Als Werkstudent gibt es für dich drei Möglichkeiten bezüglich deiner Krankenversicherung:
Bis zu deinem 25. Lebensjahr kannst du über die Familienversicherung deiner Eltern versichert sein, vorausgesetzt, dein monatliches Einkommen überschreitet nicht 505 Euro (2024). Bei einem Minijob beträgt die Einkommensgrenze 538 Euro (2024).
Als Werkstudent entfallen für dich als Arbeitnehmer die Abgaben zur Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung. Dabei ist es egal, wie hoch das Entgelt ist, das du für deinen Job erhältst.
Auch das Unternehmen, das dich beschäftigt, profitiert davon, da für den Arbeitgeber ebenfalls keine Abgaben zur Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung fällig werden. Man spricht in diesem Zusammenhang vom Werkstudenten-Privileg.
Bei den Beiträgen zur Rentenversicherung ist das etwas anders geregelt. Wenn deine Beschäftigung nicht über einen Zeitraum von drei Monaten beziehungsweise 70 Arbeitstage hinausgeht, besteht auch hier Beitragsfreiheit. Ansonsten werden Beiträge zur Rentenversicherung fällig.
Damit du dich weiterhin vorrangig deinem Studium widmen kannst, darfst du als Werkstudent während der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden in der Woche arbeiten. Diese wöchentliche Arbeitszeit von maximal 20 Stunden gilt übrigens für jegliche Jobs, die du neben deinem Studium hast.
Die Anzahl der Stunden werden dann zusammengerechnet, zum Beispiel wenn du gleichzeitig für zwei Unternehmen einer Tätigkeit nachgehst.
Es gibt aber auch Ausnahmen von dieser 20-Stunden-Regelung. Wenn du als Studierender abends, nachts oder an den Wochenenden arbeitest, darfst du in Sachen Arbeitszeit durchaus auch über 20 Stunden in der Woche kommen. Dabei darf aber die Grenze von 26 Wochen (oder 182 Kalendertage) im Jahr nicht überschritten werden.
Arbeitest du also an mehr als 26 Wochen über 20 Stunden wöchentlich, entfällt dein Werkstudentenprivileg und es fallen für dich Beiträge zur Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung an.
Wenn du ein Urlaubssemester machst, bist du zwar weiterhin als Student immatrikuliert. Du nimmst allerdings nicht am Studienbetrieb teil und bist daher kein ordentlich Studierender im eigentlichen Sinne. Aus diesem Grund entfällt das Werkstudenten-Privileg während deines Urlaubssemesters.
Eine Beschäftigung in dieser Zeit führt folglich zur Versicherungspflicht, wenn sie nicht im Rahmen der Regelungen einer geringfügigen Beschäftigung ausgeübt wird.
Als Werkstudent oder Werkstudentin hast du einen Steuerfreibetrag von 11.604 Euro pro Jahr (Stand: 2024). Überschreitest du diesen Betrag, wirst du lohnsteuerpflichtig.
Von deinem Jahresverdienst werden zusätzlich der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro und ein Sonderpauschbetrag von 36 Euro abgezogen. Das bedeutet, du kannst bis zu 12.870 Euro im Jahr verdienen, ohne Lohnsteuer zahlen zu müssen. Das entspricht einem monatlichen Verdienst von 1.072,50 Euro.
Die meisten Werkstudierenden erreichen aufgrund der 20-Stunden-Grenze nicht diesen Monatslohn. Allerdings wird dies wichtig, wenn du die Ausnahmeregelung für die Semesterferien in Anspruch nimmst und dann in diesem Zeitraum mehr verdienst.
Werkstudentenjobs werden in Bezug auf die Regelungen zum BAföG genauso behandelt wie gewöhnliche Nebenjobs. Das bedeutet, dass du mit deinem Jahreseinkommen eine bestimmte Grenze, den sogenannten Einkommensfreibetrag, nicht überschreiten darfst. Sonst gibt es Abzüge beim BAföG.
Diese Grenze liegt seit Januar 2024 bei 6.270 Euro jährlich, was umgerechnet 522,50 Euro monatlich entspricht – dem Betrag, den du in einem Minijob verdienen darfst.
Dir steht als Student, genauso wie anderen Arbeitnehmern auch, der Mindestlohn zu. Dabei ist es egal, ob du als Werkstudent, Minijobber oder kurzfristig Beschäftigter arbeitest. Entscheidend ist, dass es sich um eine abhängige Beschäftigung handelt.
Übrigens: Wenn deine Tätigkeit Bestrandteil einer Ausbildung ist, zum Beispiel im Rahmen eines dualen Studiums oder ein von deiner Studienordnung vorgeschriebenes Praktikum, hast du keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Auch bei einem freiwilligen Praktikum, dass du während deines Studiums absolvierst, ist dies der Fall. Anders sieht es aus, wenn du bereits ein Studium oder eine Berufsausbildung abgeschlossen hast: Dann muss dir der Mindestlohn beziehungsweise ein branchenüblicher Vergleichslohn gezahlt werden.
Als Werkstudentin oder Werkstudent werden ganz allgemein Studierende bezeichnet, die einen Job neben dem Studium ausüben, um sich ihren Lebensunterhalt zu sichern oder um bei einem Arbeitgeber ihre Berufserfahrung, Kenntnisse und Soft Skills zu erweitern.
Um bei einem Arbeitgeber einen Werkstudentenjob auszuüben, musst du aktuell an einer Hochschule, einer Universität oder einer staatlich anerkannten Fachschule als Student eingeschrieben sein und einen Großteil deiner Zeit in dein Studium investieren. Du darfst außerdem noch nicht schriftlich über das Gesamtergebnis deiner Abschlussprüfung informiert worden sein. Außerdem darfst du das 25. Fachsemester noch nicht überschritten haben.
Nicht jeder Student kann auch automatisch einen Werkstudentenjob mit dem Privileg der Versicherungsfreiheit ausüben. In folgenden Fällen ist eine Einstufung als Werkstudent-Job mit dem dazugehörigen Werkstudentenprivileg nicht möglich:
Auch Menschen, die nach ihrem Hochschulabschluss weiterhin eingeschrieben sind, gelten nicht als ordentliche Studierende.