So füllen Sie eine Heilmittelverordnung aus

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Damit Patientinnen und Patienten notwendige Therapien erhalten und die Kosten von der Barmer übernommen werden können, müssen Sie als Heilmittelerbringer einige Hinweise zur Heilmittelverordnung beachten.

Diese Mustervorlage hilft Ihnen beim Ausfüllen.

Darstellung eines Musters einer Heilmittelverordnung

* Rot umrandete Zahlen sind Pflichtfelder

 Hinweise zum Ausfüllen
1

Zuzahlung: Das Zuzahlungsfeld gibt an, ob der Patient eine Zuzahlung leisten muss. Der auf der Verordnung angegebene Status ist für den Leistungserbringer und die Krankenkasse bindend. Sofern auf der Verordnung die Angabe zum Status fehlt, gilt grundsätzlich die Zuzahlungspflicht. Dies gilt nicht, wenn eine zum jeweiligen Leistungszeitpunkt gültige Befreiungsbescheinigung der zuständigen Krankenkasse vorgelegt wird.

Die Zuzahlung setzt sich zusammen aus einer 10-prozentigen Beteiligung an den Kosten der Therapie und einer zusätzlichen Verordnungsblattgebühr von 10 € je Verordnung.

2

Unfallfolgen/BVG: Durch Ankreuzen kann die behandelnde Ärztin bzw. der Arzt angeben, ob es sich bei der behandlungsbedürftigen Erkrankung um eine Unfallfolge oder um eine Verordnung im Rahmen des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) handelt.

Unfallfolgen beziehen sich auf gesundheitliche Beeinträchtigungen, die direkt aus einem Unfall resultieren. Dies kann sowohl Arbeits- als auch Privatunfälle umfassen. Bei einem Arbeitsunfall übernimmt in der Regel die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten für die Behandlung und verordneter Heilmittel. Bei einem Privatunfall können andere Versicherungen oder Krankenkassen zuständig sein.

Das Bundesversorgungsgesetz (BVG) regelt die Versorgung von Kriegsopfern, Wehrdienstbeschädigten und vergleichbaren Personengruppen. Verordnete Heilmittel werden von Trägern der zuständigen Versorgungsbehörde übernommen.

3Personalienfeld: Angaben zum Patienten bzw. zur Patientin müssen vollständig ausgefüllt sein, um die Person eindeutig identifizieren zu können.
4Heilmittelbereich: Durch Ankreuzen wählt der Verordner den Heilmittelbereich aus, für den die Heilmittelverordnung ausgestellt wird.
5Ausstellungsdatum: Die Behandlung muss innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung der Verordnung beginnen, sonst ist die Verordnung ungültig (vgl. auch Nr. 15). Die Behandlung kann nicht begonnen werden, wenn das Ausstellungsdatum fehlt. Weitere Informationen zum Behandlungsbeginn finden Sie unter "Wie lange ist eine Verord­nung für Heil­mit­tel gültig?”.
6ICD-10-Code: Die behandlungsrelevante(n) Diagnose(n) ist bzw. sind als ICD-10-Code anzugeben. Die Angabe eines zweiten ICD-10-Codes kann notwendig werden, wenn ein besonderer Verordnungsbedarf geltend gemacht werden soll, der die Angabe eines endstelligen ICD-10-Codes erfordert.
7ICD-10-Freifeld: Das Freifeld kann für die Konkretisierung der Diagnose oder Angabe des ICD-10-Codes im Klartext genutzt werden.
8Diagnosegruppe: Hier muss die zur Diagnose passende Diagnosegruppe eingetragen werden. Diese entnehmen Sie dem Heilmittelkatalog.
9

Leitsymptomatik gemäß Heilmittelkatalog: Zusätzlich zur Diagnosegruppe müssen ein oder mehrere Leitsymptomatik(en) angeben werden. Hierbei handelt es sich um indikationsbezogene Regelbeispiele für Schädigungen von Körperfunktionen und -strukturen, bei denen Heilmittel verordnungsfähig sind.

Diese können entweder als buchstabenkodierte Leitsymptomatik (a, b, c) oder als Klartext angegeben werden. Die Bedeutung der Codes a, b und c ist im Heilmittelkatalog für jede Diagnosegruppe festgelegt.

10Patientenindividuelle Leitsymptomatik (alternativ zu 7): Falls keine der vorgegebenen Leitsymptomatiken auf den Patienten zutrifft, kann der Verordner eine individuelle Leitsymptomatik im Freitextfeld ergänzen. Voraussetzung ist, dass die individuelle Leitsymptomatik der entsprechenden Diagnosegruppe zugeordnet werden kann.
11

Heilmittel gemäß Heilmittelkatalog, vorrangige Heilmittel: Bei der Physio- und Ergotherapie können bis zu drei vorrangige Heilmittel verordnet werden. Bei der Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie sind verschiedene Behandlungszeiten möglich.

Bitte beachten: Die Höchstmenge je Verordnung wird dann auf die ausgewählten Heilmittel aufgeteilt. Mehr dazu finden Sie unter “Können zwei vorrangige Heilmittel gleichzeitig verordnet werden?

12

Anzahl der Behandlungseinheiten: Die Höchstmenge je Verordnung laut Heilmittelkatalog darf pro Verordnung nicht überschritten werden. Wenn mehrere vorrangige Heilmittel verordnet werden, muss die Behandlungsmenge aufgeteilt werden. Die maximale Verordnungsmenge für ergänzende Heilmittel richtet sich nach dem vorrangigen Heilmittel bzw. der Summe der verordneten Behandlungseinheiten der vorrangigen Heilmittel.

Hinweis: Falls die orientierende Behandlungsmenge nicht ausreicht, um das Therapieziel zu erreichen, sind weitere Heilmittelverordnungen möglich. Eine Begründung muss nicht auf der Verordnung angegeben werden, sondern wird in der Patientenakte des Verordners vermerkt.

13

Heilmittel gemäß Heilmittelkatalog, ergänzende Heilmittel: Zusätzlich zu den vorrangigen Heilmitteln kann maximal ein ergänzendes Heilmittel gewählt werden, wenn der Heilmittelkatalog dies vorsieht.

Ausnahmen bilden Elektrotherapie, Elektrostimulation oder Ultraschall-Wärmetherapie. Diese können isoliert (ohne ein vorrangiges Heilmittel) verordnet werden. Siehe auch “Können gleichzeitig zwei vorrangige Heilmittel verordnet werden?"

14Therapiebericht: Wird das Feld angekreuzt, erhält die Verordnerin bzw. der Verordner einen Behandlungsbericht des Therapeuten. Ist das Feld nicht angekreuzt, entfällt der Therapiebericht.
15Hausbesuch: Die Verordnung eines Hausbesuchs ist nur dann zulässig, wenn der Patient aus medizinischen Gründen den Therapeuten oder die Therapeutin nicht aufsuchen kann oder wenn ein Hausbesuch aus medizinischen Gründen zwingend notwendig ist.
16Therapiefrequenz: Die Angabe ist als Frequenzspanne möglich. In medizinisch begründeten Fällen können Heilmittelerbringer davon abweichen.
17Dringlicher Behandlungsbedarf: Durch Ankreuzen legt der Verordner fest, dass die Behandlung aus medizinischen Gründen bereits innerhalb von 14 Kalendertagen beginnen muss.
18Gegebenenfalls Therapieziele/weitere med. Befunde und Hinweise: Dieses Feld dient der Konkretisierung der Verordnung. Sofern aus Sicht der Heilmittelverordner ein wichtiger Grund vorliegt, der gegen eine Durchführung der Heilmittelbehandlung als telemedizinische Leistung spricht, ist das über dieses Feld auszuschließen.
19Stempel und Unterschrift des Verordnenden: Die Verordnung ist ohne Stempel und Unterschrift der Verordnerin bzw. des Verordners ungültig.
20IK des Leistungserbringers: Abhängig vom jeweiligen Rahmenvertrag ist das Feld vom Leistungserbringer auszufüllen oder nicht. Auf der Rückseite der Verordnung befindet sich das gleiche Feld.

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