Im Falle einer Ablehnung des langfristigen Heilmittelbedarfs haben Versicherte bei medizinischer Notwendigkeit weiterhin Anspruch auf eine Heilmitteltherapie nach dem Heilmittelkatalog. Demzufolge muss die Behandlung nicht unterbrochen werden. Allein die Ärztin bzw. der Arzt entscheidet im Rahmen ihrer bzw. seiner Therapiefreiheit, ob weitere Heilmittelverordnungen notwendig sind. Die Ablehnung besagt nur, dass ausgestellte Heilmittelverordnungen weiterhin auf die Richtgröße der Ärztin bzw. des Arztes angerechnet werden.