Um Vertragspartner für Hilfsmittel bei der Barmer zu werden, müssen Sie als Leistungserbringer ein Institutionskennzeichen und die Präqualifizierung vorweisen können.
Institutionskennzeichen
Leistungserbringer, die Hilfsmittel für Versicherte der Barmer abgeben möchten, benötigen ein Institutionskennzeichen (IK). Das IK ist ein eindeutiges Merkmal zur Abrechnung mit den Trägern der Sozialversicherung. Die verpflichtende Verwendung des IK ist im § 293 SGB V geregelt.
Die bei der Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen gespeicherten Angaben (beispielsweise Adressdaten sowie Bank- und Kontoverbindungen) sind für die Kooperation mit der Barmer verbindlich. Andere Informationen werden von der Barmer nicht berücksichtigt.
Ein IK kann bei der Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen, Alte Heerstr. 111, 53757 St. Augustin, beantragt werden. Für jede Filiale oder Zweigstelle ist ein eigenes IK zu führen. Weitere Informationen finden Sie auf der Website der ARGE IK.
Präqualifizierung
Vertragspartner der Barmer können nur Leistungserbringer sein, die die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung von Hilfsmitteln erfüllen (§ 126 SGB V).
Der Nachweis dieser Grundeignung ist Voraussetzung zum Abschluss von Hilfsmittelverträgen und erfolgt für alle gesetzlichen Krankenkassen durch die sogenannte Präqualifizierung. Das kostenpflichtige Prüfverfahren wird bei den Präqualifizierungsstellen der GKV beantragt und durchgeführt.
Die Information der Kassen über die Präqualifizierungen der Leistungserbringer erfolgt regelmäßig über eine Meldung der Präqualifizierungsstellen an den GKV-Spitzenverband. Eine Vorlage des Zertifikates in Papierform oder als Fax durch den Leistungserbringer ist bei der Barmer nicht erforderlich.
Weitere Informationen zur Präqualifizierung erhalten Sie auf der Website des GKV-Spitzenverbandes.