Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel und Hausnotruf
Verträge über die Versorgung mit zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln (§§ 78 Abs. 1 in Verbindung mit 40 Abs. 2 SGB XI) und zum Hausnotruf (§ 78 Abs. 1 SGB XI) schließt der GKV-Spitzenverband auf Bundesebene. Die Daten zu diesen Verträgen werden den Pflegekassen für deren Abrechnung zur Verfügung gestellt.
Wenn Sie einen Vertrag abschließen möchten, wenden Sie sich daher bitte an den GKV-Spitzenverband.
Pflegehilfsmittel
(Pflege-)Hilfsmittel wie z. B. Pflegebetten und Pflegerollstühle sind in Barmer-eigenen Verträgen geregelt. Sofern Sie Interesse an einer Versorgung unserer Versicherten haben, können Sie diesen Verträgen jederzeit beitreten. Hier erfahren Sie, wie Hilfsmittelverträge geschlossen werden.