Patientenrecht

Röntgen- und Ultraschallaufnahmen - Ihr Recht auf Einsicht, aber nicht auf Herausgabe

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Redaktion

  • Ludwig Janssen (aHa-Texte Köln)

Qualitätssicherung

  • almeda GmbH

Bei Röntgen- und Ultraschallaufnahmen gilt grundsätzlich das Recht auf Einsicht, nicht auf Herausgabe, weil diese Eigentum der Ärztin beziehungsweise des Arztes sind.

Ihre Ärztin bzw. Ihr Arzt kann Ihnen die Aufnahmen aber leihweise überlassen. Wenn Sie Aufnahmen kopieren lassen möchten, müssen Sie die Kosten dafür selbst tragen.

Im Falle der Weiterbehandlung durch eine andere Ärztin bzw. einen anderen Arzt haben Sie einen Anspruch auf vorübergehende Überlassung der Originalröntgenaufnahmen zur Weiterleitung an die Ärztin bzw. den Arzt, wenn zu erwarten ist, dass dadurch eine weitere Röntgenuntersuchung vermieden wird. Auch die weiterbehandelnde Ärztin bzw. der Arzt kann verlangen, dass ihr bzw. ihm die Aufnahmen vorübergehend überlassen werden.

Digital gespeicherte Röntgen- und Ultraschallunterlagen kann die Ärztin bzw. der Arzt auf Kosten der Patientin bzw. des Patienten auch in digitaler Form zur Verfügung stellen.

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