Nein, eine Änderung des “dringlichen Behandlungsbedarfs” auf der Heilmittelverordnung ist nur mit erneuter Unterschrift der Ärztin bzw. des Arztes und Datumsangabe möglich (Anlage 3 der Heilmittelrichtlinie).
Nein, eine Änderung des “dringlichen Behandlungsbedarfs” auf der Heilmittelverordnung ist nur mit erneuter Unterschrift der Ärztin bzw. des Arztes und Datumsangabe möglich (Anlage 3 der Heilmittelrichtlinie).