Wie kommt ein Produkt ins Hilfsmittelverzeichnis?

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Der GKV-Spitzenverband erstellt gemäß § 139 SGB V ein systematisch strukturiertes Hilfsmittelverzeichnis. Dieses Verzeichnis listet sämtliche Hilfsmittel auf, die zu Lasten der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung verordnungsfähig sind und liefert umfassende Informationen über die Art und Qualität der aktuell am Markt erhältlichen Produkte.

Mit der Listung eines Hilfsmittels im Hilfsmittelverzeichnis bestätigt der GKV-Spitzenverband, dass für dieses Produkt die Funktionstauglichkeit, die Sicherheit, die Erfüllung der Qualitätsanforderungen sowie der medizinische oder pflegerische Nutzen nachgewiesen wurde. Zudem erhält das Hilfsmittel eine individuelle, zehnstellige Hilfsmittelpositionsnummer.

Mit der Hilfsmittelpositionsnummer kann ein Hilfsmittel schnell und einfach zugeordnet werden – sei es im Lagerbestand, bei Kostenübernahmeanträgen oder in der Abrechnung. Auch eine vertragliche Regelung zwischen einem Hilfsmittelanbieter und einer Krankenkasse über die Abgabe dieses Hilfsmittels ist möglich, wenn das Produkt im Hilfsmittelverzeichnis gelistet ist.

Eine Listung im Hilfsmittelverzeichnis erfolgt ausschließlich auf Antrag des Herstellers. Entsprechende Anträge können online beim GKV-Spitzenverband gestellt werden.

Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des GKV Spitzenverbandes.

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