Die Aufklärungspflicht der Ärztin/des Arztes beinhaltet unter anderem alle Informationen über Ihre Diagnose.
Dazu gehört nicht unbedingt, dass die Ärztin/der Arzt auf alle möglichen Verdachtsdiagnosen hinweisen muss. Die ärztliche Seite ist vielmehr verpflichtet, Sie durch die Art und den Inhalt der Diagnoseaufklärung nicht in unnötige Ängste zu versetzen.
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