Je nach Heilmittelbereich und Diagnosegruppe können mehrere vorrangige Heilmittel innerhalb eines Verordnungsfalls verschrieben werden, solange die Höchstverordnungsmenge je Heilmittelverordnung eingehalten wird (§ 12 Heilmittelrichtlinie).
Für die folgenden Heilmittelbereiche gelten unterschiedliche Regelungen:
- Physiotherapie und Ergotherapie: bis zu drei vorrangige Heilmittel
- Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie: bis zu drei unterschiedliche Behandlungszeiten
- Podologie: keine Aufteilung möglich
Zusätzlich kann in jedem Fall maximal ein ergänzendes Heilmittel verordnet werden.