Ärztinnen und Ärzte, sowie Praxispersonal und Beschäftige in Krankenhäusern unterliegen gegenüber Dritten der Schweigepflicht.
An eine nachbehandelnde Ärztin/ einen nachbehandelnden Arzt dürfen nur jene Informationen weitergegeben werden, die zur Behandlung notwendig sind. Die Schweigepflicht gilt auch über den Tod der Patientin oder des Patienten hinaus. Verstöße gegen die Schweigepflicht sind strafbar.
Die Schweigepflicht kann nur mit Ihrer (am besten schriftlichen) Einwilligung aufgehoben werden. In Ausnahmefällen, beispielsweise bei ansteckenden Krankheiten, ist die Ärztin bzw. der Arzt jedoch zur gesetzlichen Meldung verpflichtet.
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