Die seit 01.01.2021 geltenden Änderungen der Heilmittelrichtlinie betreffen nicht den langfristigen Heilmittelbedarf. Die Diagnosen der Anlagen 2 der Heilmittelrichtlinie bleiben unverändert. Es gibt weiterhin den langfristigen Heilmittelbedarf. Lediglich einzelne Diagnosegruppen wurden zusammengefasst.
Ärztinnen und Ärzte können die Behandlungsmenge je Verordnung weiterhin auf bis zu zwölf Wochen abhängig von der Frequenz bemessen. Das gilt auch für den besonderen Verordnungsbedarf.