Leider ist Cybermobbing in Deutschland (noch) kein eigens definierter konkreter Straftatbestand. Es gibt deshalb kein eigenes „Cybermobbing-Gesetz“ dazu. Trotzdem kannst Du natürlich rechtliche Maßnahmen dagegen ergreifen. Denn viele Varianten von Cybermobbing-Attacken sind aufgrund bestehender Gesetze verboten und können somit angezeigt und zivilrechtlich geahndet werden.
Paragraphen, auf die man sich berufen kann
Folgende Straftatbestände könnt Ihr unter anderem gegen Cybermobbing anführen:
- § 201a StGB „Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen“
- § 185 StGB „Beleidigung“
- § 186 StGB „Üble Nachrede“
- §187 StGB „Verleumdung“
- § 238 StGB „Nachstellung“
- § 131 StGB „Gewaltdarstellung“
- § 22 KunstUrhG „Recht am eigenen Bild“
- § 223 StGB „Körperverletzung“
- § 240 StGB “Nötigung“
- § 253 StGB „Erpressung“
Diese rechtlichen Hebel gibt es
Unterlassungsklage
Damit kann der Täter per Gerichtsurteil dazu gebracht werden, die an ihn in einer Abmahnung gestellten Forderungen zu erfüllen. Unterlässt er das abgemahnte Verhalten nicht, drohen empfindliche juristische Konsequenzen. Außerdem kann Schmerzensgeld verlangt werden.
Einstweilige Verfügung
Sie empfiehlt sich vor allem für eilige Fälle. Denn sie kann binnen weniger Wochen rechtlich durchgesetzt werden und so dem Täter das Handwerk legen.
Strafanzeige
Bei besonders schweren Fällen, etwa, wenn tatsächliche körperliche Gewalt angedroht wurde, sollte eine Strafanzeige erfolgen.