse.

Zwischenpraktikum

Wer während des Studiums ein in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Zwischenpraktikum ableistet, bleibt versicherungsfrei - auch in der Rentenversicherung. Voraussetzung: Praktikantinnen und Praktikanten sind während des Praktikums an einer Hoch- oder Fachhochschule immatrikuliert.

Auf die Praktikumsdauer, die wöchentliche Arbeitszeit sowie die Höhe des während des Praktikums erzielten Arbeitsentgeltes kommt es dabei nicht an. Du kannst weiterhin in der Krankenversicherung der Studenten bleiben. Bist du bei deinen Eltern mitversichert, darfst Sie jedoch nicht mehr als 505 Euro (bei einem Mini-Job 538 Euro) verdienen.

Vor- und Nachpraktikum

Anders verhält es sich, wenn das in der Studienordnung vorgeschriebene Praktikum vor oder nach dem Studium abgeleistet wird und die Praktikantin oder der Praktikant Arbeitsentgelt erhält. Dann gilt das Praktikum als Arbeitnehmertätigkeit, die versicherungs- und beitragspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ist - auch, wenn der Praktikant bislang in der Familienversicherung mitversichert war.

Ist das vorgeschriebene Praktikum unentgeltlich zahlt der Studierende den Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag für versicherungspflichtige Studenten, sofern kein Anspruch auf Familienversicherung besteht.

Hinweis: Alle wichtigen Informationen zu Studentenpraktika

Mit dem 25. Geburtstag endet meist die Möglichkeit zur beitragsfreien Mitversicherung über die Familienversicherung. Studierende werden dann Mitglied in der günstigen studentischen Krankenversicherung. Sie besteht bis zum Abschluss des Semesters, in dem der Studierende sein 30. Lebensjahr vollendet. 

Bist du zurzeit über deine Eltern privat krankenversichert und haben deine Eltern Anspruch auf Beihilfe? Dann musst du bei Studienbeginn folgendes beachten:

Das Kindergeld wird nur bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt.

Da der Anspruch auf Beihilfe in der Regel an den Kindergeldanspruch gekoppelt ist, erhalten deine Eltern auch nur bis zur Vollendung deines 25. Lebensjahres Beihilfe. Zeiten eines Wehr- oder Ersatzdienstes verlängern diesen Zeitraum.

Ab dem 25. Lebensjahr wird es für dich in der privaten Krankenversicherung wesentlich teurer. Nun musst du eine Krankenkostenvollversicherung (100 Prozent) abschließen. Diese Prämien liegen meist über dem Beitragssatz der GKV.

Du hast Fragen oder brauchst noch Infos zum Thema Krankenversicherung im Studium?

Nimm Kontakt mit uns auf - egal ob per Telefon über die 0800 333 1010 (kostenlos) oder bequem digital per Barmer-App

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