Zwei Frauen und zwei Männerhände bearbeiten Unterlagen auf einem Schreibtisch
Pflege

Pflege: Weitere Kostenträger auch neben der Pflegeversicherung

Lesedauer unter 2 Minuten

Redaktion

  • Nina Henkels (Barmer Pflegekasse)

Qualitätssicherung

  • Ingrid Drolshagen (Barmer Pflegekasse)

Für Pflegebedürftige, pflegende Angehörige und Pflegende stehen neben den Leistungen der Pflegeversicherung eine Reihe weiterer Unterstützungsangebote zur Verfügung. Wir informieren Sie über die wichtigsten Leistungen und Kostenträger.

Weitere Kostenträger im Pflegefall

Neben der Pflegeversicherung sehen auch weitere Vorschriften Leistungen für Pflegebedürftige vor.

Hilfe zur Pflege wird an Beschädigte erbracht, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung voraussichtlich auf Dauer, wenigstens jedoch für sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bei der täglichen Lebensbewältigung bedürfen. Beschädigte, die infolge einer Schädigung hilflos und zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz täglich auf Hilfe angewiesen sind, haben Anspruch auf eine Pflegezulage.

Hilfe zur Pflege ist eine bedarfsorientierte Sozialleistung zur Unterstützung pflegebedürftiger Personen, die den notwendigen Pflegeaufwand nicht aus eigenen Mitteln sicherstellen können. Zuständig für die Hilfen zur Pflege sind in der Regel die überörtlichen Träger der Sozialhilfe.

Besteht aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit Pflegebedürftigkeit, erbringt die gesetzliche Unfallversicherung Leistungen für Pflegebedürftige.

Erleidet die Pflegeperson während ihrer ehrenamtlichen Pflegetätigkeit einen sogenannten Arbeitsunfall, tritt – wie bei Arbeitnehmern – die gesetzliche Unfallversicherung mit Leistungen ein. Dies kann zum Beispiel eine medizinische Heilbehandlung sein oder auch die Zahlung einer Verletztenrente.

Sollte sich während der Pflegetätigkeit oder auf dem Weg dorthin ein Unfall ereignen, wenden Sie sich gerne an Ihre Barmer Geschäftsstelle vor Ort. Wir stellen einen Kontakt zum zuständigen Unfallversicherungsträger her, der dann abschließend prüft, ob die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Arbeitsunfalls vorliegen.

Der Unfallversicherungsschutz besteht, wenn bei der pflegebedürftigen Person mindestens Pflegegrad 2 festgestellt wurde und die Pflegetätigkeit mindestens 10 Stunden an regelmäßig zwei Tagen in der Woche ausgeübt wird.

Pflegepersonen, die nach der Pflegetätigkeit ins Erwerbsleben zurückkehren möchten, können bei Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung Unterhaltsgeld erhalten. Ein Anspruch auf Unterhaltsgeld besteht, wenn die leistungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Dies prüft die Bundesagentur für Arbeit

Beim Versorgungsamt einen Schwerbehindertenausweis beantragen

Wer pflegebedürftig ist, kann unter Umständen einen Schwerbehindertenausweis beantragen. Mit diesem Ausweis haben die Inhaber Anspruch auf finanzielle und andere Vergünstigungen.

Einen Schwerbehindertenausweis erhalten Menschen, bei denen ein Grad der Behinderung von 50 und mehr festgestellt wurde. Dabei werden körperliche und geistige Einschränkungen berücksichtigt, so dass beispielsweise auch Demenzerkrankungen anerkannt werden können. Der Antrag zur Feststellung der Schwerbehinderung und dem Grad der Behinderung wird beim Versorgungsamt gestellt, das für den Wohnort zuständig ist. Weitere Informationen zum Schwerbehindertenausweis erhalten Sie beim zuständigen Versorgungsamt.

Weitere Informationen zu den Versorgungsämtern

über 

familienratgeber.de

Literatur

  • SGB XI - Soziale Pflegeversicherung
  • Gemeinsames Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI
  • Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges
  • SGB III - Drittes Sozialgesetzbuch
  • SGB VII - Siebtes Sozialgesetzbuch
  • SGB XII - Zwölftes Sozialgesetzbuch

Weiterführende Informationen

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