Die Diagnoseliste zum langfristigen Heilmittelbedarf nach § 32 Abs. 1a SGB V ist in der Anlage 2 der Heilmittelrichtlinie zu finden. Die dort gelisteten Diagnosen bedingen einen langfristigen Heilmittelbedarf.
In der Diagnoseliste zum besonderen Verordnungsbedarf vereinbaren die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband, bei welchen Erkrankungen Patientinnen und Patienten oftmals mehr Heilmittel benötigen und daher ein „besonderer Verordnungsbedarf“ besteht.