Eine Hand mit Stift setzt ein Kreuz auf Papier.
Pflege

Allgemeine Informationen zur Freistellung im Rahmen des Pflegezeitgesetzes

Lesedauer unter 1 Minute

Redaktion

  • Nina Henkels (Barmer Pflegekasse)

Qualitätssicherung

  • Ingrid Drolshagen (Barmer Pflegekasse)

Nachfolgend erhalten Sie grundlegende Informationen, die alle Formen der Freistellung im Rahmen des Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetzes betreffen.

Wer kann sich freistellen lassen?

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
  • zur Berufsbildung Beschäftigte
  • Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind – also auch in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte
  • Die Regelungen gelten nicht für Beamtinnen und Beamte sowie Selbstständige.

Nahe Angehörige im Sinne der Gesetze sind

  • Großeltern
  • Eltern
  • Schwiegereltern
  • Stiefeltern
  • Ehegatten
  • Lebenspartnerinnen / Lebenspartner
  • Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft
  • Geschwister
  • Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner
  • Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder
  • Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder der Ehe- oder Lebenspartner(innen)
  • Schwiegerkinder
  • Enkelkinder

Kündigungsschutz im Rahmen der Pflegezeit

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die die kurzzeitige Arbeitsverhinderung oder eine Freistellung im Rahmen der Pflegezeit bzw. der Familienpflegezeit in Anspruch nehmen, besteht Kündigungsschutz. Von der Ankündigung – höchstens jedoch zwölf Wochen vor dem angekündigten Freistellungstermin – bis zum Ende der Freistellung sind Kündigungen nur in Ausnahmefällen zulässig.

Literatur

  • Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Herausgeber): Bessere Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf. Neue gesetzliche Regelungen seit dem 1.1.2015. Berlin, 2014.
  • PflegeZG – Gesetz über die Pflegezeit
  • FPfZG – Gesetz über die Familienpflegezeit
  • § 44a SGBXI

Weiterführende Informationen

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