Ein junger Mann fährt eine Senioren mit dem Auto
Leistungen

Erstattung von Fahrkosten zum Arzt, zur Reha oder ins Krankenhaus

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Redaktion

  • Barmer Internetredaktion

Qualitätssicherung

  • Barmer Fachbereich

Wir übernehmen Ihre Fahrkosten zu einer Behandlung beim Arzt oder im Krankenhaus, wenn die Fahrt aus medizinischen Gründen notwendig ist und ärztlich verordnet wurde. Hier erhalten Sie einen Überblick zu den Voraussetzungen, zur Genehmigung und Erstattung Ihrer Fahrkosten.

Welche Fahrkosten werden von der Krankenkasse erstattet?

Wir übernehmen die Fahrkosten und Transportkosten für Fahrten, die medizinisch notwendig sind und mit einer Barmer-Leistung in Verbindung stehen.

Dies gilt für:

  • Rettungsfahrten zum nächstgelegenen Krankenhaus
  • Krankentransporte mit einem Krankentransportwagen (KTW)
  • Fahrten zu Behandlungen, die stationär im Krankenhaus erfolgen
  • Fahrten zu Vor- und Nachuntersuchungen unter bestimmten Voraussetzungen, die im Rahmen einer stationären Krankenhausbehandlung erforderlich sind
  • Fahrten zu einer stationären Vorsorgekur oder stationären Reha

Welche Fahrkosten müssen Sie vorab genehmigen lassen?

In einigen Fällen ist eine vorherige Genehmigung notwendig, bevor wir die Fahrkosten übernehmen können. So werden Fahrten zu einer ambulanten Behandlung beispielsweise nur in Ausnahmefällen übernommen. Eine automatische Genehmigung gilt, wenn bei Ihnen eine dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung vorliegt.

Fahrten zu einer ambulanten Behandlung müssen Sie vorab genehmigen lassen, wenn Sie:

- eine schwerwiegende Erkrankung mit hochfrequenter Behandlung haben (z. B. bei Dialyse, onkologischer Strahlenbehandlung oder onkologischer Chemotherapie).

Fahrten zu einer ambulanten Behandlung sind automatisch genehmigt, wenn Sie:

- einen Schwerbehindertenausweis mit einem der Merkzeichen außergewöhnlich gehbehindert (AG), blind (BL) oder hilflos (H) haben,
- eine Einstufung in den Pflegegrad 4 oder 5 haben
- eine Einstufung in den Pflegegrad 3 und zusätzlich das Merkzeichen gehbehindert (G) im Schwerbehindertenausweis eingetragen haben.

Hat Ihnen Ihr Arzt eine Verordnung zur Krankenbeförderung (Transportschein) für eine stationäre oder teilstationäre Behandlung im Krankenhaus ausgestellt, müssen Sie Ihre Fahrt nicht vorab genehmigen lassen.

Gern beraten wir Sie auch ausführlich persönlich zum Thema Fahrkosten.

Welche Voraussetzungen gelten für die Erstattung von Fahrkosten?

Diese Bedingungen gibt es für die Fahrkostenübernahme:

Eine Erstattung ist möglich, wenn:

  • wir die Hauptleistung bezahlen,
  • die nächsterreichbare Behandlungsmöglichkeit genutzt wird und
  • die Fahrt medizinisch zwingend notwendig ist, also vom Arzt verordnet wurde.

Sogenannte "vor- und nachstationäre Behandlungen", also Termine, die im Zusammenhang mit einer Krankenhausbehandlung stehen, können sowohl im Krankenhaus als auch beim niedergelassenen Arzt erfolgen. Wir übernehmen die Fahrkosten dorthin innerhalb vorgegebener Fristen. Ein Anspruch besteht für maximal 3 Behandlungstermine innerhalb von 5 Tagen vor Beginn und für maximal 7 Termine innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der Krankenhausbehandlung. Bei einer Stammzellen- oder Organtransplantation können Sie die Fahrkosten bis zu 3 Monate nach Beendigung der Krankenhausbehandlung für die nachstationären Behandlungstermine erstattet bekommen.

Fahrkosten zur ambulanten Behandlung erhalten Sie, wenn:

  • wir die Hauptleistung, d.h. die ärztliche Behandlung oder Untersuchung bezahlen,
  • der Behandlungsort die nächsterreichbare Behandlungsmöglichkeit darstellt,
  • die Fahrt medizinisch zwingend notwendig ist, also vom Arzt verordnet wurde,
  • und eine dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung vorliegt oder Sie eine hochfrequente Behandlung aufgrund einer schwerwiegenden Erkrankung bekommen. 

Eine dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung ist gegeben, wenn Sie:

  • einen Schwerbehindertenausweis mit einem der Merkzeichen außergewöhnlich gehbehindert (AG), blind (BL) oder hilflos (H) haben oder
  • in den Pflegegrad 4 oder 5 eingestuft sind oder
  • eine Einstufung in Pflegegrad 3 haben und zusätzlich das Merkzeichen gehbehindert (G) im Schwerbehindertenausweis eingetragen ist.

In diesem Fall stellt Ihnen die Arztpraxis eine entsprechende Verordnung, den sogenannten Transportschein aus. Diese Verordnung benötigt das Transportunternehmen für die Abrechnung mit uns. Eine Genehmigung durch die Barmer ist dabei nicht erforderlich. 

Eine hochfrequente Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung ist z. B. bei einer Dialyse, onkologischen Strahlenbehandlung oder onkologischen Chemotherapie gegeben. Diese Fahrten müssen vom Arzt verordnet und von der Barmer genehmigt werden. Um eine Genehmigung zu erhalten, reichen Sie dazu die Verordnung zur Krankenbeförderung rechtzeitig vor der ersten Fahrt bei uns ein.

Welche Transportmittel gibt es?

Ihr Arzt entscheidet, welches Transportmittel für Sie am geeignetsten ist. Folgende Transportmittel stehen zur Verfügung:

  • öffentliche Verkehrsmittel
  • PKW
  • Mietwagen oder Taxi
  • Rettungswagen
  • Krankentransportwagen
  • Rettungshubschrauber

Die Kosten für Mietwagen oder Taxi werden nur übernommen, wenn es Ihnen aus medizinischen Gründen nicht möglich ist, mit einem öffentlichen Verkehrsmittel oder privaten PKW zu fahren. Bitte beachten Sie, dass Fahrdienste wie z. B. der Behindertenfahrdienst einen Vertrag mit der Barmer haben muss, damit die Kosten direkt mit uns abgerechnet werden können.

In welcher Höhe werden Fahrkosten erstattet?

Fragen und Antworten zur Erstattungshöhe

Wir erstatten Ihnen die Kosten für Ihr Ticket bei einer Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Fahrpreisermäßigungen sind dabei auszuschöpfen. Fahren Sie mit der Deutschen Bahn, erstatten wir Ihnen grundsätzlich den Preis für die 2. Klasse.

Fahren Sie mit einem privaten PKW, erstatten wir Ihnen 20 Cent je gefahrenem Kilometer. Für Fahrten mit Taxi oder Mietwagen muss Ihnen Ihr Arzt eine Verordnung über die medizinische Notwendigkeit ausstellen. 

Die Zuzahlung beträgt grundsätzlich 10 Prozent der Fahrkosten, jedoch mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro. Sie zahlen jedoch niemals mehr als die tatsächlichen Kosten. Dabei gelten Hin- und Rückfahrt jeweils als Einzelfahrt. Auch Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren müssen eine Zuzahlung zu den Fahrkosten leisten. 

Wie beantragen Sie die Erstattung von Fahrkosten?

  • Fahrt vom Arzt verordnen lassen: Ihr Arzt stellt Ihnen eine Verordnung über die medizinische Notwendigkeit der Fahrt aus.
  • Genehmigung durch die Barmer einholen (gilt nur für ambulante Behandlungen): Bei Fahrten zur ambulanten Behandlung ist vor der ersten Fahrt in den meisten Fällen eine Genehmigung durch die Barmer erforderlich. Ausnahmen gelten für Personen, die in ihrer Mobilität beeinträchtigt sind.
  • Prüfung des Antrags und Genehmigung: Wir prüfen Ihren Antrag und informieren Sie auf postalischem Weg, ob und in welcher Höhe wir die Fahrkosten übernehmen. Unserem Schreiben liegt bereits ein Erstattungsantrag für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder PKW bzw. ein Abrechnungsschein für Taxi und Fahrdienste bei.
  • Fahrkostenantrag und Belege einreichen: Nach der Fahrt reichen Sie den ausgefüllten Antrag auf Erstattung von Fahrkosten sowie die Belege (Fahrkarten im Original oder Quittungen) bei der Barmer ein.
  • Erstattung der Fahrkosten: Sie bekommen die Fahrkostenerstattung auf Ihr Konto überwiesen bzw. das Transportunternehmen (z. B. Taxi) rechnet die verordneten Fahrten (Transportschein) direkt mit uns ab.

 Antrag auf Erstattung von Fahrkosten

Ihre Barmer-Vorteile bei Fahrkosten

  • Fahrkostenübernahme: Wir übernehmen Ihre Kosten für medizinisch notwendige Fahrten ins Krankenhaus, für Krankentransporte mit einem KTW sowie für Rettungsfahrten.
  • Direkte Kostenabrechnung: Die Kosten werden direkt zwischen dem Transportunternehmen (z. B. Taxi) und uns abgerechnet. Für Sie entsteht dadurch kein Mehraufwand.
  • Telefonische Beratung: Die Experten und Expertinnen der Barmer stehen Ihnen zur Beantwortung Ihrer Fragen bei der Erstattung von Fahrkosten an der Telefon-Hotline oder in Ihrer Geschäftsstelle gern zur Verfügung.