Dürfen Heilmittelverordnungen mit "dringlichem Handlungsbedarf" gekürzt werden?

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Nein, eine Änderung des “dringlichen Behandlungsbedarfs” auf der Heilmittelverordnung ist nur mit erneuter Unterschrift der Ärztin bzw. des Arztes und Datumsangabe möglich (Anlage 3 der Heilmittelrichtlinie).

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