Patientenrecht

Aufklärung

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Redaktion

  • Ludwig Janssen (aHa-Texte Köln)

Qualitätssicherung

  • almeda GmbH

Die Entscheidung, ob und auf welche Art eine Behandlung durch- oder fortgeführt wird, trifft nicht der behandelnde Arzt alleine, sondern dieser gemeinsam mit dem Patienten. Weil dies für medizinische Laien oft schwierig ist, hat dieser einen Anspruch auf ausführliche Information und Beratung. Das heißt, der Arzt hat eine Aufklärungspflicht.

In einem persönlichen Gespräch mit dem Patienten muss der Arzt rechtzeitig, verständlich und umfassend informieren. Dazu gehört die Auskunft über die Diagnose und die jeweilige Behandlung. Ebenso müssen die Erfolgschancen sowie richtiges Verhalten während der Therapie besprochen und geklärt werden. Zur Aufklärungspflicht gehören auch Informationen über alternative Therapien, Risiken und Nebenwirkungen. Nicht zu vergessen sind Hinweise zu möglichen Folgen einer Behandlung und deren Kosten.

Ärzte sind verpflichtet, Fragen der Patienten verständlich zu beantworten. Erfolgt die Aufklärung nicht verständlich, umfassend oder rechtzeitig oder unterbleibt diese sogar ganz und kommt der Patient zu Schaden, handelt es sich um einen Behandlungsfehler.

Niedergelassene Ärzte führen die Aufklärung in der Regel mündlich durch, bei einer Krankenhausbehandlung werden oft zusätzlich schriftliche Unterlagen hinzugezogen. Schriftliche Informationen in Form von Merkblättern oder Formularen dürfen die persönliche Aufklärung jedoch nicht ersetzen. Vielmehr ist der Inhalt schriftlicher Informationen in einem Aufklärungsgespräch mit dem Patienten zu erörtern.

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