Seit 1. Januar 2024 gibt es die Blankoverordnung in der Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung in der Ergotherapie.
Therapeutinnen und Therapeuten werden weiterhin durch eine ärztlich ausgestellte Heilmittelverordnung tätig, bestimmen jedoch eigenständig je Blankoverordnung über
- Auswahl des Heilmittels
- Therapiefrequenz
- Dauer der Termine und
- Gesamtdauer der Therapie.
In einem Zeitraum von bis zu 16 Wochen gestalten die Leistungserbringer die Behandlung der Patientinnen und Patienten individuell, adaptiv und bedarfsorientiert. Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten können die einzelnen ergotherapeutischen Leistungen flexibler in der Patientenversorgung einsetzen, müssen aber auch die Mengen- und Ausgabenentwicklung der Leistungen im Blick behalten und verantworten.
Bei den folgenden drei Diagnosegruppen ist eine Blankoverordnung für die Ergotherapie möglich:
- SB1 (Erkrankungen der Wirbelsäule, Gelenke und Extremitäten, mit motorisch-funktionellen Schädigungen)
- PS3 (unter anderem wahnhafte und affektive Störungen/Abhängigkeitserkrankungen)
- PS4 (Dementielle Syndrome)
Weitere Informationen zur Blankoverordnung in der Ergotherapie finden Sie auf der Website des GKV-Spitzenverbands.