Wie kommen Verträge für häusliche Krankenpflege zustande?

Lesedauer unter 10 Minuten

Für die Versorgung unserer Versicherten mit häuslicher Krankenpflege (HKP) benötigen Pflegedienste einen gültigen Vertrag nach § 132a Abs. 4 SGB V.

Institutionskennzeichen (IK)

Jeder zugelassene Leistungserbringer, welcher Versicherte der Barmer im Rahmen der häuslichen Krankenpflege versorgen möchte, muss über ein Institutionskennzeichen (IK) verfügen. Dieses IK ist ein eindeutiges Merkmal zur Abrechnung. Die verpflichtende Verwendung des IK ist im § 293 SGB V geregelt.

Leistungserbringerschlüssel (LEGS)

Jeder Pflegedienst hat Kenntnis über den Leistungserbringergruppenschlüssel (LEGS) der jeweils gültigen Preisvereinbarung, der seine zu erbringende Leistung zur häuslichen Krankenpflege vertraglich regelt.

Jeder Preisvereinbarung zwischen Krankenkassen und Leistungserbringer bzw. dessen Verbänden ist ein siebenstelliger Leistungserbringergruppenschlüssel zugeordnet. Dieser besteht aus dem Abrechnungscode (AC) und dem Tarifkennzeichen (TK) der Preisvereinbarung. Dem jeweiligen Leistungserbringergruppenschlüssel sind dann die Institutionskennzeichen derjenigen Pflegedienste zugeordnet, die über diesen Vertrag Leistungen zur häuslichen Krankenpflege erbringen und abrechnen dürfen.

Korrekte Vertragsinformationen für schnelle Prozesse

Bitte tragen Sie im Online-Prozess alle relevanten Angaben gemäß Ihrer Verträge ein.

Wichtig sind:

  • die Angabe des vertraglich vereinbarten LEGS
  • die korrekten Positionsnummern
  • die richtige Kombination aus Verrichtung und Pflegeart

Sie finden alle erforderlichen Angaben in Ihren Vertragsunterlagen. Bitte beachten Sie, dass fehlerhafte Daten im elektronischen Prozess nicht angenommen werden können. Der Datensatz wird automatisch zurückgewiesen.

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