Wie wird der Beratungseinsatz vergütet?

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Die Höhe der Vergütung für den Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI wird individuell zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen und den ambulanten Pflegediensten verhandelt. Hierbei können Vergütungssätze je Pflegegrad vereinbart werden. Die neuen Vergütungssätze gelten auch für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die ambulante Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI beziehen und den Beratungseinsatz nicht verpflichtend in Anspruch nehmen. Für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 gilt der entsprechend verhandelte Vergütungssatz. Bei Beihilfeberechtigten ist die Vergütung in Höhe der Hälfte der Leistung begrenzt.

Mit der Vergütung sind in der Regel alle Kosten (z. B. Fahrkosten, Hausbesuchspauschalen) abgegolten, d. h. über diese Vergütung hinaus können keine zusätzlichen Kosten – weder gegenüber den Pflegebedürftigen noch der Pflegekasse – berechnet werden.

Hier können Sie das Nachweisformular über einen Beratungseinsatz beim GKV-Spitzenverband herunterladen.

Das Formular können Sie entweder direkt am Bildschirm ausfüllen oder ausgedruckt nutzen. Der technische Aufwand für die Beratung zum Download des Formulars ist ebenfalls mit den im Gesetz verankerten Vergütungen abgegolten.

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