Patientenrecht

Therapiefreiheit - Wahlfreiheit des Arztes der Behandlungsmethode nach medizinischem Stand

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Redaktion

  • Ludwig Janssen (aHa-Texte Köln)

Qualitätssicherung

  • almeda GmbH

Therapiefreiheit bedeutet, dass der Ärztin bzw. dem Arzt aufgrund ihrer bzw. seiner fachlichen Kompetenz grundsätzlich die freie Wahl der Behandlungsmethode zusteht, die sie bzw. er der Patientin bzw. dem Patienten vorschlagen will.

Dabei muss der jeweilige Stand der medizinischen Wissenschaft berücksichtigt werden. Die Therapiefreiheit kollidiert manchmal mit dem Selbstbestimmungsrecht bzw. dem Weisungsrecht der Patientin oder des Patienten.

Schwierig wird es dann, wenn Sie sich mit der behandelnden Ärztin/dem Arzt über die Therapie nicht einigen können. In solchen Fällen ist es gegebenenfalls sinnvoll, eine Zweitmeinung einzuholen.

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