Grundsätzlich haben Patienten ein Recht darauf, ihre Patientenakte einzusehen. Gesetzlich geregelt ist dieses Einsichtsrecht in § 630g BGB. Inhalt der beim Arzt geführten Dokumentation können Berichte über Diagnosen und Befunde sein, ebenso wie Verordnungen, Ultraschallbilder oder Röntgenaufnahmen. Der Arzt kann die Einsichtnahme jedoch verweigern, wenn erhebliche therapeutische Gründe dagegensprechen; beispielsweise im psychiatrischen oder psychotherapeutischen Bereich.
Eine Herausgabe der Behandlungsunterlagen ist mit dem Einsichtsrecht jedoch nicht verbunden, da diese Unterlagen grundsätzlich im Eigentum des Arztes stehen. Möchte der Patient die Unterlagen übersandt bekommen – wie es üblicher Weise der Fall ist – oder fordert er eine elektronische Abschrift an, muss er dem Arzt die entstandenen Kosten erstatten.
Angehörige und Erben haben ebenfalls ein Einsichtsrecht in die Unterlagen, sofern sie vermögensrechtliche Ansprüche geltend machen. Der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Patienten darf der Einsichtnahme jedoch nicht entgegenstehen. Sofern Dritte, beispielsweise Betreuer, in die Patientenakte einsehen wollen, benötigen Sie hierfür eine entsprechende Bevollmächtigung.
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