Versicherte haben die Möglichkeit, ambulant in einem von Hebammen geleiteten Geburtshaus zu entbinden.
Um Hebammenleistungen abrechnen zu können, müssen Geburtshäuser dem sogenannten Ergänzungsvertrag beitreten. Dieser erweitert den ursprünglichen Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V auf diese Einrichtungen. Er regelt zusätzlich die Vergütung, Betriebskostenpauschalen und Qualitätsanforderungen bei ambulanten Geburten in einem Geburtshaus.
Für weitere Details lesen Sie auch die Informationen zur Abrechnung als Geburtshaus.