Mit der Heilmittelrichtlinie Ärzte, die am 01.01.2021 in Kraft getreten ist, wird die Verordnung von Heilmitteln vereinfacht. Die Vorgaben sind übersichtlicher gestaltet und vereinheitlicht:
- Die Regelfallsystematik mit den Verordnungsmöglichkeiten Erstverordnung, Folgeverordnung und Verordnung außerhalb des Regelfalles entfällt. Hierdurch erübrigt sich auch das Genehmigungsverfahren bei einer Verordnung außerhalb des Regelfalls.
- Dafür gibt es nun den Verordnungsfall. Dieser bezieht sich auf denselben Patienten bzw. dieselbe Patientin mit derselben Diagnosegruppe und demselben behandelnden Verordner bzw. derselben behandelnden Verordnerin.
- In der Ergotherapie können psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten bei bestimmten psychischen Erkrankungen ergotherapeutische Verordnungen ausstellen.
- Zudem ist der Heilmittelkatalog überschaubarer geworden. Die Diagnosegruppen wurden zusammengefasst. Die maximale Gesamtverordnungsmenge entfällt. Stattdessen gilt die orientierende Behandlungsmenge.
- Mit der Heilmittelrichtlinie tritt das einheitliche Verordnungsmuster 13 in Kraft, das für alle Heilmittelbereiche gilt.
Wie ist der Übergang hinsichtlich der "Zählung im Regelfall” auf den Verordnungsfall geregelt?
Verordnungen, die ab dem 01.01.2021 ausgestellt wurden, gelten als neuer Verordnungsfall nach § 7 der Heilmittelrichtlinie. Die bisherige Zählung der Verordnungsmenge (Erst- und Folgeverordnungen) in der Regelfallsystematik endete zum 31.12.2020.