Wie werden Angebote zur Unterstützung im Alltag anerkannt?

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Die Anerkennung von Angeboten, die über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden können, erfolgt durch jedes Bundesland.

Übersicht der Stellen in den einzelnen Bundesländern

Für die Anerkennung, Rücknahme und den Widerruf von Angeboten zur Unterstützung im Alltag ist der jeweilige Stadt- oder Landkreis zuständig.

Die vollständige Landesverordnung finden Sie hier: www.landesrecht-bw.de.

Zuständig für die Anerkennung ist das 

Landesamt für Pflege 
Mildred-Scheel-Str. 4
92224 Amberg
Telefon: 09621 9669-0
E-Mail: poststelle@lfp.bayern.de 

Dieses übermittelt dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege, den Pflegekassen und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. regelmäßig aktuelle Listen der anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag.

Weitere Informationen gibt die Bayerische Staatskanzlei: www.gesetze-bayern.de.

Für die Anerkennung ist die für Soziales zuständige Senatsverwaltung zuständig.

Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales
Oranienstraße 106
10969 Berlin
Telefon: 030 9028-0
Telefax: 030 9028-2063
E-Mail: soziales@senias.berlin.de

Das Verzeichnis der anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag wird in regelmäßigen Abständen aktualisiert. Es wird von der zuständigen Stelle oder dem überregionalen „Kompetenzzentrum Pflegeunterstützung“ den Landesverbänden der Pflegekassen in Berlin, dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. und den Berliner Pflegestützpunkten zur Verfügung gestellt.

Die vollständige Landesverordnung finden Sie hier: www.berlin.de.

Die für die Anerkennung zuständige Behörde ist das

Landesamt für Soziales und Versorgung
Lipezker Straße 45
Haus 5
03048 Cottbus
Telefon: 0355 2893-800
E-Mail: post@lasv.brandenburg.de

Diese übersendet die Anträge zur Anerkennung den jeweiligen Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen die Leistungen der Betreuungs- und Entlastungsangebote schwerpunktmäßig erbracht werden sollen.

Die vollständige Landesverordnung finden Sie hier: www.brandenburg.de.

Die für die Anerkennung zuständige Behörde ist die

Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport.
Ihre Ansprechpartnerin dort:
Uta Kallweit-Görlich
Telefon: 0421 361 7457
E-Mail: Uta.Kallweit-Goerlich@soziales.bremen.de

Die Anerkennung von Angeboten für die Stadtgemeinde Bremerhaven erfolgt im Benehmen mit dem Magistrat der Stadt Bremerhaven.

Die vollständige Landesverordnung und weitere Hinweise finden Sie hier: www.bremen.de.

Zuständig für die Anerkennung ist die Behörde für „Gesundheit und Verbraucherschutz“

Sozialbehörde
Fachabteilung Senioren und Pflege
Billstraße 80, 20539 Hamburg
Postadresse: Postfach 760 106, 22051 Hamburg
E-Mail: pevo@soziales.hamburg.de

Angebote ambulanter Pflegedienste, die nach § 72 SGB XI zugelassen sind, sind nur anerkennungsfähig, wenn sie von Ehrenamtlichen durchgeführt werden. Weitere Informationen finden Sie hier: www.hamburg.de.

Die vollständige Landesverordnung finden Sie hier: www.landesrecht-hamburg.de.

Zuständig für die Anerkennung ist in kreisfreien Städten der Magistrat, im Übrigen der Kreisausschuss.

Die vollständige Landesverordnung finden Sie hier: www.rv.hessenrecht.hessen.de.

Zuständig für die Anerkennung ist das

Landesamt für Gesundheit und Soziales
Friedrich-Engels-Platz 5-8
18055 Rostock
Telefon: 0381 331-59000
E-Mail: poststelle.zentral@lagus.mv-regierung.de

Es unterrichtet die Landesverbände der Pflegekassen und den Verband der Privaten Krankenversicherung regelmäßig über die anerkannten niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangebote, deren Angebotsprofil und Leistungsentgelte. 

Zugelassene Pflegedienste gem. § 72 SGB XI gelten als anerkannt, wenn sie niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote erbringen.

Die vollständige Landesverordnung finden Sie hier: www.landesrecht-mv.de.

Zuständig für die Anerkennung ist das

Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Postfach 10 08 44
31108 Hildesheim

Eine Anerkennung wird für längstens 5 Jahre ausgesprochen.

Weitere Informationen und die vollständige Landesverordnung finden Sie hier: www.niedersachsen.de.

Zuständig für die Anerkennung sind die Kreise und kreisfreien Städte. Die vollständige Landesverordnung finden Sie hier: recht.nrw.de.

Weitere Informationen und Antragsformulare finden Sie auf der Webseite des Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen.

Zuständig für die Anerkennung ist die

Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD)
Referat 24
Willy-Brandt-Platz 3
54290 Trier

Ihre Kontaktpersonen dort:
Günter Deinzer
Telefon: 0651 9494-890
E-Mail: Guenter.Deinzer@add.rlp.de
oder
Anne England
Telefon: 0651 9494-839
E-Mail: Anne.England@add.rlp.de

Weitere Informationen finden Sie hier: Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (add.rlp.de). Die vollständige Landesverordnung finden Sie hier: landesrecht.rlp.de.

Zuständig für die Anerkennung sind die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken. 

Die Anerkennung muss schriftlich bei dem Gemeindeverband beantragt werden, in dessen Gebietsbereich das Angebot vorgehalten werden soll.

Die vollständige Landesverordnung finden Sie hier: recht.saarland.de.

Zuständig für die Anerkennung ist der

Kommunale Sozialverband Sachsen
Hauptsitz:
Humboldtstraße 18
04105 Leipzig
Telefon: 0341 12660
E-Mail: post@ksv-sachsen.de

Dienststelle:
Reichsstraße 3
09112 Chemnitz
Telefon: 0371 5770
E-Mail: post@ksv-sachsen.de

Die vollständige Landesverordnung finden Sie hier: www.revosax.sachsen.de.

Zuständig für die Anerkennung ist die

Sozialagentur Sachsen-Anhalt
Magdeburger Straße 38
06112 Halle/Saale 
Telefon: 0345 68158552
E-Mail: post@sozag.ms.sachsen-anhalt.de

Weitere Informationen finden Sie hier: pflege.sachsen-anhalt.de.

Die vollständige Landesverordnung finden Sie hier: www.sozialagentur.sachsen-anhalt.de.

Zuständig für die Anerkennung ist das

Landesamt für soziale Dienste
Steinmetzstraße 1-11
24534 Neumünster

Ansprechpartnerin:
Sandra Droese
Telefon: 04621 806-45
(dienstags und donnerstags von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr)
E-Mail: Alltagsfoerderung@lasd.landsh.de

Die vollständige Landesverordnung finden Sie hier: www.schleswig-holstein.de.

Zuständig für die Anerkennung ist das

Thüringer Landesverwaltungsamt, Referat 630
Jorge-Semprún-Platz 4
99423 Weimar
Telefon: 0361 573321761

Die Anerkennung eines niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangebotes setzt voraus, dass es nach § 45c SGB XI förderfähig ist.

Niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote durch zugelassene ambulante Pflegedienste gelten als anerkannt.

Weitere Informationen finden Sie hier: buerger.thueringen.de.

Die vollständige Landesverordnung finden Sie hier: landesverwaltungsamt.thueringen.de.

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