Ein Verordnungsfall umfasst alle verordneten Heilmittel:
- für denselben Versicherten bzw. dieselbe Versicherte,
- zur Behandlung derselben Diagnose (ICD-10-Schlüssel),
- mit derselben Diagnosegruppe,
- von demselben verordnenden Arzt bzw. derselben verordnenden Ärztin.
Ein Verordnungsfall besteht solange, bis das Behandlungsziel erreicht ist und die Behandlung beendet werden kann. Er bleibt auch bei einer veränderten Leitsymptomatik bestehen. Ein Verordnungsfall endet und es beginnt ein neuer, wenn seit dem Datum der letzten Verordnung ein Zeitraum von 6 Monaten vergangen ist, in dem keine weiteren Verordnungen für diesen Verordnungsfall ausgestellt wurden.
Können Verordnungen mit derselben Diagnose, aber von unterschiedlichen Arztpraxen, parallel von einem Leistungserbringer behandelt werden?
Nein, es ist nicht zulässig, dass ein Leistungserbringer Heilmittel für einen Versicherten aufgrund paralleler Verordnungen in derselben Diagnosegruppe zur Erreichung desselben Therapieziels erbringt und abrechnet.