Patientenrecht

Chefarztbehandlung im Krankenhaus - eine Ihrer Wahlleistungen

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Redaktion

  • Ludwig Janssen (aHa-Texte Köln)

Qualitätssicherung

  • almeda GmbH

Die Chefarztbehandlung gehört zu den Wahlleistungen bei der Krankenhausbehandlung. Wenn Sie vom leitenden Abteilungsarzt (Chefarzt) persönlich behandelt werden möchten, müssen Sie einen sogenannten Chefarztbehandlungsvertrag mit dem betreffenden Chefarzt abschließen. Dies ist eine privatrechtliche Vereinbarung über eine ärztliche Wahlleistung. Sie haben einen Anspruch auf verbindliche Information durch das Krankenhaus zu den Inhalten und den Entgelten der Wahlleistung.

Die Wahlleistung erstreckt sich auf alle an der Behandlung beteiligten (abrechnungsberechtigten) Ärzte des Krankenhauses. Wenn Sie die Behandlung durch den Chefarzt der Chirurgie wünschen, so räumen Sie damit gleichzeitig z.B. den Chefärzten der Anästhesie oder der Radiologie ein Liquidationsrecht ein (sogenannte "Wahlarztkette").

Patientinnen und Patienten mit einer privaten Zusatzversicherung sollten vorher mit dem Versicherer klären, ob die Chefarztbehandlung übernommen wird.

Zwar kann eine Chefarztbehandlung auch ohne private Zusatzversicherung in Anspruch genommen werden, muss dann allerdings selbst bezahlt werden. Wenn jedoch die medizinische Erforderlichkeit einer Behandlung durch den besonders qualifizierten Chefarzt besteht, weil z.B. er der einzige ist, der eine bestimmte Operation durchführen kann, werden die Kosten unmittelbar zwischen dem Krankenhaus und der Barmer abgerechnet.

Wer für eine Chefarztbehandlung bezahlt, hat auch Anspruch auf die Behandlung durch ihn. Eine Vertretung durch eine andere Ärztin oder einen anderen Arzt ist nur für seine Abwesenheit bei unvorhergesehenen Ereignissen zulässig oder wenn eine schriftliche Vereinbarung existiert, in der Sie sich mit der Vertretung einverstanden erklären.

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