Unser Guide zur Erstattung von Innovationen

Lesedauer unter 16 Minuten

Innovationen können nur unter bestimmten Voraussetzungen durch Krankenkassen erstattet werden. Deshalb ist es wichtig, dass Sie die speziellen rechtlichen Rahmenbedingungen frühzeitig in Ihrer Entwicklung berücksichtigen und die Änderungen in diesem Bereich kontinuierlich im Blick behalten. Als gesetzliche Krankenkasse können bzw. dürfen wir nicht alle Ideen unterstützen, da wir lediglich innerhalb der per Gesetz eingeräumten Möglichkeiten agieren können. Den rechtlichen Rahmen hierfür setzt das SGB V (Krankenversicherung). Auch für digitale Angebote gibt es hier zahlreiche mögliche Rechtsgrundlagen.

Regelversorgung

Diese Leistungen gelten für alle Krankenkassen gleichermaßen. Deswegen werden sie auch als GKV-Leistungskatalog bezeichnet und stellen eine Regelleistung dar, die jedem Versicherten der GKV zur Verfügung stehen.

Ergänzende Versorgung (Kassenindividuelle Mehrleistungen)

Eine Erbringung von Leistungen zulasten der GKV, die nicht Teil der Regelversorgung sind, ist nach individueller selektivvertraglicher Vereinbarung mit einer gesetzlichen Krankenkasse möglich. Diese Leistungen gelten dann nur für Versicherte der jeweiligen Krankenkasse. Auf diese Weise kann die GKV um neue Leistungen erweitert werden und es können neue Formen der Zusammenarbeit oder prozessuale Neuerungen erprobt werden. Perspektivisch können diese Leistungen auch in die Regelversorgung der GKV überführt werden.

Weitere Informationen